Archivierter Beleg 747
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Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes und des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (Gesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts - AG BtG) Vom 19. November 1991 Zum 01.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert und § 2a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (GBl. S. 673) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes und zur Anpassung des Landesrechts vom 19. November 1991 (GBl. S. 681) § 1 Betreuungsbehörden (1) Örtliche Betreuungsbehörden sind die Stadt- und Landkreise. (2) Überörtliche Betreuungsbehörde ist der Kommunalverband für Jugend- und Soziales. (3) Die örtlichen und überörtlichen Betreuungsbehörden führen die Aufgaben in Betreuungsangelegenheiten als weisungsfreie Pflichtaufgaben durch mit Ausnahme der Aufgabe der Förderung von Betreuungsvereinen, die der überörtlichen Betreuungsbehörde als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen wird. Die örtlichen Betreuungsbehörden tragen die Kosten hierfür nur, soweit nicht nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) die Kostentragung einem anderen obliegt. § 2 Aufgaben der Betreuungsbehörden (1) Die örtlichen Betreuungsbehörden sind für die ihnen nach dem Betreuungsgesetz und dem Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts obliegenden Aufgaben sachlich zuständig, soweit nicht in diesem Gesetz die Zuständigkeit der überörtlichen Betreuungsbehörden begründet ist. [...] (Quelle vollständig gelesen im Chrome-Browser, da die Website (React-Anwendung) den Inhalt erst per JavaScript nachlädt und der automatische Abruf per beleg-hole nur das leere HTML-Gerüst liefert. Dieser Text ist der wörtliche, im Browser gerenderte Inhalt von Artikel/§ 1 und dem Beginn von § 2; §§ 2a-5 betreffen Modellprojekte, Betreuungsvereine und Prüfungsgleichstellung und sind für die Trägerfrage nicht einschlägig.) URL: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-NNLBW00008D03 (entspricht dem Aufruf https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=BtGAG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true)