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Dokumentation

Datenschutz-Rahmen

Stand: 30.07.2026 · Fassung: 1.0 Hinweis: Vorschlag zur fachlichen Prüfung durch Thomas. Er ist der Jurist — dieses Dokument sammelt, was aus Sicht des Projekts geregelt sein muss, und schlägt Lösungen vor. Streichen oder ändern jederzeit möglich; die technischen Vorkehrungen sind bereits eingebaut.


1. Warum das Thema überhaupt auftaucht

Anschriften, Zentralnummern und Funktionspostfächer von Behörden sind keine personenbezogenen Daten — Behörden sind keine natürlichen Personen. Für sie gilt hier nichts.

Sobald aber ein Name auftaucht („Anna Scholz, Leitung, a.scholz@lra-musterau.de"), liegen personenbezogene Daten vor. Daran ändert nichts, dass die Person Amtsträgerin ist und die Daten vom Dienstherrn selbst veröffentlicht wurden. Die DSGVO kennt keine Bereichsausnahme für berufliche oder amtliche Daten; die Veröffentlichung verschiebt nur die Abwägung.

2. Rechtsgrundlage

Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO — berechtigtes Interesse.

  • Berechtigtes Interesse: Kontaktaufnahme mit der jeweils zuständigen Betreuungsstelle zu einer Befragung, die genau deren gesetzlichen Aufgabenbereich betrifft; rechtspolitisches Engagement.
  • Erforderlichkeit: Ohne Kontaktdaten der zuständigen Stelle keine Befragung. Milderes Mittel nicht ersichtlich; wo ein Funktionspostfach existiert, wird ausschließlich dieses verwendet (siehe Vorrangregel unten).
  • Abwägung: Betroffen ist die berufliche Sphäre, nicht die Privatsphäre. Die Daten wurden vom Dienstherrn öffentlich publiziert, gerade um dienstliche Kontaktaufnahme zu ermöglichen. Die vernünftige Erwartung der Betroffenen geht dahin, in dienstlichen Angelegenheiten kontaktiert zu werden. Keine besonderen Kategorien nach Art. 9, keine Profilbildung, keine Weitergabe an Dritte.

Praktische Vorrangregel, die die Abwägung zusätzlich entschärft: Wo ein Funktionspostfach vorhanden ist, wird angeschrieben — nicht die Person. Das ist ohnehin Thomas' inhaltliche Priorität (betreuungsstelle@ vor Sekretariat vor Leitung vor Person) und wirkt hier zugleich datenschutzmindernd. Der Export kennt dafür ein Profil.

3. Informationspflicht — Art. 14 DSGVO

Die Daten werden nicht bei den betroffenen Personen erhoben, sondern von Websites und aus amtlichen Verzeichnissen. Damit greift Art. 14, nicht Art. 13.

Nach Art. 14 Abs. 3 lit. b genügt die Information spätestens bei der ersten Mitteilung an die betroffene Person. Da die erste Mitteilung genau das Anschreiben ist, wird die Pflicht durch einen Datenschutzhinweis im Anschreiben (bzw. einen Link darauf) vollständig erfüllt.

Der Hinweis muss enthalten: Verantwortlicher und Kontakt, Zwecke und Rechtsgrundlage (Art. 6 Abs. 1 lit. f nebst benanntem berechtigten Interesse), Kategorien der Daten, Herkunft der Daten (öffentlich zugängliche Website der jeweiligen Behörde), Speicherdauer, Betroffenenrechte einschließlich Widerspruchsrecht nach Art. 21, Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde.

→ Der Textbaustein wird mit der Kampagne erstellt (Stufe 3) und liegt dann als doc/DATENSCHUTZHINWEIS.md bei. Kein Versand ohne diesen Baustein.

4. Widerspruch — Art. 21 DSGVO, mit technischer Konsequenz

Bei Art. 6 Abs. 1 lit. f kann jede Person widersprechen. Es ist sicher, dass Rückmeldungen „nehmen Sie mich aus Ihrer Liste" kommen.

Löschen genügt nicht. Wird nur die Personenzeile entfernt, trägt der nächste Rechercheslauf denselben Namen von derselben Website wieder ein. Deshalb:

  • Tabelle sperre speichert den Hash des normalisierten Werts, nicht die Datensatz-ID.
  • Das Eingangstor lehnt jeden Fund ab, dessen Hash gesperrt ist — dauerhaft und laufübergreifend.
  • Jeder Export und jeder Versand prüft die Sperrliste zusätzlich.
  • person.gesperrt = 1 markiert zusätzlich die betroffene Person.

Ein Klartexthinweis („Nachname S., LRA Musterau") bleibt zulässig, damit die Sperre nachvollziehbar bleibt — der eigentliche Wert wird nicht im Klartext aufbewahrt.

5. Speicherbegrenzung und Löschkonzept — Art. 5 Abs. 1 lit. e

DatenartAufbewahrung
Stelle, Anschrift, Funktionspostfächer, Zentralnummernunbegrenzt (kein Personenbezug)
Belege und Archivdateienunbegrenzt (Nachweisfunktion, Art. 5 Abs. 2)
Personennamen und personalisierte Kontaktebis Abschluss der Kampagne einschließlich Nachfassen, danach Löschung nach 24 Monaten ab letzter Verwendung
Rückläufe mit Namensnennungwie vorstehend; Auswertung erfolgt nur pseudonymisiert
Sperrlistedauerhaft (Zweck ist gerade das Nichtwiederaufnehmen)

person.loeschen_nach trägt das konkrete Datum. Ein Befehl bs loeschlauf entfernt fällige Personendaten und protokolliert das.

6. Veröffentlichung ist etwas anderes als Kontaktaufnahme

Für die politische Auswertung kippt die Abwägung: Namen einzelner Sachbearbeiter in einer Veröffentlichung sind weder erforderlich noch von der Erwartung der Betroffenen gedeckt.

Deshalb hat der Export zwei Profile:

  • versand — mit Namen und Anrede, ausschließlich intern für die Anschreiben
  • veroeffentlichung — ohne Personennamen; nur Stelle, Träger, Funktionskontakte, Erreichbarkeit, Kennzahlen

Auswertungen und Präsentationen laufen ausschließlich über veroeffentlichung.

7. Rechenschaft und Dokumentation — Art. 5 Abs. 2, Art. 30

  • Dieses Dokument ist die dokumentierte Abwägung.
  • Für das Verarbeitungsverzeichnis der Kanzlei ist ein Eintrag anzulegen: Zweck, Kategorien betroffener Personen (Beschäftigte kommunaler Betreuungsbehörden), Datenkategorien (dienstliche Kontaktdaten), Herkunft, Empfänger (keine), Löschfristen (Abschnitt 5), technische Maßnahmen.
  • Die Tabelle beleg erbringt den Nachweis, dass jeder Name zum Abrufzeitpunkt öffentlich auf der amtlichen Website stand — die Rechenschaft fällt damit als Nebenprodukt der Belegpflicht an und kostet keine Zusatzarbeit.

8. Weshalb das nicht Bürokratie, sondern Rüstung ist

Thomas greift mit dem Projekt Behörden politisch an. Wer das tut, muss damit rechnen, dass nicht seine Zahlen angegriffen werden, sondern seine Methode. „Der hat unsere Mitarbeiterdaten ohne Rechtsgrundlage in einer Datenbank gesammelt" ist der billigste verfügbare Gegenangriff. Eine dokumentierte Abwägung, ein Datenschutzabsatz im Anschreiben und eine funktionierende Sperrliste machen ihn unmöglich.

9. Technische Vorkehrungen im Überblick

AnforderungUmsetzung
Vorrang FunktionspostfachRangregel 1–6 in kontakt.rang
Widerspruch wirksamsperre auf Wert-Hash, geprüft bei Erfassung, Export und Versand
Löschfristenperson.loeschen_nach + bs loeschlauf
Trennung Versand / Veröffentlichungzwei Exportprofile
Herkunftsnachweisbeleg + nachweis, Archivkopie