Archivierter Beleg 487
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Bürgerservice Hessenrecht - § 1 HAG/BtR | Landesnorm Hessen | § 1 | gültig ab: 01.01.2023 | gültig bis: 31.12.2029 URL: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-NNLHE00005141NN00000000006 Permalink (dauerhaft gueltige Fassung): https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BtGAG_HE_!_1 Hessisches Ausführungsgesetz zum Betreuungsrecht (HAG/BtR)*) Vom 5. Februar 1992 § 1 (1) Zuständige Behörden auf örtlicher Ebene nach § 1 Abs. 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 917), geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959), 1. in Betreuungsangelegenheiten und 2. in Unterbringungsangelegenheiten im Sinne des § 312 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959), sind die Magistrate der kreisfreien Städte sowie die Kreisausschüsse der Landkreise. Bei der Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 führen sie die Bezeichnung Betreuungsbehörde. (2) Überörtliche Betreuungsbehörde nach § 1 Abs. 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes ist das für Angelegenheiten der überörtlichen Betreuungsbehörde und der Betreuungsvereine zuständige Ministerium. Sie soll in Zusammenarbeit mit den Betreuungsbehörden, Betreuungsvereinen und Betreuungsgerichten darauf hinwirken, dass eine ausreichende Anzahl von Betreuerinnen und Betreuern zur Verfügung steht, und die Betreuungsbehörden bei der Aufgabenerfüllung nach § 6 Abs. 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes unterstützen. Sie ist insbesondere zuständig für die 1. Beratung und Unterstützung der Betreuungsbehörden und Betreuungsvereine in Angelegenheiten, die nicht nur einen örtlichen Träger betreffen, 2. überregionale Fortbildung von Betreuerinnen und Betreuern und 3. Entwicklung von Arbeitskonzepten zur Beratung von ehrenamtlichen rechtlichen Vertretungspersonen und 4. Anerkennung von Sachkundelehrgängen und weiteren betreuungsspezifischen Studien-, Ausbildungs- oder Weiterbildungsgängen nach der Betreuerregistrierungsverordnung vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1154). Weitere Fassungen dieser Norm § 1 HAG/BtR, vom 09.12.2022, gültig ab 20.12.2022 bis 31.12.2022 § 1 HAG/BtR, vom 31.08.2017, gültig ab 14.09.2017 bis 19.12.2022 § 1 HAG/BtR, vom 07.09.2012, gültig ab 01.01.2013 bis 13.09.2017 § 1 HAG/BtR, vom 05.02.1992, gültig ab 01.01.2004 bis 31.12.2012 Fußnoten *) Dieses Gesetz ist als Art. 1 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes und zur Anpassung des hessischen Landesrechts an das Betreuungsgesetz vom 5. Februar 1992 (GVBl. I S. 66) nach dessen Art. 17 am Tage nach der Verkündung in Kraft getreten. Redaktionelle Hinweise: Fundstelle: GVBl. I 1992, 66