Archivierter Beleg 311
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Gesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts
(BtR AG)
Vom 17. Juni 1992
Zum 01.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift, §§ 1, 2, 3 und 5 geändert, § 4 neu gefasst, §§ 6 bis 8 angefügt durch Gesetz vom 5. Juni 2023 (GVBl. LSA S. 302)
§ 1
Betreuungsbehörden
(1) Örtliche Betreuungsbehörden im Sinne des § 1 Abs. 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 917), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959, 963), sind die kreisfreien Städte und Landkreise. Sie üben ihre Aufgaben in Betreuungsangelegenheiten als Pflichtaufgaben des eigenen Wirkungskreises aus. Sie führen dabei die Bezeichnung „Betreuungsbehörde“.
(2) Überörtliche Betreuungsbehörde ist das für Soziales zuständige Ministerium.
§ 2
Aufgaben der Betreuungsbehörden
(1) Die örtlichen Betreuungsbehörden sind für die ihnen nach dem Betreuungsorganisationsgesetz obliegenden Aufgaben sachlich zuständig, soweit nicht nach diesem Gesetz die Zuständigkeit der überörtlichen Betreuungsbehörde gegeben ist.
(2) Die überörtliche Betreuungsbehörde ist zur Durchführung der überörtlichen Aufgaben zuständig, insbesondere für die
1. Sicherstellung eines ausreichenden überörtlichen Angebotes zur Fortbildung der Betreuer,
2. Unterstützung der örtlichen Betreuungsbehörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben,
3. Anerkennung und fachliche Beratung von Betreuungsvereinen,
4. Einrichtung einer überörtlichen Arbeitsgemeinschaft zur Koordinierung der mit Betreuungsangelegenheiten befassten Institutionen und Organisationen,
5. Anerkennung von Studien-, Aus- und Weiterbildungsgängen zum Nachweis der Sachkunde gemäß § 5 Abs. 2 und 3 der Betreuerregistrierungsverordnung vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1154),
6. Anerkennung von Sachkundelehrgängen gemäß § 8 Abs. 1 der Betreuerregistrierungsverordnung und
7. Anerkennung einzelner in der Anlage zur Betreuerregistrierungsverordnung aufgeführter Module gemäß § 8 Abs. 6 der Betreuerregistrierungsverordnung.
(3) Die überörtliche Betreuungsbehörde ist nach § 1 Abs. 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes für die Durchführung der örtlichen Aufgabe der finanziellen Ausstattung der Betreuungsvereine sachlich zuständig.
Quelle: https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-NNLST0000467FNN00000000008
Titel: Landesrecht Sachsen-Anhalt - BtR AG | Landesnorm Sachsen-Anhalt | Gesamtausgabe | Gesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts (BtR AG) vom 17. Juni 1992 | gültig ab: 23.06.1992
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