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LANDTAG DES SAARLANDES 17. Wahlperiode Drucksache 17/487 05.07.2023 Ausgegeben: 05.07.2023 GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen im Saarland (Saarländisches Kinderschutzgesetz ± SKG) sowie zur Ände-rung des Schulordnungsgesetzes (SchoG) A. Problem und Ziel Kinderschutz ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Mit dem vorliegenden Gesetz zur Verbesserung des Kinderschutzes nimmt das Land diese Aufgabe mit dem Ziel wahr, Schutzlücken zu schließen und die Arbeit der Jugendämter zur Abwehr von Kindeswohlgefährdungen zu unterstützen und weiter auszu-bauen. Eltern obliegt das natürliche Recht zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Hier-bei unterstützt und wacht die staatliche Gemeinschaft. Diese Rechtsposition ergibt sich primär aus dem Schutzbedürfnis der Kinder, die als Grundrechtsträger mit eigener Menschenwürde und dem Recht auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit wahrzunehmen sind. Kinder bedürfen vor allem in den ersten Lebensjahren der Geborgenheit, der Förderung und der Sicher-heit, um ihre Potentiale voll ausschöpfen zu können. Die notwendigen Regelungen in den Bundesvorschriften sind hierbei wichtige und weitreichende Instrumente zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Schutzauftrages des Staates. Insbesondere ist durch die Reform des SGB VIII mittels des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) vom 3. Juni 2021 eine deutliche Verbesserung und Stärkung der Kinderrechte und des Kinderschutzes vonstattengegangen. Gleichwohl bestehen noch Regelungslücken in den Bereichen Prävention, Un-terstützung, Information, Beteiligung, Vernetzung sowie in der Qualitätsent-wicklung und -sicherung, die für das Saarland mit diesem Gesetz geschlossen werden sollen. Es ist unabdingbar, die Strukturen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder und Jugendliche zu stärken, weiterzuentwickeln und in sämtlichen Lebensbe-
Drucksache 17/487 Landtag des Saarlandes 2 reichen von Kindern und Jugendlichen verbindlich zu implementieren, denn je-der Fall von Kindeswohlgefährdung ist für die betroffenen Kinder und Jugend-lichen mit großem persönlichen Leid verbunden. Viele der Betroffenen bleiben ihr Leben lang durch die Gewalterfahrungen geprägt und belastet. Der Schutz von Kindern und Jugendlichen beschränkt sich nicht nur auf die Prävention und Abwehr von Kindeswohlgefährdungen, sondern beinhaltet auch die Anerkennung und Wahrnehmung von Kindern und Jugendlichen als Träger von eigenen Rechten. Kinderschutz und Kinderrechte sind untrennbar mitei-nander verbunden. B. Lösung Neben dem Ausbau von Strukturen zur Unterstützung von Vätern, Müttern und Sorgeberechtigten bei der Erziehung und Pflege ihrer Kinder und dem weiteren Ausbau von Schutzmaßnahmen ist in noch nicht erfassten Bereichen vornehm-lich die Stärkung und Förderung des Rechts zur Selbstvertretung und Beteili-gung von Kindern und Jugendlichen in eigenen Angelegenheiten voranzutrei-ben. Diese Rechtsstellung, die Kinder und Jugendliche innehaben, bedarf der Be-rücksichtigung bei sämtlichen staatlichen Maßnahmen. Das vorliegende Gesetz beinhaltet im Einzelnen folgende Vorschriften: x Stärkung der Rechtsposition von Kindern und Jugendlichen, Rechte und Pflichten von Eltern, Wächteramt der Gemeinschaft Die im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (VN-Kinderrechtskonvention) sowie im Grundgesetz als auch in der Saar-ländischen Verfassung verbürgten Rechte von Kindern und Jugendlichen sind der Maßstab für die in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen und die zu etablierenden Maßnahmen ± unter Berücksichtigung von Elternrech-ten und der Verpflichtung der staatlichen Gemeinschaft zur Unterstützung und Intervention bei Kindeswohlgefährdung. x Einrichtung des Amtes einer oder eines unabhängigen saarländi-schen Kinderschutzbeauftragten Mit der Bündelung verschiedener Fachdisziplinen durch die dauerhafte Ein-richtung des Amtes einer oder eines unabhängigen Kinderschutzbeauftra-gen soll ± wie im Abschlussbericht der Kommission Kinderschutz im Saar-land empfohlen ± dem konstatierten Handlungsbedarf entsprochen werden (Abschlussbericht abrufbar unter: https://www.saar-land.de/masfg/DE/service/publikationen/publikationen_msgff_einzeln/Ab-schlussbericht_Kommission_Kinderschutz_Saarland.html). 
Drucksache 17/487 Landtag des Saarlandes 3 Der Austausch und die Zusammenarbeit der am Kinderschutz beteiligten Akteurinnen und Akteure sollen durch das Amt gefördert und die Inan-spruchnahme von Hilfen für Betroffene und deren Angehörige weiter ver-bessert werden. Die nachhaltige Verbesserung des Kinderschutzes erfor-dert gleichsam auch, die Öffentlichkeit gezielter über die Thematik Kinder-schutz sowie über bestehende Hilfemöglichkeiten zu informieren. x Bessere Vernetzung der maßgeblich am Kinderschutz beteiligten Akteurinnen und Akteure Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gewalt und die Sicherstel-lung ihrer Rechte ist eine staatliche und zugleich gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die unterschiedliche Fachdisziplinen, Versorgungsbereiche und Zuständigkeiten betrifft. Damit bestehende Strukturen, Verfahrensabläufe und Hilfen für betroffene Kinder und Jugendliche und deren Angehörige bestmöglich und effizient genutzt werden können, ist eine enge Vernetzung und Kooperation aller am Kinderschutz beteiligten Akteurinnen und Akteure erforderlich. x Förderung der Weiterentwicklung von Fachstandards und Maßstä-ben der Qualitätsbewertung durch fachliche Empfehlungen des überörtlichen Jugendhilfeträgers Gemäß § 79a SGB VIII sind zur Unterstützung der öffentlichen Jugendhilfe Fachstandards und Maßstäbe zur Bewertung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung weiterzuentwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen. Dies soll durch fachliche Empfehlungen des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe gefördert werden. x Etablierung von Schutzkonzepten Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen haben Kindertageseinrichtun-gen und weitere Einrichtungen nach § 45a SGB VIII ein Schutzkonzept vorzuhalten. Träger von Einrichtungen und Angeboten, die eine Landesför-derung nach dem Gesetz zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (Kinder- und Jugendförderungsgesetz - 2. AG KJHG) erhalten, sollen auf die Erstellung eines Schutzkonzeptes und auf dessen Anwendung hinwir-ken. Freie Träger der Jugendhilfe werden bei der Konzepterstellung durch geeignete Beratungs- und Qualifizierungsangebote unterstützt. Mit der Änderung des Schulordnungsgesetzes werden Schulen verpflichtet, Schutzkonzepte für den jeweiligen Schulstandort einschließlich gegebe-nenfalls vor Ort eingerichteter außerunterrichtlicher Bildungs- und Betreu-ungsangebote unter schulischer Aufsicht zu erstellen. Einzelheiten zur Er-stellung des Schutzkonzeptes für Schulen werden durch das Ministerium für Bildung und Kultur in Form von Rahmenvorgaben erlassen und den Schulen als Leitfaden für die Erstellung der standortbezogenen Schutzkon-zepte zur Verfügung gestellt. 
Drucksache 17/487 Landtag des Saarlandes 4 Wesentlicher Bestandteil des Schutzkonzeptes für Schulen ist der Schutz vor sexualisierter Gewalt. Zur Realisierung der Einrichtung von Beschwer-destrukturen eines schulischen Schutzkonzeptes gegen sexualisierte Ge-walt ist immer auch die Einrichtung von Ansprechstellen und Beschwer-destrukturen notwendig. Für die saarländischen Schulen wird daher beim 0LQLVWHULXPIU%LOGXQJXQG.XOWXUHLQHÄ$Q-sprech- und Beschwerdestelle VH[XDOLVLHUWH*HZDOWLQ6FKXOHQ³DOVQLHGULJVFKZHOOLJH]HQWUDOH$QODXIVWHOOHdirekt bei der Schulaufsichtsbehörde eingerichtet. C. Alternativen Keine. D. Finanzielle Auswirkungen 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Zur Finanzierung geeigneter Fortbildungsangebote im Kontext Kinderschutz insbesondere zur Erstellung von Schutzkonzepten durch die Schulen, deren Erstellung durch das vorliegende Gesetz für die Schulen des Saarlandes ver-pflichtend wird, werden in der Ressortzuständigkeit des Ministeriums für Bil-dung und Kultur zusätzliche Kosten entstehen. Sie werden im Rahmen des Haushaltsaufstellungsverfahrens näher bestimmt. 2. Vollzugsaufwand Für die personelle Ausstattung des Amtes einer oder eines Kinderschutzbeauf-tragten (§ 4), die organisatorisch dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit zugeordnet ist, wurden im Doppelhaushalt 2021/2022 bereits zwei Personalvollzeitstellen (1x A15 und 1x E 9) ausgebracht. Kosten, die im Rahmen der Wahrnehmung der mit dem Amt verbundenen Auf-gaben des Kinderschutzbeauftragten im Jahr 2023 entstehen werden aus Rest-mitteln in Kapitel 0505 TG 71 finanziert. Zusätzlich erhält die oder der Kinderschutzbeauftragte zur Wahrnehmung der mit dem Amt verbundenen Aufgaben (§ 5) eine angemessene finanzielle Aus-stattung (Geschäftsstelle, Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder des Saarländischen Rates für Kinderschutz (§ 8), Durchführung von Veranstaltun-gen und Tagungen). Hierfür werden für das Jahr 2024 zusätzliche Mittel benö-tigt. )UGHQ5HJHOXQJVJHJHQVWDQGÄ6FKXW]NRQ]HSW³HQWVWHKHQ0HKUNRVWHQIUFachberatung zur Unterstützung der Entwicklung, Anwendung und Überprü-fung der Schutzkonzepte (§ 10). Darüber hinaus werden zusätzliche Mittel zur Förderung innovativer Maßnahmen im Bereich der Prävention sowie zur Ver-besserung der Interventionen in Kinderschutzfällen (§ 13) sowie für die Vor-haltung und Weiterentwicklung zertifizierter digitaler Qualifizierungsmodule 
Drucksache 17/487 Landtag des Saarlandes 5 (§ 11), die für saarländische Fachkräfte kostenfrei zur Verfügung gestellt wer-den, benötigt, deren Höhe im Rahmen der Haushaltsberatungen festgelegt wird. 'HU5HJHOXQJVJHJHQVWDQGÄ1HW]ZHUNH.LQGHUVFKXW]³QDFK§ 9, der zum 1. Ja-nuar 2024 in Kraft treten soll, dient der lokalen sowie interkommunalen Ko-operations- und Vernetzungsarbeit zwischen den maßgeblichen Akteurinnen und Akteuren im Bereich Kinderschutz. Die Bildung der Netzwerke Kinder-schutz liegt in der Verantwortung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugend-hilfe. Mit den hiermit verbundenen Aufgaben der Organisation und Koordina-tion entsteht weiterer Personalbedarf, der den Kommunen als Belastung aus-zugleichen ist. Der konnexitätsrelevante Bedarf wird insgesamt auf 321.711,48 Euro prognostiziert. Durch die Einrichtung einer Ansprech- XQG%HVFKZHUGHVWHOOHÄVH[XDOLVLHUWH*HZDOWLQ6FKXOHQ³HQWVWHKHQLQGHU5HVVRUW]XVWlQGLJNHLWGHV0LQLVWHULXPVIUBildung und Kultur Mehrkosten für die Personalisierung, für die im Vorfeld keine Haushaltsvorsorge getroffen werden konnte. Diese werden im Rahmen des Haushaltsaufstellungsverfahren festgelegt. Insgesamt steht die Finanzierung der jeweiligen Maßnahmen unter Haushalts-vorbehalt. E. Sonstige Kosten Keine. F. Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung Keine. G. Federführende Zuständigkeit Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit. 
Drucksache 17/487 Landtag des Saarlandes 6 Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen im Saarland (Saarländisches Kinderschutzgesetz ± SKG) sowie zur Änderung des Schulordnungsgesetzes (SchoG) Vom Der Landtag wolle beschließen: Artikel 1 Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen im Saarland (Saarländisches Kinderschutzgesetz - SKG) Teil I Allgemeine Vorschriften § 1 Kinderrechte, Grundsätze (1) Jedes Kind und jeder Jugendliche hat im Sinne des Artikels 3 des Überein-kommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes vom 20. Novem-ber 1989 (BGBI. 1992 II S. 121), des Artikels 6 des Grundgesetzes und des Artikels 24a der Verfassung des Saarlandes sowie des § 1 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ein Recht auf Achtung seiner Würde, auf Entwicklung und Entfaltung seiner Persönlichkeit, auf Bildung sowie auf gewaltfreie Erzie-hung zu Eigenverantwortung und Gemeinschaftsfähigkeit. Kinder und Jugend-liche haben das Recht auf besonderen Schutz vor jeglicher Gewalt, Vernach-lässigung, Ausbeutung sowie leiblicher, geistiger oder sittlicher Verwahrlosung. Sie sind entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife in Entscheidungen, die sie betreffen, einzubeziehen. Die besonderen Belange von Kindern und Jugendli-chen mit Behinderung sind entsprechend zu berücksichtigen. (2) Die Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Rechte sind im Sinne des Artikels 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, des Artikels 6 des Grundgesetzes, des Artikels 24 der Verfassung des Saarlandes sowie des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch das natürliche Recht der Eltern und die ihnen zuvörderst obliegende Pflicht. (3) Die staatliche Gemeinschaft wacht im Sinne des Artikels 3 des Überein-kommens über die Rechte des Kindes, des Artikels 6 des Grundgesetzes und der Artikel 24 Absatz 2, 3 und 25 der Verfassung des Saarlandes sowie des § 1 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch über die Betätigung der Eltern und unterstützt sie bei der Wahrnehmung ihrer Verant-wortung für die Pflege, Erziehung, Bildung und den wirksamen Schutz ihrer Kinder und Jugendlichen. Gefahren für das Kindeswohl sind rechtzeitig zu be-gegnen und durch wirksame Maßnahmen zu beseitigen. Alle nach Maßgabe der 
Drucksache 17/487 Landtag des Saarlandes 7 folgenden Vorschriften zum Kinderschutz berufenen Stellen sichern darüber hinaus die Rechte des Kindes oder der jugendlichen Person im Wege des ko-operativen, institutionellen, präventiven und intervenierenden Kinderschutzes. § 2 Ziele und Inhalte Dieses Gesetz dient der Stärkung und Sicherung des Kinder- und Jugendschut-zes und der Kinderrechte, auch in der digitalen Welt, indem 1. eine zentrale und unabhängige Stelle für die Kinder- und Jugendschutzbe-lange zur Koordination, Kooperation und weiteren Bedarfsidentifizierung durch das Amt der oder des Kinderschutzbeauftragten eingerichtet wird, 2. die Anforderungen des Kinder- und Jugendschutzes in allen Bereichen des politischen, gesellschaftlichen, kulturellen, wirtschaftlichen und ökologi-schen Lebens umgesetzt werden, 3. die kontinuierliche Zusammenarbeit und Vernetzung der zuständigen und betroffenen Stellen im Rahmen des Kinderschutzes sichergestellt und ge-fördert werden, 4. Fachstandards zur Bewertung der Qualität und ihrer Sicherstellung in der Kinder- und Jugendhilfe fortentwickelt werden. Teil II Kompetenzzentrum Kinderschutz, Kinderschutzbeauftragte oder Kinderschutzbeauftragter § 3 Kompetenzzentrum Kinderschutz (1) Das Kompetenzzentrum Kinderschutz dient Kindern, Jugendlichen, Ange-hörigen, Fachkräften, ehrenamtlich Tätigen sowie der Öffentlichkeit als zent-rale Anlaufstelle zu Fragen des Schutzes und zu den Rechten von Kindern und Jugendlichen. (2) Das Amt der oder des Kinderschutzbeauftragten des Saarlandes nach § 4 und die Ombudsstelle nach § 39 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kin-der- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) vom 9. Juli 1993 (Amtsbl. I S. 807), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2023 (Amtsbl. I S. 236), in der jeweils geltenden Fassung, bilden das Kompetenzzentrum Kinderschutz. (3) An die Ombudsstelle können sich junge Menschen und ihre Familien zur Beratung in sowie Vermittlung und Klärung von Konflikten im Zusammenhang mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 des Achten Buches Sozial-gesetzbuch und deren Wahrnehmung durch die öffentliche und freie Jugend-hilfe des Saarlandes wenden. (4) Bei der Aufgabenwahrnehmung sind die oder der Kinderschutzbeauftragte des Saarlandes und die Ombudsstelle voneinander unabhängig und fachlich 
Drucksache 17/487 Landtag des Saarlandes 8 nicht weisungsgebunden. Die Zusammenarbeit erfolgt im Wege des fachlichen Austauschs. § 4 Kinderschutzbeauftragte oder Kinderschutzbeauftragter 'DVÄ$PWGHURGHUGHV.LQGHUVFKXW]EHDXIWUDJWHQGHV6DDUODQGHV³GLHRGHUder Kinderschutzbeauftragte) ist vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit mit einer für die Aufgabe fachlich und persönlich geeigneten Person zu besetzen. (2) Die oder der Kinderschutzbeauftragte übt die Tätigkeit im Rahmen der ihr oder ihm aus diesem Gesetz zukommenden Aufgaben unabhängig und wei-sungsfrei aus. Sie oder er darf in oder aufgrund der Ausübung der Tätigkeit nicht behindert oder benachteiligt werden. Sie oder er ist zur Erfüllung der Aufgaben mit den notwendigen räumlichen, personellen und sachlichen Mitteln auszustatten. § 5 Aufgaben (1) Die oder der Kinderschutzbeauftragte dient in allen Angelegenheiten des Kinderschutzes sowie den Rechten von Kindern und Jugendlichen als zentrale, unabhängige und beratende Stelle. Hierbei nimmt sie oder er eine Lotsenfunk-tion wahr. Zudem setzt sie oder er sich für die Erfüllung des staatlichen Schutz-auftrages ein und unterstützt dies mit geeigneten Maßnahmen. (2) Die oder der Kinderschutzbeauftragte soll insbesondere: 1. zu Themen des Kinder- und Jugendschutzes und der Kinderrechte infor-mieren, sensibilisieren und aufklären, 2. die Zusammenarbeit und den interdisziplinären Austausch aller beteiligten Stellen unter Einbeziehung der Netzwerke der Ombudsstellen und Kinder-schutzbeauftragten der Großregion fördern und begleiten, 3. zur nachhaltigen Stärkung des Kinder- und Jugendschutzes beitragen, ins-besondere durch Initiierung von Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnah-men zur Verbesserung der interdisziplinären Vernetzung und Kooperation im Kinder- und Jugendschutz sowie zur Verbesserung der medizinischen und psychosozialen Versorgung kindlicher und jugendlicher Opfer von se-xuellem Missbrauch, Misshandlung und Vernachlässigung, 4. Maßnahmen zur Stärkung der Medien- und Digitalkompetenz von Kindern und Jugendlichen für einen mündigen und sicheren Umgang mit digitalen Informationen sowie zum Schutz vor digitaler Gewalt anregen, 5. die Entwicklung fachlicher Qualitätsstandards sowie die Erstellung, Anwen-dung und Überprüfung von Schutzkonzepten gegen Gewalt an Kindern und Jugendlichen unterstützen, 6. die Entwicklung und Implementierung geeigneter Maßnahmen zur Stär-kung des Kinder- und Jugendschutzes sowie der Rechte und der Beteili-gung von Kindern und Jugendlichen in allen Lebensbereichen unterstützen 
Drucksache 17/487 Landtag des Saarlandes 9 und begleiten, 7. den Wissenstransfer an der Schnittstelle zwischen Wissenschaft und Fach-praxis fördern und Kooperationen zwischen beiden Bereichen unterstützen. (3) Im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 1 und 2 betreibt die oder der Kin-derschutzbeauftragte die Internetseite: www.kinderschutz-im-saarland.de und ist für deren Pflege verantwortlich. (4) Im Rahmen der vorgenannten Aufgaben arbeitet die oder der Kinderschutz-beauftragte vertrauensvoll mit der saarländischen Landesregierung, dem Saar-ländischen Landtag und seinen Ausschüssen, den obersten Landesbehörden und sonstigen Dienststellen der Landesbehörden, der Landesmedienanstalt Saarland sowie mit dem Landesjugendhilfeausschuss, mit den Einrichtungsträ-gern, den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe sowie der LIGA der freien Wohlfahrtspflege zusammen. § 6 Befugnisse und Rechte (1) Die oder der Kinderschutzbeauftragte ist bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen Vorhaben zu beteiligen, soweit sie die Rechte und den Schutz von Kindern und Jugendlichen im Saarland betreffen oder berühren. (2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 5 ist die oder der Kinderschutzbe-auftragte befugt, Informationen nicht-personenbezogener Art von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen einzuholen, soweit dies nicht die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Diese sind ihr oder ihm gegenüber zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte im Rahmen der Gesetze verpflichtet und haben sie oder ihn bei der Aufgaben-erfüllung zu unterstützen. § 7 Pflichten (1) Die oder der Kinderschutzbeauftragte berichtet der Landesregierung alle drei Jahre, erstmalig zum 31. Dezember 2026, über die Lage des Kinderschut-zes im Saarland. (2) Die oder der Kinderschutzbeauftragte ist auch nach Beendigung ihres oder seines Amtes verpflichtet, über die ihr oder ihm amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedür-fen. § 8 Saarländischer Rat für Kinderschutz 8QWHUGHP9RUVLW]GHURGHUGHV.LQGHUVFKXW]EHDXIWUDJWHQZLUGGHUÄ6DDUOlQGLVFKH5DWIU.LQGHUVFKXW]³DOVXQDEKlQJLJHV*UHPLXPJHELOGHWGDVVLH
Drucksache 17/487 Landtag des Saarlandes 10 oder ihn bei der Aufgabenerfüllung fachlich berät und unterstützt. (2) Der oder die Kinderschutzbeauftragte beruft für den Saarländischen Rat für Kinderschutz für die Amtsdauer von fünf Jahren sachkundige Mitglieder aus Wissenschaft und Fachpraxis sowie Vertretungen der fachlich zuständigen Mi-nisterien, der Kommunen sowie des Landesjugendhilfeausschusses. Die Minis-terin oder der Minister für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit bestimmt namens der saarländischen Landesregierung drei Mitglieder, die Ministerin o-der der Minister für Bildung und Kultur ein Mitglied, der oder die Kinderschutz-beauftragte bestimmt vier Mitglieder, der Landkreistag Saarland bestimmt drei Mitglieder und der Landesjugendhilfeausschuss sechs Mitglieder für den Saar-ländischen Rat für Kinderschutz. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu bestimmen. Der Saarländische Rat für Kinderschutz gibt sich eine Geschäfts-ordnung. (3) Die Tätigkeit der Mitglieder wird ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitglieder er-halten eine Aufwandsentschädigung. (4) Die Mitgliedschaft endet nach Ablauf der Amtszeit des Rates. Eine Wieder-berufung ist zulässig. Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung ge-genüber dem oder der Kinderschutzbeauftragten jederzeit beendet werden. Teil III Kooperationen im Kinderschutz § 9 Netzwerke Kinderschutz (1) Von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe sind lokale Netz-werke zur interdisziplinären Kooperation bei der Wahrnehmung ihres Schutz-auftrages (Netzwerk Kinderschutz) zu bilden. Diesen Trägern obliegt die Pla-nung, Koordinierung und Weiterentwicklung des jeweiligen Netzwerkes Kinder-schutz in Abstimmung mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit. (2) Aufgabe der Netzwerke Kinderschutz ist die Sicherstellung der Rahmenbe-dingungen für eine wirksame und schnelle Kooperation bei möglichen Kindes-wohlgefährdungen durch Bündelung aller Kompetenzen und vor Ort. Insbeson-dere dienen die Netzwerke dem Austausch und der Information sowie der Ab-stimmung und Fortentwicklung von Strukturen und Abläufen in Fällen von Kin-deswohlgefährdungen. (3) In jedem Netzwerk Kinderschutz sollen Vertretungen insbesondere folgen-der Einrichtungen und Berufsgruppen beteiligt werden: 1. der oder die Kinderschutzbeauftragte nach § 4, 2. die Ombudsstelle nach § 39 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kin-der- und Jugendhilfegesetzes, 
Drucksache 17/487 Landtag des Saarlandes 11 3. der Träger von Einrichtungen und Diensten, mit denen Vereinbarungen ge-mäß § 8a Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch bestehen, 4. der Fachberatungsstellen, 5. insoweit erfahrene Fachkräfte gemäß § 8a Absatz 4 Satz 2 des Achten Bu-ches Sozialgesetzbuch, 6. des Pflegekinderdienstes, 7. Berufsgeheimnisträger gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz vom 22. Dezember 2011 (BGBI. I S. 2975), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBI. I S. 1444), in der jeweils geltenden Fassung, 8. Gesundheitsämter, 9. Polizeidienststellen, 10. Familiengerichte, 11. Verfahrensbeistände, 12. Träger der Eingliederungshilfe für Minderjährige nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, 13. Netzwerke Frühe Hilfen. Die Netzwerktätigkeit erfolgt unter Beachtung des Datenschutzes. (4) Zur Unterstützung der interkommunalen Kooperation soll mindestens ein-mal jährlich ein gemeinsames Treffen der lokalen Netzwerke Kinderschutz stattfinden, zu dem der oder die Kinderschutzbeauftragte einlädt. Teil IV Schutzkonzepte in Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Ju-gendhilfe, Familienpflege, Kindertagespflege und Schulen § 10 Schutzkonzepte (1) Zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen nach Maßgabe des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie dieses Gesetzes ist in Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzeptes zum Schutz vor Gewalt, zu ge-eigneten Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten zu gewährleisten oder auf die Entwicklung, Überprüfung und Anwendung hinzuwirken sowie die Wahrneh-mung der Aufgaben nach § 8a Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sicherzustellen. Das Konzept umfasst Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor körperlicher, psychischer und sexualisierter Gewalt, Machtmissbrauch in der Einrichtung oder dem Angebot sowie Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung. Das Schutzkonzept ist angepasst auf die Einrichtung oder das Angebot zu entwickeln. Kinder und Jugendliche sind an der Entwick-lung des Schutzkonzeptes entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife zu beteili-gen. 
Drucksache 17/487 Landtag des Saarlandes 12 (2) Die Träger von Einrichtungen im Sinne des § 45a des Achten Buches Sozi-algesetzbuch haben gemäß § 45 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung von Schutz-konzepten zu gewährleisten. (3) Die Träger von Einrichtungen oder Angeboten, die nach dem Kinder- und Jugendförderungsgesetz vom 1. Juni 1994 (Amtsbl. S 1258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2022 (Amtsbl. I S. 1018), in der jeweils geltenden Fassung, gefördert werden, wirken im Sinne des Absatzes 1 auf die Entwick-lung, Anwendung und Überprüfung eines Schutzkonzeptes hin. (4) Das Jugendamt stellt im Rahmen des § 37b des Achten Buches Sozialge-setzbuch sicher, dass während der Dauer des Pflegeverhältnisses ein nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie fachlicher Handlungsleitlinien gemäß § 79a Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch entwickeltes Konzept zur Siche-rung der Rechte des Kindes oder des Jugendlichen und zum Schutz vor Gewalt angewandt wird. Hierzu sollen die Pflegeperson sowie das Kind oder der Ju-gendliche vor der Aufnahme und während der Dauer des Pflegeverhältnisses beraten und an der auf das konkrete Pflegeverhältnis bezogenen Ausgestal-tung des Konzepts beteiligt werden. (5) Kindertagespflegepersonen haben auch in ihrer pädagogischen Konzeption die Sicherung der Rechte und des Schutzes von Kindern zu berücksichtigen. Sie haben in allen Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz der Kinder vor Gewalt einen Anspruch auf Beratung gemäß § 43 Absatz 4 des Ach-ten Buches Sozialgesetzbuch. In Vereinbarungen der Jugendämter mit den Kindertagespflegepersonen ist die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 8a Ab-satz 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sicherzustellen. (6) In Bezug auf die Schutzkonzepte an Schulen gilt § 1 Absatz 2b Satz 3 des Schulordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. 1996 S. 846; 1997 S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. März 2023 (Amtsbl. I S. 300), in der jeweils geltenden Fassung. Hin-sichtlich der Schutzkonzepte an Schulen ist, entsprechend der Altersstruktur der Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Schule, der Personenkreis im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen. 
Drucksache 17/487 Landtag des Saarlandes 13 Teil V Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe, Förderung durch das Land § 11 Förderung der Weiterentwicklung fachlicher Standards in der Kinder- und Jugendhilfe und Weiterentwicklung von Schutzkonzepten (1) Im Sinne der Qualitätsentwicklung ist der überörtliche Träger der Jugend-hilfe angehalten, unter Beteiligung der oder des Kinderschutzbeauftragten des Saarlandes, die fachlichen Empfehlungen im Sinne des § 79a Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch regelmäßig sowie anlassbezogen weiterzuentwickeln. (2) Bei der Entwicklung und Umsetzung der Schutzkonzepte nach § 10 Absatz 1 bis 5 sollen die Einrichtungen und Angebote von ihrem Träger fachlich bera-ten und durch geeignete Qualifizierungsangebote unterstützt werden. Die oberste Landesjugendbehörde trifft mit der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege und den Verbänden der Träger unter Beteiligung des Landesjugendhilfeaus-schusses Vereinbarungen über die Qualitätssicherung und -entwicklung für Schutzkonzepte nach § 10 Absatz 1 bis 5. § 12 Prävention im Kinderschutz Die Landesregierung erstellt unter Federführung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit einen Aktionsplan mit Handlungsschwerpunk-ten zur Verbesserung der Früherkennung und Prävention von Kindeswohlge-fährdungen. § 13 Förderung durch das Land Das Land fördert nach Maßgabe des Haushaltes die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung von Schutzkonzepten nach § 10 durch die Bereitstellung von Fachberatung sowie geeigneten Fortbildungs- und Qualifizierungsangeboten und Maßnahmen zur Sicherung und innovativen Weiterentwicklung von Struk-turen und Verfahren in der Jugendhilfe zum Schutz von Kindern und Jugendli-chen. Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit kann im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft das Nähere durch Rechtsverordnung regeln. Teil VI Belastungsausgleich § 14 Belastungsausgleich (1) Die Gemeindeverbände als Träger der örtlichen Jugendhilfe erhalten für die 
Drucksache 17/487 Landtag des Saarlandes 14 Durchführung der ihnen nach § 9 übertragenen Aufgaben einen jährlichen Be-lastungsausgleich. (2) Der Belastungsausgleich für das Jahr 2024 beträgt 321.711,48 Euro und ist nach § 4 Absatz 5 des Konnexitätsausführungsgesetzes Saarland vom 9. November 2016 (Amtsbl. I S.1058), zuletzt geändert durch Artikel 67 des Ge-setzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. S. 2629), in der jeweils geltenden Fassung im Landeshaushalt zu veranschlagen. Die Höhe des Ausgleichbetrages ergibt sich aus der Kostenfolgeabschätzung, die diesem Gesetz beigefügt ist. (3) Die Verteilung des Belastungsausgleichs auf die Gemeindeverbände erfolgt zu gleichen Teilen. Diese wird mit der erstmaligen Überprüfung des Belas-tungsausgleichs nach Absatz 4 erneut überprüft und soweit notwendig ange-passt. (4) Die dem Belastungsausgleich nach Absatz 2 zugrundeliegende Kostenfol-geabschätzung wird erstmals zum 31. Dezember 2025, danach alle drei Jahre, nach den Grundsätzen der §§ 3 und 4 des Konnexitätsausführungsgesetzes Saarland überprüft und angepasst. (5) Die Auszahlung des Betrages erfolgt jährlich zum 31. Dezember des Jahres, für das jeweils ein Belastungsausgleich gewährt wird. Teil VII Datenschutz § 15 Datenschutz Datenschutzrechtliche Bestimmungen, insbesondere solche über den Sozialda-tenschutz nach § 35 Absatz 1 und 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, §§ 61 bis 68 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und §§ 67 bis 85a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, bleiben von den Vorschriften dieses Gesetzes unbe-rührt. Artikel 2 Änderung des Schulordnungsgesetzes Das Schulordnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Au-gust 1996 (Amtsbl. 1996 S. 846; 1997 S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. März 2023 (Amtsbl. I S. 300), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird in Teil II nach dem 4. Abschnitt folgender Ab-schnitt eingefügt: ÄD$EVFKQLWW3lGDJRJLVFKH)DFKNUlIWHDQ6FKXOHQ†D³ 2. Dem § 1 Absatz 2b werden folgende Sätze angefügt: 
Drucksache 17/487 Landtag des Saarlandes 15 Ä'HU6FKXW]DXIWUDJGHU6FKXOHQJHPl‰6DW]HUVWUHFNWVLFKGDEHLLQVEHsondere auch auf gegebenenfalls eingerichtete außerunterrichtliche Bil-dungs- und Betreuungsangebote unter schulischer Aufsicht. Zur Gewähr-leistung des Schutzauftrages erstellt jede Schule ein Schutzkonzept, das auch die außerunterrichtlichen Bildungs- und Betreuungsangebote gemäß Satz 2 umfasst. Im Rahmen der Umsetzung der Schutzkonzepte in den Schulen richtet das Ministerium für Bildung und Kultur eine zentrale An-sprech- XQG%HVFKZHUGHVWHOOHÄVH[XDOLVLHUWH*HZDOWLQ6FKXOHQ³HLQ'LHVHnimmt Beschwerden und Hinweise im Kontext sexualisierter Gewalt in Schulen entgegen. Sie ist berechtigt zur Konkretisierung des Vorbringens mit dem Beschwerdeführer beziehungsweise Hinweisgeber in Kontakt zu treten, zu darüberhinausgehenden Ermittlungen ist die Ansprech- und Be-schwerdestelle nicht befugt; bestehende schulaufsichtliche, arbeitsrechtli-che, disziplinar- und dienstrechtliche Befugnisse des Ministeriums für Bil-dung und Kultur bleiben hiervon unberührt. Die Ansprech- und Beschwerdestelle ist zu diesen Zwecken berechtigt, Da-ten, die im Zusammenhang mit Satz 5 und 6 bekannt werden an die jeweils zuständige Stelle im Ministerium für Bildung und Kultur weiterzugeben. Bei gewichtigen Anhaltspunkten für das Vorliegen eines Verdachts auf Kindes-wohlgefährdung beziehungsweise bei Vorliegen von zureichenden tatsäch-lichen Anhaltspunkten für eine verfolgbare Straftat ist die Ansprech- und Beschwerdestelle befugt, die zur Ahndung und Verfolgung zuständigen Stellen zu benachrichtigen und die ihr vorliegenden Erkenntnisse dorthin weiterzugeben. Im für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Umfang darf die Stelle auch besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Ar-tikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parla-ments und des Rates vom 27. April 2016 (Datenschutz-Grundverordnung) verarbeiten. Das Nähere zu Aufgaben, Organisation und Zusammenarbeit mit anderen Stellen, insbesondere zu den zu benachrichtigenden Stellen sowie Zeitpunkt beziehungsweise Anlass der Benachrichtigung, ebenso wie angemessene und spezifische Vorgaben zur Berücksichtigung der Interes-sen der betroffenen Personen regelt das Ministerium für Bildung und Kultur durch Rechtsverordnung.³ 3. Nach dem 4. Abschnitt wird folgender Abschnitt eingefügt: ÄD$EVFKQLWW 3lGDJRJLVFKH)DFKNUlIWHDQ6FKXOHQ³ 4. Nach § 29 wird im 4a. Abschnitt folgender § 29a eingefügt: ĆD3lGDJRJLVFKH)DFKNUlIWHLP*DQ]WDJVEHWULHEXQGLQDX‰HUXQWHUrichtlichen schulischen Bildungs- und Betreuungsangeboten Werden einer pädagogischen Fachkraft im Ganztagsbetrieb oder in außer-unterrichtlichen Bildungs- und Betreuungsangeboten unter schulischer Aufsicht in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen be-
Drucksache 17/487 Landtag des Saarlandes 16 kannt, so ist durch sie die jeweils zuständige Schulleitung davon in Kennt-nis zu setzen. Das weitere Verfahren regelt § 21 Absatz 5 in Verbindung mit § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz vom 22. Dezember 2011 (BGBI. I S. 2975), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBI. I S. 1444), in der jeweils gelten-den Fassung. Satz 1 und 2 gelten nicht für pädagogische Fachkräfte im Ganztagsbetrieb und in außerunterrichtlichen Bildungs- und Betreuungs-angeboten, für die in § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz Regelun-JHQ]XP8PJDQJPLW.LQGHVZRKOJHIlKUGXQJJHWURIIHQZHUGHQ³ Artikel 3 Inkrafttreten (1) Artikel 1 tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 9 des Saarländischen Kinderschutzgesetzes vom XX.XX. XXXX (Amtsbl. XX) tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. § 10 Absatz 6 des Saarländischen Kinderschutzgesetzes tritt am 1. August 2024 in Kraft. (2) Artikel 2 tritt vorbehaltlich der Nummer 2 Satz 1 und 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Nummer 2 Satz 1 und 2 tritt am 1. August 2024 in Kraft. 
Drucksache 17/487 Landtag des Saarlandes 17 Begründung: A. Allgemeines Kinderschutz ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Mit dem vorliegenden Gesetz zur Verbesserung des Kinderschutzes nimmt das Land diese Aufgabe wahr mit dem Ziel, Schutzlücken zu schließen und die gute Arbeit der Jugend-ämter zur Abwehr von Kindeswohlgefährdungen zu unterstützen und weiter auszubauen. Eltern obliegt das natürliche Recht zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Hier-bei unterstützt und wacht die staatliche Gemeinschaft. Diese Rechtsposition ergibt sich primär aus dem Schutzbedürfnis der Kinder, die als Grundrechtsträger mit eigener Menschenwürde und dem Recht auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit wahrzunehmen sind. Die notwendigen Regelungen in den Bundesvorschriften sind hierbei wichtige und weitreichende Instrumente zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Schutzauftrages des Staates. Insbesondere ist durch die Reform des SGB VIII mittels des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) vom 3. Juni 2021 eine deutliche Verbesserung und Stärkung der Kinderrechte und des Kinderschutzes vonstattengegangen. Gleichwohl bestehen noch Regelungslücken in den Bereichen Prävention, Un-terstützung, Information, Beteiligung, Vernetzung sowie in der Qualitätsent-wicklung und -sicherung, die für das Saarland mit diesem Gesetz geschlossen werden sollen. Es ist daher unabdingbar, die Strukturen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder und Jugendliche zu stärken, weiterzuentwickeln und in sämtlichen Le-bensbereichen von Kindern und Jugendlichen verbindlich zu implementieren, denn jeder Fall von Kindeswohlgefährdung ist für die betroffenen Kinder und Jugendlichen mit großem persönlichen Leid verbunden. Viele der Betroffenen bleiben ihr Leben lang durch die Gewalterfahrungen geprägt und belastet. Der Schutz von Kindern und Jugendlichen beschränkt sich nicht nur auf die Prävention und Abwehr von Kindeswohlgefährdungen, sondern beinhaltet auch die Anerkennung und Wahrnehmung von Kindern und Jugendlichen als Träger von eigenen Rechten. Kinderschutz und Kinderrechte sind untrennbar mitei-nander verbunden. Folglich ist neben dem Ausbau von Strukturen zur Unterstützung von Vätern und Müttern bei der Erziehung und Pflege ihrer Kinder und dem weiteren Aus-bau von Schutzmaßnahmen in noch nicht erfassten Bereichen, vornehmlich die Stärkung und Förderung des Rechts zur Selbstvertretung und Beteiligung von Kindern und Jugendlichen in eigenen Angelegenheiten, voranzutreiben. Diese Rechtsstellung, die Kinder und Jugendliche innehaben, bedarf der Be-rücksichtigung bei sämtlichen staatlichen Maßnahmen. 
Drucksache 17/487 Landtag des Saarlandes 18 Das vorliegende Gesetz beinhaltet im Einzelnen folgende Vorschriften: x Stärkung der Rechtsposition von Kindern und Jugendlichen, Rechte und Pflichten von Eltern, Wächteramt der Gemeinschaft Die im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (VN-Kinderrechtskonvention) sowie im Grundgesetz als auch in der Saar-ländischen Verfassung verbürgten Rechte von Kindern und Jugendlichen sind der Maßstab für die in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen und die zu etablierenden Maßnahmen unter Berücksichtigung von Elternrechten und der Verpflichtung der staatlichen Gemeinschaft zur Unterstützung und Intervention bei Kindeswohlgefährdung. x Einrichtung des Amtes einer oder eines unabhängigen saarländi-schen Kinderschutzbeauftragten Mit der Bündelung verschiedener Fachdisziplinen durch die dauerhafte Ein-richtung des Amtes einer oder eines unabhängigen Kinderschutzbeauftra-gen soll ± wie im Abschlussbericht der Kommission Kinderschutz im Saar-land empfohlen ± dem konstatierten Handlungsbedarf entsprochen wer-den (Abschlussbericht abrufbar unter: https://www.saar-land.de/masfg/DE/service/publikationen/publikationen_msgff_einzeln/Ab-schlussbericht_Kommission_Kinderschutz_Saarland.html). Der Austausch und die Zusammenarbeit der am Kinderschutz beteiligten Akteurinnen und Akteure sollen durch das Amt gefördert und die Inan-spruchnahme von Hilfen für Betroffene und deren Angehörige weiter ver-bessert werden. Die nachhaltige Verbesserung des Kinderschutzes erfor-dert gleichsam auch, die Öffentlichkeit gezielter über die Thematik Kinder-schutz sowie über bestehende Hilfemöglichkeiten zu informieren. x Bessere Vernetzung der maßgeblich am Kinderschutz beteiligten Akteurinnen und Akteure Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gewalt und die Sicherstel-lung ihrer Rechte ist eine staatliche und zugleich gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die unterschiedliche Fachdisziplinen, Versorgungsbereiche und Zuständigkeiten betrifft. Damit bestehende Strukturen, Verfahrensabläufe und Hilfen für betroffene Kinder und Jugendliche und deren Angehörige bestmöglich und effizient genutzt werden können, ist eine enge Vernetzung und Kooperation aller am Kinderschutz beteiligten Akteurinnen und Akteure erforderlich. 
Drucksache 17/487 Landtag des Saarlandes 19 x Förderung der Weiterentwicklung von Fachstandards und Maßstä-ben der Qualitätsbewertung durch fachliche Empfehlungen des überörtlichen Jugendhilfeträgers Gemäß § 79a SGB VIII sind zur Unterstützung der öffentlichen Jugendhilfe Fachstandards und Maßstäbe zur Bewertung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung weiterzuentwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen. Dies soll durch fachliche Empfehlungen des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe gefördert werden. x Etablierung von Schutzkonzepten Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen haben Kindertageseinrichtun-gen und weitere Einrichtungen nach § 45a SGB VIII ein Schutzkonzept vorzuhalten. Träger von Einrichtungen und Angeboten, die eine Landesför-derung nach dem Gesetz zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (Kinder- und Jugendförderungsgesetz - 2. AG KJHG) erhalten, sollen auf die Erstellung eines Schutzkonzepts und auf dessen Anwendung hinwirken. Freie Träger der Jugendhilfe werden bei der Konzepterstellung durch ge-eignete Beratungs- und Qualifizierungsangebote unterstützt. Mit der Änderung des Schulordnungsgesetzes werden Schulen verpflichtet, Schutzkonzepte für den jeweiligen Schulstandort einschließlich gegebe-nenfalls vor Ort eingerichteter außerunterrichtlicher Bildungs- und Betreu-ungsangebote unter schulischer Aufsicht zu erstellen. Einzelheiten zur Er-stellung des Schutzkonzeptes für Schulen werden durch das Ministerium für Bildung und Kultur in Form von Rahmenvorgaben erlassen und den Schulen als Leitfaden für die Erstellung der standortbezogenen Schutzkon-zepte zur Verfügung gestellt. Wesentlicher Bestandteil des Schutzkonzeptes für Schulen ist der Schutz vor sexualisierter Gewalt. Zur Realisierung der Einrichtung von Beschwer-destrukturen eines schulischen Schutzkonzeptes gegen sexualisierte Ge-walt ist immer auch die Einrichtung von Ansprechstellen und Beschwer-destrukturen notwendig. Für die saarländischen Schulen wird daher beim 0LQLVWHULXPIU%LOGXQJXQG.XOWXUHLQHÄ$QVSUHFK- und Beschwerdestelle VH[XDOLVLHUWH*HZDOWLQ6FKXOHQ³DOVQLHGULJVFKZHOOLJH]HQWUDOH$QODXIVWHOOHdirekt bei der Schulaufsichtsbehörde eingerichtet. 
Drucksache 17/487 Landtag des Saarlandes 20 B. Im Einzelnen Zu Artikel 1 Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Kinder und Jugendlichen im Saarland (Saarländisches Kinderschutzgesetz - SKG) Teil I Allgemeine Vorschriften Zu § 1 (Kinderrechte, Grundsätze) Das Gesetz wird mit der rechtlichen Ausgangslage von Kindern, Jugendlichen, Eltern und der staatlichen Gemeinschaft eingeleitet. Diese wird bestimmt durch höherrangiges Recht, namentlich das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (VN-Kinderrechtskonvention), das Grundgesetz und die Saarländische Verfassung sowie den Leitsatz des § 1 SGB VIII, als grundlegendes Gesetzbuch in der Kinder- und Jugendhilfe. Zu Absatz 1 In § 1 wird der gegenwärtige Rechtsstatus von Kindern und Jugendlichen klar-stellend zusammengefasst. Aufgrund der herausgehobenen Stellung und Bedeutung sind diese Rechte von Kindern und Jugendlichen vorangestellt und bilden die erste Vorschrift. Aus dieser Vorschrift ergibt sich der nachfolgende staatliche Schutzauftrag. Die an-schließenden Vorschriften richten sich nach Maßgabe der in Absatz 1 formu-lierten Rechte auf Achtung der Würde, freie Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit, Bildung, gewaltfreie Erziehung zu Eigenverantwortung und Ge-meinschaftsfähigkeit sowie auf besonderen Schutz vor jeglicher Form von Ge-walt, Vernachlässigung, Ausbeutung sowie leiblicher, geistiger oder sittlicher Verwahrlosung. Wichtiger Bestandteil der Menschenwürde und essentiell für die Anerkennung von Kindern und Jugendlichen als Gesellschaftsmitglied ist des Weiteren die Partizipation in den sie betreffenden Angelegenheiten. Folglich wurde der An-spruch auf Beteiligung entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife rechtlich ver-ankert. Gemäß der VN-Kinderrechtskonvention sowie Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes sind die besonderen Belange von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung entsprechend zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung ergibt sich zudem aus Artikel 23 Absatz 3, Artikel 24 und Artikel 30 Absatz 5 d) des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. In Anlehnung an die Begriffsbestimmung nach § 7 Absatz 1 SGB VIII ist Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, soweit nicht § 7 Absätze 2 bis 4 SGBVIII etwas Anderes bestimmen. Jugendlicher ist, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. 
Drucksache 17/487 Landtag des Saarlandes 21 Zu Absatz 2 In Absatz 2 sind das Elternrecht und die Elternverantwortung deklaratorisch im Sinne des Artikels 3 der VN-Kinderrechtskonvention, des Artikels 6 des Grundgesetzes und Artikel 24 der Verfassung des Saarlandes aufgenommen. Ä'LHYHUIDVVXQJVUHFKWOLFKH*HZlKUOHLVWXQJGHV(OWHUQUHFKWVGLHQWLQHUVWHU/Lnie dem Schutz des Kindes. Sie beruht auf dem Gedanken, dass in aller Regel den Eltern das Wohl des Kindes mehr am Herzen liegt als irgendeiner anderen 3HUVRQRGHU,QVWLWXWLRQ³%9HUI*8UWHLOYRP)HEUXDU- 1 BvL 1/11, Rn. 49). Mit dem Elternrecht ist von vornherein als dessen wesensbestimmender Be-standteil die Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes verbunden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 1968 ± 1 BvL 20/63 ±, BVerfGE 24, 119-155). Es stellt sich somit als Recht im Interesse des Kindes dar und dient dem Wohl des Kindes. Es umfasst die Pflege, d.ௗh. die Sorge für das körperliche Wohl, die Ernährung, Gesundheit und Vermögen, sowie die Erziehung, d.h. die Sorge für die seeli-sche und geistige Entwicklung und die Vermittlung von Wissen und Wertorien-tierung (vgl. Jarass/Pieroth/Jarass, 17. Aufl. 2022, GG Art. 6 Rn. 42). Die sich aus dem Elternrecht ergebenden Rechtsbefugnisse nehmen mit fort-schreitendem Alter des Kindes ab und erlöschen mit seiner Volljährigkeit (vgl. Jarass/Pieroth/Jarass, 17. Aufl. 2022, GG Art. 6 Rn. 44). Zu Absatz 3 Das Elternrecht wird durch das Wächteramt des Staates nach Artikel 24 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 25 Absatz 3 der Saarländischen Verfassung beschränkt, sofern Eltern ihrer Verantwortung nicht gerecht werden. Die staatliche Gemeinschaft wacht nicht nur über die Gewährleistung der Kin-derrechte, sondern hat ausdrücklich zur Aufgabe, bei der Ausübung der Eltern-rechte zu unterstützen und kindeswohldienliche Lebensbedingungen zu för-dern. Zu § 2 (Ziele und Inhalte) Diese Vorschrift fasst die grundlegenden Regelungsinhalte dieses Gesetzes zur Stärkung und Sicherung der Kinderrechte zusammen. Fünf zentrale Faktoren zur Erreichung des Gesetzeszwecks werden hierzu ausgeführt. Zunächst wird die zentrale Stellung der oder des Kinderschutzbeauftragten for-muliert. Diese oder dieser soll sowohl die verschiedenen zuständigen und be-troffenen Akteurinnen und Akteure, aber auch die Öffentlichkeit über das Ju-gendhilfesystem informieren, unterstützen, beraten und der Vernetzung, Ver-besserung und Sicherung von Kinderrechten und Kinderschutz dienen. Hierbei 
Drucksache 17/487 Landtag des Saarlandes 22 versteht sich die Beratungstätigkeit im Sinne einer Lotsenfunktion. Ziffer 2 der Vorschrift sieht zudem vor, dass die Anforderungen des Kinder-schutzes nicht nur in den primär zuständigen Institutionen, sondern in allen Lebensbereichen umgesetzt werden. Darunter versteht sich neben der analo-gen Welt auch die digitale Welt, in der Kinder und Jugendliche besonders viel Zeit verbringen. Des Weiteren wird die Sicherstellung und Förderung kontinuierlicher Zusam-menarbeit und Vernetzung der zuständigen Stellen im Rahmen des Kinder-schutzes durch Netzwerkstrukturen in Ziffer 3 vorgegeben. Schließlich beinhaltet Ziffer 4 die Förderung der Weiterentwicklung fachlicher Standards in der Kinder- und Jugendhilfe gemäß der Anforderung nach § 79a SGB VIII. Unterstützt wird dies durch Empfehlungen von Seiten des überörtli-chen Trägers. Teil II Kompetenzzentrum Kinderschutz, Kinderschutzbeauftragte oder Kin-derschutzbeauftragter Zu § 3 (Kompetenzzentrum Kinderschutz) Zu Absatz 1 Das neu zu gründende Kompetenzzentrum Kinderschutz wird die zentrale An-laufstelle für alle Kinder, Jugendlichen, Angehörige sowie Personen mit Fragen zum Kinderschutz und zu Rechten von jungen Menschen werden. Zu Absatz 2 Unter einem Dach finden sich im Kompetenzzentrum Kinderschutz die oder der saarländische Kinderschutzbeauftragte und die nach § 39 AG KJHG einzurich-tende Ombudsstelle. Aufgrund der gemeinsamen Zielrichtung der Stärkung der Kinderrechte und der Unterstützung im Jugendhilfesystem ergeben sich Syner-gieeffekte, die beiden Stellen förderlich sind. Gleichwohl sind die Aufgaben der Ombudsstelle und der oder des Kinderschutzbeauftragten nicht identisch, son-dern komplementär ausgerichtet, so dass eine Abgrenzung zu erfolgen hat: Die Ombudsstelle ist für die Beratung sowie Vermittlung und Klärung von Kon-flikten im Zusammenhang mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 SGB VIII und deren Wahrnehmung durch die öffentliche und freie Jugendhilfe zuständig. Demgegenüber hat die oder der Kinderschutzbeauftragte die Aufgaben nach § 5 dieses Gesetzes zu erfüllen. 
Drucksache 17/487 Landtag des Saarlandes 23 Zu Absatz 3 Zur Klarstellung führt diese Vorschrift die Aufgaben der Ombudsstelle nach § 39 Absatz 1 des AG KJHG auf. Zu Absatz 4 Bei der Aufgabenwahrnehmung sind die oder der Kinderschutzbeauftragte und die Ombudsstelle voneinander unabhängig und fachlich nicht weisungsgebun-den. Sie unterstehen damit keiner Fachaufsicht. Die beiden Stellen kooperieren im Rahmen eines fachlich-inhaltlichen Austausches. Zu § 4 (Kinderschutzbeauftragte oder Kinderschutzbeauftragter) Zu Absatz 1 Das Amt der oder des Kinderschutzbeauftragten ist lediglich organisatorisch dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit zugeordnet. Im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens ist in das Amt eine geeignete Person einzusetzen. Geeignet für die Tätigkeit sind insbesondere Personen, die die erforderliche Fachkompetenz auf dem Gebiet des Kinderschutzes im Saar-land besitzen. Dies ist üblicherweise bei Vorliegen eines erfolgreichen Ab-schlusses in einem sozialwissenschaftlichen, sozialpädagogischen oder ver-gleichbaren Studium sowie mehrjähriger Berufs- und Leitungserfahrung im Be-reich der Jugendhilfe oder eines vergleichbaren Betätigungsfeldes anzuneh-men. Ebenso können Angehörige staatlich reglementierter Heilberufe mit ent-sprechender Erfahrung auf dem Gebiet des Kinderschutzes fachlich geeignet sein. Zu Absatz 2 Die oder der Kinderschutzbeauftragte übt die Tätigkeit im Rahmen der ihr oder ihm aus diesem Gesetz zukommenden Aufgaben unabhängig und weisungsfrei aus und untersteht damit keiner Fachaufsicht. Sie oder er darf in oder aufgrund der Ausübung der Tätigkeit nicht behindert oder benachteiligt werden. Zur Aufgabenerfüllung sind der oder dem Kinderschutzbeauftragten die not-wendigen räumlichen, personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung zu stel-len. Zu § 5 (Aufgaben) Zu Absatz 1 Die oder der Kinderschutzbeauftragte dient in allen Angelegenheiten des Kin-derschutzes sowie der Rechte von Kindern und Jugendlichen als zentrale, un-abhängige und beratende Stelle. Im Hinblick auf die Beratung nimmt sie oder 
Drucksache 17/487 Landtag des Saarlandes 24 er eine Lotsenfunktion wahr. Er oder sie setzt sich zudem für die Erfüllung des staatlichen Schutzauftrages ein und unterstützt dies mit geeigneten Maßnah-men. Mit der Implementierung des Amtes der bzw. des Kinderschutzbeauftragten sollen keine Parallelstrukturen geschaffen werden. Ziel ist stattdessen die Be-reitstellung eines Angebotes, um die Öffentlichkeit für das Thema zu sensibili-sieren, interdisziplinäre Vernetzung zu unterstützen, Synergieeffekte zu erzie-len und Betroffenen im Bedarfsfall Orientierung zu bieten. Die Aufgaben und Pflichten des Jugendamtes bleiben hiervon unberührt. Die Aufgaben des oder der Kinderschutzbeauftragten ist zudem abzugrenzen von jenen der Ombudsstelle, welche in Konfliktsituationen im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung der Kinder- und Jugendhilfe zuständig ist. Demge-genüber bearbeitet der oder die Kinderschutzbeauftragte Hilfe- oder Bera-tungsfälle im Sinne der Bereitstellung von Informationen zu Unterstützungs-angeboten sowie der Vermittlung an die primär zuständigen Stellen. Zu Absatz 2 Der nicht abschließende Katalog des Absatzes 2 listet die zentralen Aufgaben des oder der Kinderschutzbeauftragten auf und verdeutlicht, dass das Amt nicht nur den individuellen Interessen von Betroffenen dient, sondern eine all-gemeine Institution zur Verbesserung und Stärkung von Kinderrechten und des Kinderschutzes im Saarland darstellt. Der oder die Kinderschutzbeauf-tragte wird die Landesregierung bei der weiteren Verbesserung des Kinder-schutzes im Saarland unterstützen, Handlungsbedarfe identifizieren, die Ko-operation, den interdisziplinären Austausch sowie die Vernetzung aller betei-ligten Stellen ± insbesondere mit dem oder der Landesbeauftragten für Men-schen mit Behinderung, der oder dem Beauftragten für kindgerechte Justiz und Opferschutz beim Ministerium der Justiz, dem Saarländischen Pflegebeauftrag-ten, der Landesmedienanstalt Saarland sowie weiteren wichtigen Beteiligten im Kinderschutz wie den Schulen, Kirchen und anderen Religionsgemeinschaf-ten, Gerichten, Staatsanwaltschaft, maßgeblichen Akteurinnen und Akteuren aus dem Gesundheitswesen, Sport und Ehrenamt ± fördern, wichtige Sensibi-lisierungs- und Aufklärungsarbeit leisten und geeignete Maßnahmen initiieren bzw. anregen. Die nachhaltige Verbesserung des Kinderschutzes erfordert es, die Öffentlich-keit gezielter über die Thematik Kinderschutz sowie über bestehende Unter-stützungsmöglichkeiten zu informieren und für den angemessenen gesell-schaftlichen Umgang zu diesen Themen zu sensibilisieren. Da der Schutz von Kindern und Jugendlichen ebenso wie die Sicherung ihrer Rechte eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe darstellt, ist die Vernetzung und Zusammenarbeit der verschiedenen hieran beteiligten Akteurinnen und Ak-teure im Kinder- und Jugendhilfebereich maßgeblich für ein wirksames und funktionierendes Ineinandergreifen der Maßnahmen. Daher kommt der oder dem Kinderschutzbeauftragten auch die Aufgabe zu, die Zusammenarbeit ± insbesondere mit dem oder der Beauftragten für Belange von Menschen mit 
Drucksache 17/487 Landtag des Saarlandes 25 Behinderungen, der oder dem Beauftragten für kindgerechte Justiz und Opfer-schutz beim Ministerium der Justiz, dem Saarländischen Pflegebeauftragten, der Landesmedienanstalt Saarland ±, und den interdisziplinären Austausch der zuständigen Behörden, der Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe, der kommunalen Spitzenverbände, den maßgeblichen Akteurinnen und Akteuren in der Großregion sowie weiteren wichtigen Beteiligten im Kinderschutz, wie den Schulen, Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, Gerichten, Staatsanwaltschaft, maßgeblichen Akteurinnen und Akteuren aus dem Ge-sundheitswesen, Sport und Ehrenamt sowie der im Kinderschutz tätigen Zivil-gesellschaft zu fördern und zu begleiten. Zu diesem Zweck ist der oder die Kinderschutzbeauftragte befugt, Fortbildungs- und Qualifizierungsangebote zu initiieren und bei der Durchführung Unterstützung anzubieten. Gleiches gilt für Schulungsangebote zur Verbesserung der medizinischen und psychosozialen Versorgung sowie bei elterlicher Partnerschaftsgewalt. ,QGHU5HJHOZLUGÄ+lXVOLFKH*HZDOW³PLW3DUWQHUVFKDIWVJHZDOWJOHLFKJHVHW]Wund auf aktuelle sowie auf in Trennung befindliche bzw. ehemalige Paare gleichermaßen bezogen. Häusliche Gewalt kann in drei Erscheinungsformen unterteilt werden: in körperliche, sexuelle und psychische Gewalt. Die Über-gänge sind meist fließend und die Formen miteinander verflochten. Das Miter-leben von elterlicher Partnerschaftsgewalt ist vornehmlich als psychische Ge-walt zu klassifizieren. Diese führt nicht nur zu mittel- und langfristigen Belas-tungswirkungen, sondern häufig auch zu unmittelbarer physischer oder psy-chischer Gewalt gegenüber dem Kind oder Jugendlichen. Nationale und inter-nationale Forschungsergebnisse zeigten deutlich, dass Kinder und Jugendliche, die elterlicher Partnerschaftsgewalt ausgesetzt sind, meist erhebliche und nachhaltige Entwicklungsbeeinträchtigungen im kognitiven, emotionalen und sozialen Bereich aufweisen. Im Vergleich nehmen die Beeinträchtigungen da-bei ein Ausmaß an, das jenem von Kindern mit einem oder zwei suchtkranken Elternteilen entspricht. Daher wird Partnerschaftsgewalt als Indikator potenti-eller Kindeswohlgefährdung gewertet und bedarf entsprechender Berücksich-tigung bei der Wahrnehmung der Aufgaben. Kinder und Jugendliche benötigen einen mündigen und sicheren Umgang mit digitalen Medien zum Schutz vor digitaler Gewalt sowie zur Wahrnehmung ih-rer Rechte. Während bereits vielfältige Regelungen und Maßnahmen zur Gewährleistung des Kinderschutzes in der analogen Welt existieren, sind Kinder und Jugendli-che in der digitalen Welt in einigen Bereichen nicht oder nur unzureichend ge-schützt. Neben der Überprüfung etwaiger rechtlicher Regelungsdefizite ist es daher unerlässlich, auch an der Medienkompetenz von Kindern und Jugendli-chen anzusetzen. Dem oder der Kinderschutzbeauftragten kommt in diesem Zusammenhang die Aufgabe zu, Maßnahmen zur Stärkung der Medienkompe-tenz anzuregen. Insbesondere sind Kinder und Jugendliche auch verstärkt über die Risiken aufzuklären, wenn sie ± wie beim sogenannten Sexting ± intime Fotos und Videos ins Netz stellen. 
Drucksache 17/487 Landtag des Saarlandes 26 Im Bereich SFKXOHQILQGHWGDVÄ/DQGHVNRQ]HSW0HGLHQELOGXQJDQVDDUOlQGLVFKHQ6FKXOHQ³LQGHUMHZHLOLJHQ)DVVXQJ$QZHQGXQJ (https://www.saar-land.de/SharedDocs/Downloads/DE/mbk/Bildungsserver/Unterricht_und_Bil-dungsthemen/Medienbildung/Landeskonzept_Medienbil-dung.pdf?__blob=publicationFile&v=1). Im Rahmen der Vernetzungsarbeit findet regelmäßig zu Themen der Medien- und Digitalkompetenz ein Austausch zwischen der oder dem Kinderschutzbe-auftragten mit der Arbeitsgemeinschaft Medienkompetenz im Saarland statt. Der oder die Kinderschutzbeauftragte informiert über und sensibilisiert für die Notwendigkeit der Entwicklung und Anwendung von Schutzkonzepten nach § 10 Absatz 2 bis 5. Insbesondere bei den Trägern von Angeboten im Bereich Sport, Ehrenamt, Kirchen und andere Religionsgemeinschaften sowie im Kon-text der außerschulischen Jugendarbeit und dergleichen wirkt der oder die Be-auftragte darauf hin, dass auch in diesen Bereichen, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht, Schutzkonzepte implementiert werden. Aufgabe der oder des Kinderschutzbeauftragten ist es zudem, einen Info-Pool bereitzustellen und zu diesem Zweck die Fülle der vorhandenen und eingehen-den Informationen zu Kinderschutz und Kinderrechten zu filtern und die be-deutsamsten der (Fach-) Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Er unterstützt dadurch und darüber hinaus den Wissenstransfer von Wissenschaft zu Praxis und umge-kehrt. Eine solche Einspeisung neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse hat sich als essentiell für das Kinderschutzsystem erwiesen. Umgekehrt profitiert die Forschung von fundierten fachpraktischen Hinweisen zu Problemstellun-gen, die als Forschungsgegenstand aufgegriffen werden oder in bestehenden und künftigen Vorhaben Berücksichtigung finden können. Zu Absatz 3 Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben bedient sich die oder der Kinderschutzbe-auftragte unter anderem der Internetseite: www.kinderschutz-im-saarland.de. Das Portal ist nach seinem Aufbau im Kontext der Arbeit der saarländischen Kinderschutzkommission gut eingeführt und hat sich als geeignetes Informati-onsmedium erwiesen. Der oder die Kinderschutzbeauftragte übernimmt die Verantwortung für die Pflege des Portals und gestaltet es unabhängig. Zu Absatz 4 Die oder der Kinderschutzbeauftragte arbeitet im Rahmen seiner Aufgaben-wahrnehmung vertrauensvoll mit der Saarländischen Landesregierung, dem saarländischen Landtag, den obersten Landesbehörden und sonstigen Dienst-stellen der Landesregierung, beispielsweise das Landesamt für Soziales, sowie mit dem Landesjugendhilfeausschuss, den Einrichtungsträgern, den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe sowie der LIGA der freien Wohlfahrts-
Drucksache 17/487 Landtag des Saarlandes 27 pflege zusammen. Dabei thematisiert er oder sie ± unter Wahrung der ein-schlägigen datenschutzrechtlichen Regelungen ± Erfahrungen und Erkennt-nisse, die er oder sie aus seiner Tätigkeit gewinnen konnte, insbesondere wenn es sich nicht nur um Einzelfälle handelt, sondern systematische Problemstel-lungen ersichtlich oder zu vermuten sind. Zugleich nimmt er oder sie Anregun-gen der vorgenannten Behörden, der Staatsanwaltschaft und den Gerichten sowie Fachstellen und Trägern entgegen und entscheidet nach eigenem Er-messen, welche Konsequenzen daraus gegebenenfalls zu ziehen sind. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe ist eine von grundsätzlichem Vertrauen ge-prägte Kooperation unerlässlich. Zu § 6 (Befugnisse und Rechte) Zu Absatz 1 Um sicherzustellen, dass die Wahrung des Kinderschutzes und der Kinder-rechte tatsächlich in allen gesellschaftlichen Bereichen konsequente Berück-sichtigung finden, ist die oder der Kinderschutzbeauftragte bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen Vorhaben, soweit sie die Rechte und den Schutz von Kindern und Jugendlichen im Saarland betreffen oder berühren, zu betei-ligen. Die Vorgabe ist erforderlich, weil nicht in allen Feldern staatlichen Han-delns die Konsequenzen für Kinder und Jugendliche immer auf den ersten Blick ersichtlich sind. Hier bedarf es der zwingenden Beteiligung der oder des Kin-derschutzbeauftragten verbunden mit der Gelegenheit, seine oder ihre Exper-tise einzubringen. Zu Absatz 2 Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 5 ist die oder der Kinderschutzbeauf-tragte befugt, soweit es sich nicht um Konfliktfälle handelt, die der Ombuds-stelle nach § 39 des AG KJHG obliegen, nicht-personenbezogene Informationen von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen einzuholen. Unter öffentlichen Stellen sind unter anderem Einrichtungen der Eingliederungshilfe, Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäuser, Freizeiteinrichtungen von öffentlichen Trägern und Gerichte sowie Strafverfolgungsbehörden, wie Staatsanwaltschaft zu verstehen. Diese sind verpflichtet, ihr oder ihm im Rahmen der Gesetze die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die sie oder er für die Aufgabenerfüllung benötigen. Da-bei handelt es sich nicht um Auskünfte zu Einzelfällen, so dass der oder die Beauftragte keine personenbezogenen Daten verarbeitet. 
Drucksache 17/487 Landtag des Saarlandes 28 Zu § 7 (Pflichten) Zu Absatz 1 Zu den Pflichten der oder des Kinderschutzbeauftragten gehört es, die Landes-regierung über die Lage des Kinderschutzes im Saarland zu unterrichten. Dabei sollen neben der aktuellen Sachstandsbeschreibung positive Entwicklungen so-wie Lücken oder Missstände aufgezeigt werden und ± nach Möglichkeit - bereits identifizierte Änderungsbedarfe und Verbesserungsvorschläge dargelegt wer-den. Der Kinderschutzbericht kann der Landesregierung somit als Handlungs-grundlage dienen. Die Vorlage des Berichtes hat einmal in der Legislaturperi-ode zu erfolgen. Zu Absatz 2 Die oder der Kinderschutzbeauftragte hat mit den im Rahmen ihres oder seines Amtes bekannt gewordenen besonders sensiblen Daten während und nach Be-endigung ihres oder seines Amtes vertraulich umzugehen. Die Verschwiegen-heitsverpflichtung dient dem Schutz der sich der oder dem Kinderschutzbeauf-tragten hinwendenden Personen. Das besondere Schutzerfordernis ergibt sich vor allem dadurch, dass es sich in diesem Betätigungsfeld regelmäßig um be-sonders schützenswerte personenbezogene Sozial- und Gesundheitsdaten von Kindern und Jugendlichen handelt. Die Vorgaben gelten nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Be-deutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Zu § 8 (Saarländischer Rat für Kinderschutz) Zu Absatz 1 In dieser Vorschrift werden die Regelungen zum Saarländischen Rat für Kin-derschutz konkretisiert. Zweck dieses unabhängigen Gremiums ist, die oder den Kinderschutzbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben ins-besondere nach § 5 und § 7 Absatz 1 fachlich zu beraten und zu unterstützen. Die oder der Kinderschutzbeauftragte nimmt im Rat den Vorsitz ein. Dabei gilt die grundsätzliche Unabhängigkeit und Weisungsungebundenheit der oder des Kinderschutzbeauftragte auch im Hinblick auf den Rat. Zu Absatz 2 Absatz 2 regelt die Berufung der einzelnen Ratsmitglieder. Die Ratsmitglieder werden durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende für die Amtsdauer von fünf Jahren berufen. Der Rat besteht aus sachkundigen Mitgliedern aus Wissenschaft und Fachpra-xis sowie Vertretungen der fachlich zuständigen Ministerien, der Kommunen sowie des Landesjugendhilfeausschusses. 
Drucksache 17/487 Landtag des Saarlandes 29 Die Zusammensetzung des Rates erfolgt durch die Bestimmung von drei Mit-gliedern durch das zuständige Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Ge-sundheit, vertreten durch die Ministerin oder den Minister sowie von einem weiteren Mitglied durch die Ministerin oder den Minister für Bildung und Kultur. Weitere vier Mitglieder werden durch die oder den Kinderschutzbeauftragten, drei Mitglieder werden vom Landkreistag Saarland und sechs Mitglieder durch den Landesjugendhilfeausschuss bestimmt. Die Vielfalt seiner interdisziplinä-ren und interinstitutionellen Besetzung ist der Komplexität der Thematik wie auch der der zuständigen Organisationen geschuldet. Bei der Auswahl der Ratsmitglieder ist auf eine wohldurchdachte, ausgewogene Vertretung verschiedener Bereiche wie Medizin, Justiz, Kinder- und Jugend-hilfe, Politik, Sport bzw. Vereine, Schule, etc. zu achten. Einzelheiten wie etwa Stellvertretungsregelungen ergeben sich aus der vom Saarländischen Rat für Kinderschutz zu fassenden Geschäftsordnung. Zu Absatz 3 Diese Vorschrift weist die Tätigkeit der Mitglieder als Ehrenamt aus, für die die Mitglieder eine Aufwandsentschädigung erhalten. Zu Absatz 4 Absatz 4 regelt das Ende der Mitgliedschaft sowie die Möglichkeit der Wieder-wahl. Teil III Kooperationen im Kinderschutz Zu § 9 (Netzwerke Kinderschutz) Zu Absatz 1 Gemäß § 3 Absatz 1 KKG sind Netzwerkstrukturen im Bereich Kinderschutz flächendeckend mit dem Ziel aufzubauen und weiterzuentwickeln, sich gegen-seitig über das jeweilige Angebots- und Aufgabenspektrum zu informieren, strukturelle Fragen der Angebotsgestaltung und -entwicklung zu klären sowie Verfahren im Kinderschutz aufeinander abzustimmen. Die im Bundeskinder-schutzgesetz vorgesehene Finanzierung beschränkt sich dabei auf die Förde-rung der Frühen Hilfen. § 3 Abs. 1 KKG hebt bei den Netzwerken Kinderschutz die Frühen Hilfen hervor, beschränkt sich aber nicht darauf. Aufgrund dieser sich aus der offenen Vor-gabe ergebenden Gestaltungsmöglichkeiten und basierend auf Empfehlungen aus Forschung und Praxis ist das saarländische Netzwerk Kinderschutz nicht mit den bereits bestehenden und gut eingeführten Netzwerken Frühe Hilfen identisch. Stattdessen sind aufgrund der verschiedenen Zielrichtungen zwei 
Drucksache 17/487 Landtag des Saarlandes 30 selbstständige Netzwerke vorgesehen, wobei die Netzwerke Frühe Hilfen in den Kinderschutz-Netzwerken vertreten sind. Während die Netzwerke Frühe Hilfen ihren Schwerpunkt auf frühe Förderung und Entwicklung von Kindern im Alter von 0 bis 3 Jahren setzen, den Zugang in der Regel über die Geburtshilfe erhalten und ihr Augenmerk sowohl auf ge-sundheitliche wie pädagogische Fragen lenken, soll das Netzwerk Kinderschutz spezifisch für Fragen des Schutzes von Kindern und Jugendlichen jeden Alters zuständig sein und die interdisziplinäre Zusammenarbeit verbessern. Aufgrund der herausragenden Stellung der Jugendämter beim Kinderschutz, die hier das staatliche Wächteramt ausüben, obliegt ihnen auch die Zuständigkeit für die Netzwerke zum Kinderschutz. Die Vorschrift legt fest, dass von jedem Jugendamt lokale Netzwerke zur in-terdisziplinären Kooperation sowie zum Wissenstransfer bei der Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung zu bilden sind (Netzwerk Kin-derschutz). Hauptverantwortliche für die Organisation, Leitung, Koordination und Weiter-entwicklung ist das jeweils örtlich zuständige Jugendamt der Landkreise bzw. des Regionalverbandes Saarbrücken. Zu Absatz 2 Absatz 2 fasst die Aufgaben der Netzwerke Kinderschutz zusammen. Sie sollen die strukturellen Rahmenbedingungen für eine wirksame und schnelle Koope-ration bei möglichen Kindeswohlgefährdungen gewährleisten. Insbesondere dienen die Netzwerke dem Austausch und der Information über bestehende Angebote sowie der Abstimmung strukturierter Vorgehensweisen in Fällen von Kindeswohlgefährdungen. Zu Absatz 3 Für einen wirksamen Austausch und umfassenden Wissenstransfer sind die für den Kinderschutz maßgeblichen Akteurinnen und Akteure im Saarland einzu-beziehen. In Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten können weitere Einrichtungen und Berufsgruppen, wie bspw. auch aus dem Ehrenamt, Sport, Bereich der Familienpflege, Kirche und andere Religionsangehörige, etc. ein-bezogen werden. Die Aufzählung ist insoweit nicht abschließend. In jedem Fall sollten in den Netzwerken Kinderschutz jedoch die in den Ziffern 1 bis 13 ge-nannten Einrichtungen und Berufsgruppen vertreten sein, da sie relevante Zu-ständigkeiten und/oder spezifische Expertise besitzen. Um die Arbeitsfähigkeit der Netzwerke zu gewährleisten soll hinsichtlich der Berufsgeheimnisträger nach § 4 KKG (Ziffer 7) nur eine ausgewählte Zahl der im Kinderschutz rele-vanten Berufsgruppen einbezogen werden. Eine Vertretung sämtlicher Ange-höriger der Heilberufe nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 KKG ist beispielsweise sachlich nicht geboten. Zur Sicherstellung einer landesweit koordinierten Ab-stimmung ist der oder die Kinderschutzbeauftragte in die regionale Netzwerk-arbeit einzubinden. 
Drucksache 17/487 Landtag des Saarlandes 31 Die Netzwerktätigkeit erfolgt unter Beachtung des Datenschutzes. Zu Absatz 4 Diese Vorschrift bestimmt, dass zur interkommunalen Kooperation jährlich ein gemeinsames Treffen der lokalen Netzwerke Kinderschutz stattfinden soll. Die-ser Regelung liegt die Annahme zugrunde, dass einerseits viele Frage- und Problemstellungen in ähnlicher Weise in allen Jugendamtsbezirken auftreten und ebenso in ähnlicher Weise bearbeitet werden. Gleichwohl soll der landes-weite Austausch die Möglichkeit eröffnen, voneinander zu lernen, Ideen und Lösungsvorschläge für lokal spezifische Fragestellungen auszutauschen sowie Best-Practice-Beispiele oder neue Ansätze vorzustellen. Es obliegt dem oder der Kinderschutzbeauftragten zu den jährlichen Netzwerktreffen einzuladen und die Sitzung entsprechend vorzubereiten. Teil IV Schutzkonzepte in Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Ju-gendhilfe, Familienpflege, Kindertagespflege und Schulen Zu § 10 (Schutzkonzepte) Kinder und Jugendliche müssen in allen Lebensbereichen ihres Alltags ein zu-verlässiges Bezugssystem und Rahmenbedingungen vorfinden, die ihnen Si-cherheit und Schutz vor jedweder Gewalt bieten. Schutzkonzepte haben sich hier als wirksame Instrumente zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen bewährt. Wesentliche Elemente der Schutzkonzepte sind - neben allgemeinen Regeln zum Kinder-schutz - die Festlegung von x Beteiligungsmöglichkeiten von Kindern und Jugendlichen x Präventionsplänen x Interventionsplänen x Verfahrenswegen für ein Beschwerdemanagement. Des Weiteren ist eine Differenzierung nach Gewaltformen erforderlich. Insbe-sondere die Besonderheiten sexualisierter Gewalt sind in allen Aspekten des Gewaltschutzes zu berücksichtigen. Ebenso ist immer zu unterscheiden, ob die Gewalt von einem Gleichaltrigen oder einer erwachsenen Person ausgeübt wird. Schließlich sind Schutzkonzepte an die Besonderheiten der Einrichtung anzupassen. Auch im medizinischen Bereich sind Schutzkonzepte unerlässlich. Hier gilt zum einen § 4 der Qualitätsmanagement-Richtlinie des gemeinsamen Bundesaus-schusses (G-BA) (abrufbar unter: https://www.g-ba.de/downloads/39-261-4379/2020-07-16_QM-RL_Vorgaben-aktueller-Stand_BAnz.pdf), die vorsieht, dass zugelassene Krankenhäuser, niedergelassene Vertragsärztinnen und Ver-
Drucksache 17/487 Landtag des Saarlandes 32 tragsärzte, Zahnärztinnen und -ärzte sowie Psychotherapeutinnen und ±thera-peuten abhängig von ihrer Größe und Organisationsform wirksame Schutzkon-zepte entwickeln müssen. Ferner existieren Empfehlungen und Leitlinien für Fachkräfte im Gesundheits-wesen, wie den Leitfäden der DGKiM, die entsprechende Anwendung finden. Des Weiteren hat nach § 5a Saarländisches KrankenhaXVJHVHW]6.+*ÄMHGHVKrankenhaus im Zuge der Qualitätssicherung der Leistungen ein Schutzkon-zept zu etablieren, das stets die Würde, das Recht auf Selbstbestimmung und die körperliche Integrität der Patientinnen und Patienten, deren Angehöriger und der MLWDUEHLWHULQQHQXQG0LWDUEHLWHUDFKWHW³'DV1lKHUHZLUGGXUFKRechtsverordnung geregelt. Diese wird derzeit vom Fachreferat des Ministeri-ums für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit erarbeitet. Mit § 45 SGB VIII hat der Bundesgesetzgeber im Rahmen des Inkrafttretens des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes Schutzkonzepte für betriebserlaub-nispflichtige Einrichtungen bereits verpflichtend gemacht. In Bereichen, in denen keine Regelungskompetenz besteht, soll der oder die Kinderschutzbeauftragte auf die Notwendigkeit der Entwicklung und Anwen-dung von Schutzkonzepten hinweisen. Insbesondere bei den Trägern von An-geboten in den Bereichen Sport, Ehrenamt, Kirche und sonstige Religionsge-meinschaften sowie im Kontext der außerschulischen Jugendarbeit und der-gleichen, wirkt der oder die Beauftragte darauf hin, das Schutzkonzepte im-plementiert werden. Zu Absatz 1 Zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen insbe-sondere in Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe ist die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzeptes zum Schutz vor Gewalt, zu geeigneten Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung oder des Angebotes zu gewährleisten oder darauf hinzuwirken. Für die unterschiedlichen Handlungsfelder werden keine dezidier-ten inhaltlichen Vorgaben zu Schutzkonzepten gemacht. Vielmehr werden die Kernprinzipien hervorgehoben, die bereits als fachliche Standards für Schutz-konzepte anerkannt sind. Zu Absatz 2 Die Träger von Einrichtungen im Sinne des § 45a SGB VIII sind gemäß § 45 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 SGB VIII (teil- und vollstationäre Einrichtungen, Vollzeitheime, Tageseinrichtungen für Kinder) gehalten, die Entwicklung, An-wendung und Überprüfung von Schutzkonzepten sicher zu stellen. Damit wer-den die entsprechenden Regelungen des SGB VIII deklaratorisch in dieses Ge-setz übernommen. 
Drucksache 17/487 Landtag des Saarlandes 33 Gemäß § 79a SGB VIII sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur konti-nuierlichen Qualitätsentwicklung verpflichtet. Sie haben zur Aufgabenerfüllung Grundsätze und Maßstäbe zur Bewertung der Qualität sowie geeignete Maß-nahmen zu ihrer Gewährleistung weiterzuentwickeln, anzuwenden und regel-mäßig zu überprüfen. Dazu zählen auch Qualitätsmerkmale für die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und in Familien-pflege und ihren Schutz vor Gewalt. Die Regelungen zur Implementierung von Gewaltschutzkonzepten sind auch auf bestehende Einrichtungen mit wirksamen Betriebserlaubnissen anzuwen-den. Zu Absatz 3 Über die Regelungen des § 79a SGB VIII hinaus sind auch die Träger von Ein-richtungen oder Angeboten, die nach dem Gesetz zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes vom 1. Juni 1994 (Amtsbl. S 1258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2022 (Amtsbl. I S. 1018), in der jeweils geltenden Fas-sung, gefördert werden, gehalten, auf die Entwicklung, Anwendung und Über-prüfung eines Schutzkonzeptes hinzuwirken. Damit sollen auch erlaubnisfreie Einrichtungen, die nicht dem § 45a SGB VIII unterfallen, gleichwohl von staat-lichen Förderungen profitieren, dem staatlichen Schutzauftrag entsprechend, den Schutz von Kindern und Jugendlichen im Rahmen ihrer Angebote vorse-hen. Zu Absatz 4 Diese Vorschrift entspricht dem Wortlaut des § 37b Absatz 1 SGB VIII und wird deklaratorisch aufgenommen. Anders als in institutionellen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erfolgt die hier gegenständliche Leistungserbringung im Rahmen einer verfassungs-rechtlich geschützten Lebensgemeinschaft - der Familie -, die des besonderen Schutzes und der Unterstützung von Seiten des Staates bedarf, wenn diese im Rahmen der staatlichen Verantwortung die Pflege von Kindern und Jugendli-chen übernimmt. Der Bundesgesetzgeber verpflichtet die Jugendämter, die Anwendung von Schutzkonzepten in der Familienpflege sicherzustellen. Die Jugendämter, die die Aufgaben der Träger der öffentlichen Jugendhilfe wahrnehmen, sind dabei zur Weiterentwicklung, Anwendung und regelmäßigen Überprüfung von Schutzkonzept gemäß § 10 Absatz 1 dieses Gesetzes sowie nach § 79a SGB VIII angehalten. Im Rahmen des Schutzkonzeptes ist die gesamte Infrastruk-tur der Pflegekinderhilfe einzubeziehen. 
Drucksache 17/487 Landtag des Saarlandes 34 Zu Absatz 5 Für einen umfassenden Kinderschutz soll die Berücksichtigung der Sicherung der Rechte sowie des Schutzes von Kindern auch im Rahmen der pädagogi-schen Konzepte von Tagespflegepersonen erfolgen. Aufgrund der Struktur der Tagespflege, die regelmäßig von Einzelpersonen angeboten wird, wird hierbei kein Schutzkonzept im engeren Sinne verlangt. Vielmehr sollen Schutzmecha-nismen und Handlungswege für Fälle von Kindeswohlgefährdung im Rahmen des pädagogischen Konzeptes mitgedacht werden. Deklaratorisch wird in Satz 2 auf die Regelung des § 43 Absatz 4 SGB VIII ausdrücklich hingewiesen, nach der vom Beratungsanspruch von Kindertagespflegepersonen auch Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt umfasst sind. Unter Berücksichtigung der Definition von Schutzkonzepten sind zudem die Aufgaben nach § 8a Absatz 5 SGB VIII deklaratorisch hervorgehoben. Tagespflegepersonen steht ein Beratungsanspruch nach § 23 Absatz 4 SGB VIII zu, wenn sie nach § 22 SGB VIII gefördert werden. Im Saarland obliegt die Beratung nach den §§ 8 Abs. 5, 13 Abs. 2 des Saarländischen Ausführungs-gesetzes nach § 26 des Achten Buches Sozialgesetzbuch für Kindertagesein-richtungen und Kindertagespflege - Saarländisches Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsgesetz (SBEBG) gemäß § 4 Absatz 4 der Verordnung zur Ausge-staltung der Kindertagespflege (Kindertagespflege-VO) den Trägern der öffent-lichen Jugendhilfe. Der Beratungsanspruch nach § 43 Absatz 4 SGB VIII steht auch nicht geförderten Tagespflegepersonen zu und richtet sich ebenfalls an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (BeckOGK/Janda, 01.03.2023, SGB VIII § 43, Rn. 92-94). Zu Absatz 6 Durch die Normierung einer Verpflichtung zur Erstellung von Schutzkonzepten im Schulrecht wird der mit diesem Artikelgesetz vorgesehenen Stärkung des Kinderschutzes adäquat Rechnung getragen. Durch den Verweis im Kinder-schutzgesetz auf § 1 Absatz 2b Satz 3 SchoG wird der rechtskreisübergreifende Schutzgedanke im Kinder- und Jugendhilferecht sowie im Schulrecht zum Aus-druck gebracht. Da Schulen nicht nur von Minderjährigen, sondern auch von Schülerinnen und Schülern über das 18. Lebensjahr hinaus besucht werden, wird festgelegt, dass die Erstellung eines Schutzkonzeptes Schülerinnen und Schüler entsprechend der Altersstruktur an der jeweiligen Schule, insbeson-dere jedoch Kinder und Jugendliche berücksichtigen soll. Schülerinnen und Schüler, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, sind wie andere der Schulge-meinschaft angehörende erwachsene Personen im Rahmen des Schutzkonzep-tes zu erfassen und zu behandeln. 
Drucksache 17/487 Landtag des Saarlandes 35 Teil V Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe, Förderung durch das Land Zu § 11 (Förderung der Weiterentwicklung fachlicher Standards in der Jugendhilfe und Weiterentwicklung von Schutzangeboten) Zu Absatz 1 Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben nach § 79a SGB VIII Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung weiterzuentwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen. Dabei ist gemäß § 85 Absatz 2 SGB VIII der überörtliche Träger der Jugendhilfe angehalten, regelmäßig und anlassbezogen die fachlichen Empfehlungen im Sinne des § 79a Satz 3 SGB VIII weiterzuentwickeln. Der oder die Kinder-schutzbeauftragte des Saarlandes ist hierbei zu beteiligen. Zu Absatz 2 Darüber hinaus trifft die oberste Landesjugendbehörde mit der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege und den Verbänden der Träger unter Beteiligung des Landes-jugendhilfeausschusses Vereinbarungen über die Qualitätssicherung und -ent-wicklung für Schutzkonzepte. Bei der Entwicklung und Umsetzung der Schutzkonzepte nach § 10 Absatz 1 bis 5 sollen die Träger von Einrichtungen und Angeboten fachlich beraten und durch geeignete Qualifizierungsangebote fachlich unterstützt werden. Das Land fördert gemäß §14 die Qualifizierung des pädagogischen Personals sowie die Fachberatung. Zu diesem Zweck baut die Landesregierung das spezialisierte, derzeit beim SOS-Kinderschutzzentrum vorgehaltene Fachberatungsangebot zur Entwick-lung, Anwendung und Überprüfung von Schutzkonzepten aus. Darüber hinaus steht das Online-Fortbildungsangebot zum Kinderschutz, das von saarländi-schen Fachkräften und ehrenamtlich Tätigen kostenlos genutzt werden kann, weiterhin zur Verfügung. § 12 (Prävention im Kinderschutz) Diese Vorschrift regelt die Erstellung eines Aktionsplanes mit Handlungs-schwerpunkten zur Verbesserung von Verfahren zur Früherkennung und Prä-vention von Kindeswohlgefährdungen. Die Entwicklung des Aktionsplanes er-folgt unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Abschlussberichts der Kommission Kinderschutz im Saarland. Adressat dieser Verpflichtung ist die Landesregierung. Das hierbei federführende Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit hat bei der Erstellung des Aktionsplanes die für den Kinderschutz maßgeblich zuständigen Akteurinnen und Akteure einzubeziehen. 
Drucksache 17/487 Landtag des Saarlandes 36 Zu § 13 (Förderung durch das Land) Die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung von Schutzkonzept en werden durch Förderung der Qualifizierung des pädagogischen Personals sowie der Fachberatung gefördert. Gleiches gilt für Fortbildungs- und Qualifizierungsan-gebote zur Förderung und Sicherung des Kinderschutzes durch die Vorhaltung von Online-Fortbildungsmodulen. Zur modellhaften Erprobung werden Maßnahmen, insbesondere zur Sicherung und innovativen Weiterentwicklung von Strukturen und Verfahren in der Ju-gendhilfe zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, nach Maßgabe des Lan-deshaushaltsplanes gefördert. Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finan-zen und für Wissenschaft das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln. Teil VI Belastungsausgleich Zu § 14 (Belastungsausgleich) Zu Absatz 1 Führt die Übertragung neuer oder die Veränderung bestehender und übertrag-barer Aufgaben zu einer wesentlichen Belastung, ist dafür aufgrund einer Kos-tenfolgeabschätzung ein entsprechender finanzieller Ausgleich durch das Land für die entstehenden notwendigen durchschnittlichen Aufwendungen der da-von betroffenen Gemeindeverbände zu schaffen. Zu Absätze 2, 3 und 4 Absätze 2 und 3 legen die Höhe des Ausgleichsbetrages für die Landkreise und den Regionalverband, die Verteilung auf die Gemeindeverbände sowie den Zeitpunkt seiner erstmaligen Überprüfung fest. Der Belastungsausgleich beträgt im Jahr 2024 insgesamt 321.711,48 Euro. Hierdurch wird die Wesentlichkeitsschwelle, die im vorliegenden Fall bei 250.000 Euro nach § 2 Absatz 5 des Konnexitätsausführungsgesetzes Saarland (KonnexAG SL) liegt, überschritten. Nach § 9 soll in jedem Jugendamt ein Netzwerk Kinderschutz etabliert werden. Für die Etablierung, Betreuung und Fortentwicklung der Netzwerke Kinder-schutz sind in den Jugendämtern in Abstimmung mit dem Ministerium für Ar-beit, Soziales, Frauen und Gesundheit Netzwerkstellen einzurichten. Das Per-sonal der Netzwerkstellen ist nicht in die Einzelfallbearbeitung eingebunden, sondern übernimmt konzeptionelle und koordinierende Tätigkeiten innerhalb des Netzwerkes sowie korrespondierende Vernetzungstätigkeiten innerhalb des Jugendamtes. Zu den Tätigkeiten der Bediensteten in der Netzwerkstelle 
Drucksache 17/487 Landtag des Saarlandes 37 gehören neben einer intensiven Pflege des Kontaktes und des fachlichen Aus-tausches mit den einzelnen Netzwerk-Partnerinnen und -Partnern, die Entwick-lung und Umsetzung von Projekten und Maßnahmen zur Verbesserung der in-terdisziplinären Zusammenarbeit von Fachkräften. Die jeweilige Netzwerkstelle fungiert in enger Zusammenarbeit mit ihrer für sie zuständigen Jugendamtsleitung in Bezug auf die interdisziplinäre Netzwerk-arbeit als Anlaufstelle sowohl für die Netzwerkteilnehmenden nach § 9 Absatz 3 als auch für den oder die Kinderschutzbeauftragte/n. Die regelmäßige Durch-führung der Netzwerktreffen sowie die Planung und Organisation von Veran-staltungen zu Themen des Kinderschutzes in Abstimmung mit der Jugendamts-leitung, sind wesentliche Tätigkeiten der Netzwerkstellen. Sie dienen dazu, die strukturelle Vernetzung der Netzwerkteilnehmenden zu verbessern und den fachlichen Austausch über die Grenzen des Jugendamtes hinaus zu versteti-gen, insbesondere auch um letztlich die Zahl von Kindeswohlgefährdungen zu reduzieren. Ein weiteres Arbeitsfeld der Netzwerkstelle stellt die Verbesserung der Kom-munikation sowohl innerhalb des Jugendamtes als auch nach außen dar. In diesem Kontext soll die Netzwerkstelle dazu beitragen, die Information der Bürgerinnen und Bürger über die Kontakt- und Anlaufstellen zu den Themen des Kinderschutzes zu verbessern. Vorstellbar sind z.B. die Entwicklung von entsprechenden Informationsmaterialien oder die Erstellung eines eigenen Newsletters zu Fragen des Kinderschutzes mit Beiträgen der Netzwerke. Für die Wahrnehmung der in § 9 dargestellten Aufgaben der Netzwerkstellen und für die Sicherung der erforderlichen Koordinierungs- und Abstimmungspro-zesse wird in jedem Jugendamt ein zusätzlicher Personalbedarf in Höhe einer halben Personalstelle in der Entgeltgruppe S 14 Stufe 6 prognostiziert. Diese Schätzung erfolgt auf Grundlage einer pauschalierten Betrachtung und soll im Rahmen der gesetzlichen Regelung überprüft werden. Der Belastungsausgleich errechnet sich wie folgt: Als Ausgangsbasis für die Kostenfolgeabschätzung wird auf die jeweils geltende Ländermonatstabelle für den Öffentlichen Dienst der Länder verwiesen. Die Sachkosten werden anhand der KGSt Empfehlungen pauschal veran-schlagt. Unter Berücksichtigung der Verwaltungsgemeinkosten in Höhe von sieben Prozent der Personalkosten beträgt der jährliche Ausgleichsbetrag je-weils 53.618,58 Euro für jeden Landkreis bzw. für den Regionalverband Saar-brücken, was einer Gesamtsumme in Höhe von 321.711,48 Euro entspricht. Da es sich bei den Aufgaben der einzurichtenden Netzwerkstelle ausschließlich um koordinierende und konzeptionelle Tätigkeiten im Kontext der Netzwerk-betreuung handelt, die im Jugendamt keinen unmittelbaren Bezug zu Einzel-fallbearbeitungen hat, wurde eine Aufteilung an die Gemeindeverbände zu glei-chen Teilen als Verteilschlüssel gewählt. Gleichwohl ist im Rahmen der erst-
Drucksache 17/487 Landtag des Saarlandes 38 maligen Überprüfung des Belastungsausgleichs nach Absatz 4 auch die Vertei-lung im Sinne des Absatzes 3 erneut zu prüfen und ggf. anzupassen. Zu Absatz 5 Absatz 5 legt den Zeitpunkt der Auszahlung des Ausgleichsbetrages fest. Teil VII Datenschutz Zu § 15 (Datenschutz) Datenschutzrechtliche Bestimmungen, insbesondere solche über den Sozialda-tenschutz nach § 35 Absatz 1 und 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, §§ 61 bis 68 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und §§ 67 bis 85a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, bleiben von den Vorschriften dieses Gesetzes unbe-rührt. Artikel 2 Zu Ziffer 1 Folgeänderung zu den Ziffern 3 und 4 (Näheres s. dort). Zu Ziffer 2: Für Maßnahmen des Kinderschutzes im Bereich Schule folgt aus dem eigen-ständigen Erziehungs- und Schutzauftrag der Schulen, der verfassungsrecht-lich auf Art. 7 GG fußt, eine landesrechtliche Regelungskompetenz, die im Mi-nisterium für Bildung und Kultur als oberster Schulaufsichtsbehörde ressor-tiert. Insofern ist es folgerichtig, das mit der Einführung des saarländischen Kinderschutzgesetzes verfolgte Ziel der Stärkung des Kinderschutzes durch schulrechtliche Änderungen zu unterstreichen und zu unterstützen. Sätze 1 und 2 Der gemäß § 1 Absatz 2b bestehende Schutzauftrag der Schulen, die Schüle-rinnen und Schüler vor Gewalt, Vernachlässigung, Ausbeutung sowie leiblicher, geistiger oder sittlicher Verwahrlosung zu schützen, wird im Zuge der Einfüh-rung des saarländischen Kinderschutzgesetzes dahingehend konkretisiert, dass die Schulen verpflichtet werden, ein Schutzkonzept für den jeweiligen Schulstandort (unter Einbeziehung ggf. bestehender Dépendancen und Außen-stellen) zu erstellen. Zudem wird klargestellt, dass sich der in Satz 1 normierte Schutzauftrag der Schulen insbesondere auch auf eingerichtete außerunter-richtliche Bildungs- und Betreuungsangebote unter schulischer Aufsicht be-zieht, wie zum Beispiel die Schuleinrichtung der sogenannten Freiwilligen Ganztagsschule, die als schulische Veranstaltung unter der Aufsicht der Schule stehen. 
Drucksache 17/487 Landtag des Saarlandes 39 Bei Ganztagsschulen gem. § 5a und bei in Ganztagsform geführten Förder-schulen erstreckt sich der Schutzauftrag auf die gesamte Dauer des schuli-schen Betriebs. Gleiches gilt für das zu erstellende Schutzkonzept. Das zu erstellende Schutzkonzept soll alle an dem Standort bestehenden schu-lischen Angebote beinhalten und dem Zusammenwirken der verschiedenen Be-reiche im Sinne einer modernen multiprofessionell aufgestellten Schule, an der unterschiedliche Professionen (z.B. Regellehrkräfte, Förderschullehrkräfte, Sprachförderlehrkräfte, Schulgesundheitsfachkräfte, Eingliederungshelferin-nen und -helfer, Schulsozialarbeiterinnen und -sozialarbeiter, sozialpädagogi-sche Leitungen von GGTSen, Standortleitungen FGTS) das gemeinsame Ziel der bestmöglichen ganzheitlichen Förderung aller Schülerinnen und Schüler verfolgen, Rechnung tragen. Dieser Gedanke entspricht auch den Regelungen des Schulmitbestimmungsgesetzes, wonach die systematisch am Schulstand-ort eingesetzten Professionen in der Regel in der Gesamtkonferenz vertreten sind, die sich u.a. mit der Entwicklung und Einführung von neuen Konzepten wie auch dem Schutzkonzept befasst. Auch die Schulkonferenz ist aufgrund der bestehenden Regelungen mit dem Schutzkonzept zu befassen. Einzelheiten zur Erstellung des Schutzkonzeptes für Schulen werden durch das Ministerium für Bildung und Kultur in Form von Rahmenvorgaben erlassen und den Schulen als Leitfaden für die Erstellung der standortbezogenen Schutzkon-zepte zur Verfügung gestellt. In § 10 Absatz 6 des SKG wird insbesondere im Sinne der größtmöglichen Transparenz deklaratorisch auf die hier normierte konstitutive schulrechtliche Regelung betreffend Schutzkonzepte an Schulen verwiesen. Sätze 3 ff. In Ausübung der eingangs ausgeführten landesrechtlichen Regelungskompe-tenz für Maßnahmen des Kinderschutzes im Bereich Schule wird mit der Ein-führung des saarländischen Kinderschutzgesetzes im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe der Kinderschutz auch im schulischen Bereich, insbesondere durch die Einführung verbindlicher Schutzkonzepte in den Schulen sowie der Einrich-tung einer zentralen Ansprech- XQG%HVFKZHUGHVWHOOHÄVH[XDOLVLHUWH*ewalt in 6FKXOHQ³EHLP0LQLVWHULXPIU%LOGXQJXQG.XOWXUJHVWlUNW Wesentlicher Teil des von den Schulen zu erstellenden Schutzkonzeptes ist der Schutz vor sexualisierter Gewalt. Zur Realisierung der Einrichtung von Be-schwerdestrukturen eines schulischen Schutzkonzeptes gegen sexualisierte Gewalt ist immer auch die Einrichtung von Ansprechstellen und Beschwer-destrukturen notwendig. Für die saarländischen Schulen wird mit der beim Mi-nisterium für Bildung und Kultur angesiedelten zentralen Ansprech- und Be-schwerdestelle eine zusätzliche, niedrigschwellige Möglichkeit direkt bei der Schulaufsichtsbehörde geschaffen. Hierdurch wird einem erweiterten Perso-nenkreis die Möglichkeit der direkten, niedrigschwelligen Kontaktaufnahme mit der Schulaufsichtsbehörde im Kontext sexualisierter Gewalt eröffnet, ohne 
Drucksache 17/487 Landtag des Saarlandes 40 dazu vorgeschaltet auf Ebene der jeweiligen Schule vorstellig werden zu müs-sen. Damit sollen Mechanismen vorgehalten werden, die es den Betroffenen bei Missständen, insbesondere in Bedrohungs- und Gewaltsituationen, ermög-lichen, das Geschehen zur Sprache zu bringen. Die Ansprech- und Beschwer-destelle ist zu diesem Zweck berechtigt, Beschwerden und Hinweise im Kontext sexualisierter Gewalt in Schulen entgegenzunehmen sowie zur Konkretisierung des Vorbringens mit dem Beschwerdeführer beziehungsweise Hinweisgeber in Kontakt zu treten. Zu darüberhinausgehenden Ermittlungen ist die Ansprech- und Beschwerdestelle nicht befugt. Bei gewichtigen Anhaltspunkten für das Vorliegen eines Verdachts auf Kindeswohlgefährdung beziehungsweise bei Vor-liegen von zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine verfolgbare Straftat ist die Ansprech- und Beschwerdestelle berechtigt, die zur Ahndung und Verfolgung zuständigen Stellen (z.B. Jugendamt, Strafverfolgungsbehör-den) zu benachrichtigen und die ihr vorliegenden Erkenntnisse dorthin weiter-zugeben. Zudem wurde eine deklaratorische Regelung aufgenommen, die klarstellend verdeutlicht, dass bestehende schulaufsichtliche, arbeitsrechtliche, disziplinar- und dienstrechtliche Befugnisse des Ministeriums für Bildung und Kultur von der Regelung unberührt bleiben und die Ansprech- und Beschwerdestelle im Hinblick auf diese Befugnisse des Ministeriums für Bildung und Kultur als Dienstherr und Arbeitgeber berechtigt ist, Daten, die im Zusammenhang mit dem Kontakt zu dem Beschwerdeführer/Hinweisgeber bekannt geworden sind, an die jeweils zuständige Stelle im Ministerium für Bildung und Kultur weiter-zugeben. Mit diesem Gesetz wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, beim Ministerium für Bildung und Kultur als oberster Schulaufsichtsbehörde die vorgenannte zent-rale Ansprech- und Beschwerdestelle einzurichten sowie durch Rechtsverord-nung insbesondere den Aufbau, die Aufgaben und die Befugnisse dieser Stelle im Einzelnen zu regeln. Im Hinblick auf das Erfordernis einer Grundlage für die zentrale Ansprech- und %HVFKZHUGHVWHOOHÄVH[XDOLVLHUWH*HZDOWLQ6FKXOHQ³]XU9HUDUEHLWXQJXQGJJIWeitergabe (personenbezogener) Daten mit diesem Gesetz ebenfalls eine rechtliche Grundlage für eine Regelung auf Verordnungsebene geschaffen. Zu Ziffer 3 und 4 Durch die Einführung dieser Regelung wird für die im Ganztagsbetrieb an Schu-len und in außerunterrichtlichen Bildungs- und Betreuungsangeboten unter schulischer Aufsicht tätigen pädagogischen Fachkräfte festgeschrieben, dass diese, sofern ihnen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhalts-punkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt werden, die jeweils zuständige Schulleitung davon in Kenntnis setzen müssen. Die Inkenntnissetzung der Schulleitung erfolgt insbesondere im Hin-blick darauf, dass diese die allgemeine Aufsicht und Gesamtverantwortung für den Schulbetrieb einschließlich der außerunterrichtlichen Bildungs- und Be-treuungsangebote unter schulischer Aufsicht trägt. Dies gilt insbesondere für 
Drucksache 17/487 Landtag des Saarlandes 41 die Gewährleistung des Schutzauftrages gemäß § 1 Absatz 2b. Für die Schul-leitung finden in den Fällen des nunmehr neu eingeführten § 29a sodann die bereits bestehenden Regelungen des § 4 (siehe auch § 21 Absatz 5 Schulord-nungsgesetz) des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) Anwendung. Hinzuweisen ist an dieser Stelle darauf, dass die vorgenannten pädagogischen Fachkräfte gemäß § 8b Absatz 1 SGB VIII bei der Einschätzung einer Kindes-wohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft haben. Diesem bundesrechtlich geregelten Beratungsanspruch insbesondere von Fachkräften, die außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind, steht jedoch anders als bei der Regelung des § 4 KKG keine bundesrechtlich normierte Verpflichtung für diese Personengruppe zum Tätigwerden im Kontext Kindeswohlgefährdung gegenüber. Diese Verpflichtung wird nunmehr durch die landesrechtliche Re-gelung in § 29a Schulordnungsgesetz für den Bereich der unter schulischer Aufsicht stehenden außerunterrichtlichen Bildungs- und Betreuungsangebote festgeschrieben. Die schulrechtliche Regelungskompetenz hierfür folgt aus dem eigenständigen Erziehungs- und Schutzauftrag der Schulen, der verfas-sungsrechtlich auf Art. 7 GG fußt. Zur Unterstützung der pädagogischen Fach-kräfte werden durch das Land entsprechende Fortbildungsangebote bereitge-stellt bzw. finanziert. Im Sinne der Rechtsklarheit enthält § 29a den Zusatz, dass die Regelung des § 29a nur für die pädagogischen Fachkräfte gilt, für die nicht bereits anderwei-tige Regelungen (§8a SGB VIII, § 4 KKG) zum Umgang mit Kindeswohlgefähr-dungen bestehen. Dies ist zum Beispiel für die Personengruppe der Schulsozi-alarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter der Fall, die bereits über die zuvor ge-nannten Regelungen erfasst sind. Lehrkräfte sind ebenfalls bereits über § 4 KKG erfasst. Artikel 3 Zu Absatz 1 Die Regelung in § 10 Absatz 6 betreffend Schutzkonzepte an Schulen, die auf die konstitutive schulrechtliche Regelung in Artikel 2 Ziffer 2 verweist, tritt wie die vorgenannte schulrechtliche Regelung zum 1. August 2024 in Kraft. Zu Absatz 2 Die in Artikel 2 geregelten Vorgaben für pädagogische Fachkräfte im Ganztags-betrieb und in außerunterrichtlichen Bildungs- und Betreuungsangeboten unter schulischer Aufsicht zum Umgang mit Kindeswohlgefährdung treten am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft. Gleiches gilt für die in Artikel 2 normierte Rechtsgrundlage die Errichtung einer Ansprech- und Beschwerde-stelle betreffend sowie zum Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung. 
Drucksache 17/487 Landtag des Saarlandes 42 Die in Artikel 2 Nummer 2 Sätze 1 und 2 festgeschriebene Verpflichtung zur Erstellung eines Schutzkonzeptes für die Schulen tritt zu Beginn des Schuljah-res 2024/25, am 1. August 2024, in Kraft. Gleiches gilt für die Regelung in § 10 Absatz 6 des Kinderschutzgesetzes, die auf die vorgenannte konstitutive schulrechtliche Regelung verweist. 
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