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Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts 9RP« Artikel 1 Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Betreuungsorganisationsgesetzes (HmbAGBtOG) § 1 Anerkennung von Betreuungsvereinen (1) Ein rechtsfähiger Verein ist auf Antrag als Betreuungsverein anzuerkennen, wenn 1. er die in § 14 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 917), zuletzt geändert am 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959, 963), in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen erfüllt, 2. er seinen Sitz und Tätigkeitsbereich in der Freien und Hansestadt Hamburg hat und Per-sonen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Freien und Hansestadt Hamburg rechtlich be-treuen will, 3. er den Anforderungen der Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechts genügt, 4. er den Nachweis erbringt, dass seine Arbeit nach Inhalt, Umfang und Dauer eine Anerken-nung rechtfertigt, 5. er über fachlich und persönlich geeignete hauptamtliche Beschäftigte einschließlich des Leitungspersonals verfügt, 6. er erklärt, die Pflichten nach § 2 zu erfüllen und 7. die zuständige Behörde feststellt, dass in der Freien und Hansestadt Hamburg ein Bedarf an der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 15 Absatz 1 Satz 1 BtOG (Querschnittsaufga-ben) durch den Verein besteht. (2) Unter Berücksichtigung des Bedarfs an der Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben und zur Sicherstellung der gleichmäßigen Verfügbarkeit von wahrgenommenen Querschnittsauf-gaben auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg legt die zuständige Behörde be-fristet auf jeweils drei Jahre fest, dass der Betreuungsverein vorrangig 1. in einem bestimmten Bezirk, 2. in zwei bestimmten Bezirken oder 3. bezirksübergreifend für eine bestimmte Bevölkerungsgruppe tätig ist und in welchem Umfang er hierfür Personal einzusetzen hat. § 2 Pflichten anerkannter Betreuungsvereine Anerkannte Betreuungsvereine sind verpflichtet, 1. der zuständigen Behörde gegenüber jährlich jeweils bis zum 31. März sowie auf Anforde-rung nachzuweisen, dass die Voraussetzungen der Anerkennung gemäß § 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 5 weiterhin erfüllt werden, 2. der zuständigen Behörde jährlich jeweils bis zum 31. März des Folgejahres einen Tätig-keitsbericht vorzulegen, der insbesondere Angaben über die wahrgenommenen Aufgaben, die Beschäftigten und die Einnahmen und Ausgaben enthält,
3. der zuständigen Behörde zu ermöglichen, stichprobenartig die Verwaltung des Vereins zu prüfen oder, bei begründetem Anlass auf Kosten des Vereins, Prüfungen vornehmen zu lassen, 4. jeweils zum Ende eines Quartals Daten zu statistischen Zwecken, insbesondere zu ihrer Beratungstätigkeit, vorzulegen, 5. mit Behörden, Institutionen, Arbeitsgemeinschaften, anderen anerkannten Betreuungsver-einen und Einzelpersonen zusammenzuarbeiten und 6. Beteiligungen oder Mitgliedschaften ihrer Organe und Beschäftigten an Trägerinnen oder Trägern von Einrichtungen oder Diensten, die in der Versorgung von Personen, für die der Betreuungsverein oder eine oder einer seiner Beschäftigten als Betreuungsperson bestellt ist, tätig sind, gegenüber der zuständigen Behörde unverzüglich offen zu legen. § 3 Finanzielle Ausstattung anerkannter Betreuungsvereine (1) Zur Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben erhalten anerkannte Betreuungsvereine auf Antrag eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung gemäß § 17 Satz 1 BtOG. (2) Ein anerkannter Betreuungsverein, der die Voraussetzungen und Pflichten der §§ 1 und 2 erfüllt, erhält eine jährliche finanzielle Mindestausstattung in Höhe von 1. 40 000 Euro, wenn er entsprechend der Festlegung nach § 1 Absatz 2 das Äquivalent mindestens einer Vollzeitkraft zur Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben einsetzt, 2. 80 000 Euro, wenn er entsprechend der Festlegung nach § 1 Absatz 2 das Äquivalent von mindestens zwei Vollzeitkräften zur Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben einsetzt, o-der 3. 20 000 Euro, wenn er entsprechend der Festlegung nach § 1 Absatz 2 das Äquivalent einer Teilzeitkraft mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 50 vom Hundert einer Voll-zeitkraft zur Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben einsetzt. (3) Ein nach Absatz 2 finanziell auszustattender Betreuungsverein erhält darüber hinaus eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung zur Wahrnehmung einzelner bestimmter Quer-schnittsaufgaben, insbesondere für die 1. Durchführung von Veranstaltungen zur Information über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen, über Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen sowie zur Gewinnung, zur Einführung und Fortbildung, zur Beratung und Unterstützung ehrenamtlicher Betreuungspersonen, 2. Gewinnung ehrenamtlicher Betreuungspersonen. (4) Ein nach den Absätzen 2 und 3 finanziell auszustattender Betreuungsverein erhält eine jährliche finanzielle Ausstattung in Höhe von nicht mehr als 1. 76 200 Euro im Fall des Absatzes 2 Nummer 1, 2. 152 400 Euro im Fall des Absatzes 2 Nummer 2 oder 3. 38 100 Euro im Fall des Absatzes 2 Nummer 3. (5) Der Anspruch auf die finanzielle Mindestausstattung nach Absatz 2 kann im Voraus ab dem 1. Juli eines Jahres für das Folgejahr geltend gemacht werden. Er erlischt, wenn er nicht binnen 18 Monaten nach Ablauf des in Satz 1 genannten Tages bei der zuständigen Behörde geltend gemacht wird. Der Anspruch auf die finanzielle Ausstattung nach Absatz 3 kann halb-jährlich jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember für die vergangenen sechs Monate geltend gemacht werden. Er erlischt, wenn er nicht binnen sechs Monaten bei der zuständigen Be-hörde geltend gemacht wird.
(6) Die zuständige Behörde überprüft mindestens alle fünf Jahre, ob die finanzielle Ausstattung zur Deckung der für die Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben erforderlichen Personal- und Sachkosten auskömmlich ist. § 4 Erweiterte Unterstützung Eine erweiterte Unterstützung gemäß § 11 Absätze 3 und 4 BtOG wird im Rahmen eines Mo-dellprojekts gemäß § 11 Absatz 5 BtOG erprobt. Die zuständige Behörde legt unter Einbezie-hung der Gerichte und der Bezirksebene fest, auf welchen Bezirk das Modellprojekt be-schränkt wird und wertet dieses ab dem Jahr 2028 aus. § 5 Verwaltungsvorschriften Das Nähere zur Ausführung dieses Gesetzes, insbesondere zu den Einzelheiten der Anerken-nung nach § 1, den Pflichten nach § 2, der finanziellen Mindestausstattung nach § 3 Absatz 2, der finanziellen Ausstattung für einzelne Querschnittsaufgaben nach § 3 Absatz 3 sowie dem Verfahren, kann die zuständige Behörde durch Verwaltungsvorschriften regeln. Artikel 2 Änderung des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes In § 12 Absatz 2 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 18. März 2020 (HmbGVBl. S. 171), wird die 7H[WVWHOOHijGXUFKGLH7H[WVWHOOHijHUVHW]W Artikel 3 Änderung des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes In § 12 Absatz 3 Nummer 2 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299), zuletzt geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 363), wird die 7H[WVWHOOHÄ$EVDW]XQG³GXUFKGLH7H[WVWHOOHÄ$EVDW]1XPPHUn 5 und 6 sowie ³HUVHW]W Artikel 4 Änderung des Hamburgischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psy-chischen Krankheiten In § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Hamburgischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaß-nahmen bei psychischen Krankheiten vom 27. September 1995 (HmbGVBl. S. 235), zuletzt geändert am 17. Dezember 2018 (HmbGVBl. 2019 S. 5), wird die Textstelle ij durch GLH7H[WVWHOOHijHUVHW]W Artikel 5 Änderung des Hinterlegungsgesetzes Das Hinterlegungsgesetz vom 25. November 2010 (HmbGVBl. S. 614), geändert am 13. Feb-ruar 2015 (HmbGVBl. S. 37), wird wie folgt geändert: 1. In § 14 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 wird die Textstelle ÄGHV$EVDW]1XPPHU%*%³GXUFKGLH:|UWHUÄeiner Rechtsverordnung nach § 240a Absatz 1 Nummer 1 %*%³ er-setzt.
2. In § 15 Absatz 3 Satz 2 wird die Textstelle ħ ³GXUFKGLHTextstelle ħ ³HUVHW]W 3. § 28 Absatz 2 6DW]HUKlOWIROJHQGH)DVVXQJÄ%HL+LQWHUOHJXQJHQDXI*UXQGder §§ 1667, 1798, 1843, 1844 und 1888 des Bürgerlichen Gesetzbuches müssen außerdem 20 Jahre seit dem Zeitpunkt abgelaufen sein, in dem die elterliche Sorge, die Betreuung, die Vor-mundschaft odHU3IOHJVFKDIWEHHQGHWLVW³ Artikel 6 Änderung des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes In § 84 Absatz 4 Sätze 1 und 2 des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes vom 14. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 257), zuletzt geändert am 5. April 2022 (HmbGVBl. S. 250, 251), wird jeweils die Textstelle Ä$EVDW]6DW]³GXUFKGLH7H[WVWHOOHħ 1814 Absatz 3 NummeU³HUsetzt. Artikel 7 Änderung des Hamburgischen Jugendstrafvollzugsgesetzes In § 84 Absatz 4 Sätze 1 und 2 des Hamburgischen Jugendstrafvollzugsgesetzes vom 14. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 257, 280), zuletzt geändert am 5. April 2022 (HmbGVBl. S. 250, 252), wird jeweils die Textstelle Ä$EVDW] 6DW]³GXUFKGLH7H[WVWHOOHħ 1814 Absatz 3 Nummer ³HUVHW]W Artikel 8 Änderung des Hamburgischen Maßregelvollzugsgesetzes In § 40 Absatz 3 Nummer 2 des Hamburgischen Maßregelvollzugsgesetzes vom 7. September 2007 (HmbGVBl. S. 301), zuletzt geändert am 17. Dezember 2018 (HmbGVBl. 2019 S. 5, 6), wird die Textstelle ijGXUFKGLH7H[WVWHOOHij ersetzt. Artikel 9 Änderung des Hamburgischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes In § 63 Absatz 4 Sätze 1 und 2 des Hamburgischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 473), zuletzt geändert am 5. April 2022 (HmbGVBl. S. 250, 253), wird jeweils die Textstelle Ä$EVDW]6DW]³GXUFKGLHTextstelle Ä$EVDW]3 NummeU³HUVHW]W Artikel 10 Änderung des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch Das Hamburgische Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung vom 1. Juli 1958 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 40-e), zuletzt geändert am 21. Oktober 2016 (HmbGVBl. S. 460), wird wie folgt geändert: 1. §§ 74 und 74a werden aufgehoben. 2. In § 76 wird die Textstelle Ä$EVDW]³GXUFKGLHTextstelle Ä$EVDW]DXFKLQ9HUELQGXQJPLW$EVDW]6DW]³HUVHW]W Artikel 11
Änderung des Hamburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes In § 79 Absatz 4 Sätze 1 und 2 des Hamburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes vom 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 211), zuletzt geändert am 5. April 2022 (HmbGVBl. S. 250, 253), wird jeweils die Textstelle Ä$EVDW] 6DW]³GXUFKGLH7H[WVWHOOH Ä$EVDW]3 NummeU³HUVHW]W Artikel 12 Änderung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialge-setzbuch § 20 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch ± Kinder und Jugendhilfe ± vom 25. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 273), zuletzt geändert am 10. Juni 2022 (HmbGVBl. S. 382), erhält folgende Fassung: Ä Aufsicht des Familiengerichts Über § 56 Absatz 2 Satz 1 SGB VIII hinaus werden die Vorschriften von § 1835 Absätze 1 bis 4 in Verbindung mit § 1798 Absatz 2, § 1799 Absatz 2 sowie § 1849 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §§ 1850 bis 1853 und § 1854 Nummern 1 bis 7 jeweils in Verbindung mit § 1799 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit sie die Aufsicht des Familiengerichts in vermögens-rechtlicher Hinsicht sowie beim Abschluss von Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverträgen betreffen, gegenüber den zuständigen Behörden DOV9RUPXQGRGHU3IOHJHUQLFKWDQJHZHQGHW³ Artikel 13 Änderung des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes In § 33 des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes vom 27. April 2004 (HmbGVBl. S. 211), zuletzt geändert am 23. November 2021 (HmbGVBl. S. 805), ZLUGGLH7H[WVWHOOHÄ27. Dezem-ber 2003 (BGBl. I S. 3022, 3058)³GXUFKGLH7H[WVWHOOH Ä24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959, 965³HUsetzt. Artikel 14 Änderung der Justizschriftgutaufbewahrungsverordnung In Anlage 1 Nummer 95 Buchstaben a und b der Justizschriftgutaufbewahrungsverordnung vom 12. April 2011 (HmbGVBl. S. 131), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 526), wird jeweils GLH7H[WVWHOOHÄ$EVDW]³GXUFKGLHTextstelle Ä$EVDW]³HUVHW]W Artikel 15 Änderung der Weiterübertragungsverordnung-elektronischer Rechtsverkehr bei Ge-richten und der Staatsanwaltschaft In § 1 Nummer 3 der Weiterübertragungsverordnung-elektronischer Rechtsverkehr bei Gerich-ten und der Staatsanwaltschaft vom 1. August 2006 (HmbGVBl. S. 455), zuletzt geändert am 12. Juli 2022 (HmbGVBl. S. 409), wird die Textstelle Ä$EVDW]6DW]³GXUFKGLHTextstelle Ä$EVDW]6DW]³HUVHW]W Artikel 16 Änderung der Weiterübertragungsverordnung±Bürgerliches Recht
Auf Grund von § 6 Absatz 2 Satz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950, 2953), zuletzt geändert am 12. Februar 2021 (BGBl. I S. 226, 234), § 7 Absatz 5 Satz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 917) und § 8 Absatz 4 Satz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 925) wird verordnet: Die Weiterübertragungsverordnung-Bürgerliches Recht vom 20. August 2002 (HmbGVBl. S. 233), zuletzt geändert am 23. März 2021 (HmbGVBl. S 158, 159), wird wie folgt geändert: 1. Die Nummern 6 und 7 erhalten folgende Fassung: Ä6. § 6 Absatz 2 Satz 1 des Adoptionswirkungsgesetzes vom 5. November 2021 (BGBl. I S. 2950, 2953), zuletzt geändert am 12. Februar 2021 (BGBl. I S.226, 234), 7. § 7 Absatz 5 Satz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl I S. ³. 2. Hinter Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt: Ä$EVDW]6DW]GHV9RUPQGHU- und Betreuervergütungsgesetzes vom 4. Mai 2021 %*%O,6³. Artikel 17 Schlussbestimmungen (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt treten außer Kraft: 1. Das Hamburgische Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes vom 1. Juli 1993 (HmbGVBl. S. 149) in der geltenden Fassung, 2. das Hamburgische Gesetz zur Ausführung des Berufsvormündervergütungsgesetzes vom 4. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 301), 3. die Verordnung zur Umschulung und Fortbildung von Betreuerinnen und Betreuern und zur Anerkennung von Prüfungen aus anderen Ländern vom 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 325), 4. die Verordnung über die Gebührenbefreiung für Beglaubigungen nach § 6 Absatz 2 des Betreuungsbehördengesetzes vom 1. März 2016 (HmbGVBl. S. 83, 84). (2) Eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Anerkennung eines Betreuungsvereins gilt als unbefristete Anerkennung nach Artikel 1 dieses Gesetzes. Die zuständige Behörde legt unter Berücksichtigung der bisherigen Ausrichtung der Tätigkeit und finanziellen Förderung des jeweiligen Betreuungsvereins gemäß Artikel 1 § 1 Absatz 2 bis zum 31. Januar 2023 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 befristet auf drei Jahre fest, dass der Betreuungsverein vorrangig in einem bestimmten Bezirk, in zwei bestimmten Be-zirken oder bezirksübergreifend für eine bestimmte Bevölkerungsgruppe tätig ist und in welchem Umfang er hierfür Personal einzusetzen hat. Ein für das Jahr 2023 aufgrund des bisherigen Rechts gestellter Antrag auf die Gewährung von Zuwendungen gilt als Antrag auf Gewährung der finanziellen Mindestausstattung nach Artikel 1 dieses Gesetzes.
Begründung A. Allgemeiner Teil Das am 1. Januar 2023 in Kraft tretende Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreu-ungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) erfordert die Anpassung vormundschafts- und betreuungsrechtlicher und damit in Zusammenhang stehender Vorschriften im Hamburgi-schen Landesrecht. Kern der bundesgesetzlichen Reform sind die umfassende Modernisierung und Neustruktu-rierung des Betreuungsrechts. Die Änderungen sind zentral darauf ausgerichtet, die Selbstbe-stimmung und die Autonomie unterstützungsbedürftiger Menschen im Vorfeld und während einer laufenden rechtlichen Betreuung zu stärken. Hiermit soll Artikel 12 der UN-Behinderten-rechtskonvention stärker Rechnung getragen werden. Für die Berufsbetreuerinnen und Be-rufsbetreuer wird künftig ein bundesweit einheitliches Registrierungsverfahren auf Grundlage persönlicher und fachlicher Eignung zum Beruf eingeführt. Das Landesrecht verweist an mehreren Stellen auf die bundesgesetzlichen Regelungen und ist demnach an die Reform anzupassen. Das Hamburgische Gesetz zur Ausführung des Be-treuungsgesetzes (HmbAGBtG) vom 1. Juli 1993 (HmbGVBl. S.149), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (HmbGVBl. S. 425, 430), wird durch das Ham-burgische Gesetz zur Ausführung des Betreuungsorganisationsgesetzes (HmbAGBtOG) er-setzt. Das HmbAGBtOG gestaltet als Kern der Neuregelung insbesondere die Regelungen zur An-erkennung und Finanzierung von Betreuungsvereinen neu. Gemäß § 17 Satz 1 des Betreu-ungsorganisationsgesetzes (Artikel 9 des Reformgesetzes ± BtOG) haben anerkannte Betreu-ungsvereine nunmehr einen gesetzlich verankerten Anspruch auf eine bedarfsgerechte finan-zielle Ausstattung zur Wahrnehmung der sog. Querschnittsaufgaben. Zu diesen zählen gemäß § 15 Absatz 1 BtOG etwa die Gewinnung, Beratung und unterstützende Begleitung von eh-renamtlichen Betreuungspersonen und die Information der Öffentlichkeit über allgemeine be-treuungsrechtliche Fragen sowie Vorsorgemöglichkeiten. Eine Finanzierung erfolgt zukünftig daher nicht mehr aufgrund von Zuwendungen, sondern im Wege verpflichtender gesetzlicher Leistungen. Die Regelung in § 4 HmbAGBtOG greift die in § 11 Absatz 5 BtOG benannte Möglichkeit auf, das durch die Betreuungsrechtsreform neu eingeführte Instrument dHUÄHUZHLWHUWHQ8QWHUstüt-]XQJ³im gerichtlichen Verfahren zunächst im Wege eines Modellprojektes zu erproben. Die in Betracht kommenden Maßnahmen der erweiterten Unterstützung beschreibt § 8 Absatz 2 BtOG als über das Beratungs- und Unterstützungsangebot gemäß § 8 Absatz 1 BtOG hinaus-gehende Hilfen, die geeignet sind, die Bestellung einer Betreuungsperson zu vermeiden. Schließlich sind zahlreiche redaktionelle Änderungen vorzunehmen, die insbesondere in der Neuordnung des Betreuungsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) begründet sind. Noch vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungs-rechts sind durch ein Reparaturgesetz (Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- o-der Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungs-rechts sowie sonstiger Vorschriften vom 24. Juni 2022, BGBl. I S. 959) Änderungen u.a. des BtOG vorgenommen worden. Soweit hier und im Folgenden der Begriff des Reformgesetzes genutzt wird, ist damit das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in der Fassung des Reparaturgesetzes gemeint. B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Betreuungsorganisationsge-setzes) Bei Artikel 1 handelt es sich um das Ausführungsgesetz zum neuen BtOG. Das BtOG ersetzt das bisher geltende Gesetz über die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger (Betreuungsbehördengesetz ± BtBG) vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002). Das HmbAGBtOG ersetzt somit das HmbAGBtG als bisheriges Ausführungsgesetz zum BtBG. Regelungsgegenstand sind insbesondere die Anerkennung und finanzielle Ausstattung von Betreuungsvereinen. Zu § 1 § 1 beruht auf § 14 BtOG und trifft Regelungen zur Anerkennung von Betreuungsvereinen. Im Einklang mit der Länderöffnungsklausel in § 14 Absatz 3 BtOG sieht § 1 weitere Vorausset-zungen für die Anerkennung vor. Die Norm stellt klar, dass eine Anerkennung nur unter den Voraussetzungen des § 14 Absatz 1 BtOG erfolgt. Die mit der Anerkennung entstehende Ver-pflichtung zur Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben umfasst sämtliche in §§ 15 Absätze 1 und 2, 16 BtOG aufgelisteten Aufgaben. Der Betreuungsverein muss daher eine ausrei-chende Zahl geeigneter Mitarbeitenden haben, diese beaufsichtigen, weiterbilden, und gegen Schäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen können, angemessen versi-chern sowie einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitenden ermöglichen. Zu Absatz 1 Zu den Nummern 1 bis 5 Die in den Nummern 1 bis 5 vorgesehenen Voraussetzungen der Anerkennung entsprechen den bisherigen Regelungen des § 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 5 HmbAGBtG. Eine Änderung der Rechtslage ist nicht beabsichtigt. Die Regelung in § 14 Absatz 1 Nummer 2 BtOG sowie die bisherige Regelung in § 1 Absatz 1 Nummer 5 HmbAGBtG ergänzend wird lediglich klar-gestellt, dass sich die Voraussetzung der Eignung auch auf die Leitungsebene bezieht. Als geeignet gelten entsprechend der Regelung in § 4 Absatz 1 Satz 2 der bisher geltenden Richt-linie der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz über die Förderung von Betreuungsverei-nen vom 7. Dezember 2015 (Förderrichtlinie) in der Regel Beschäftigte, die über einen Hoch-schulabschluss insbesondere der Fachrichtungen Sozialpädagogik, Soziale Arbeit, Rechts-wissenschaft, Psychologie, Pädagogik oder über eine vergleichbare Qualifikation und Pra-xiserfahrung in der sozialen Arbeit verfügen. Zu Nummer 6 Neben den Grundanerkennungsvoraussetzungen der Nummern 1 bis 5 ist nach Nummer 6 der Verein nur anzuerkennen, wenn er erklärt, die spezifischen Pflichten gemäß § 2 zu erfüllen. Zu Nummer 7 Die bisherigen Voraussetzungen für eine Anerkennung werden ergänzt um die Regelung, dass ein Betreuungsverein nur anzuerkennen ist, soweit auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) ein Bedarf an der Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben durch den Verein besteht. Grund für diese Regelung ist der gesetzliche Anspruch anerkannter Betreuungsver-eine auf eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung. Würde die zuständige Behörde mehr Vereine anerkennen, als dies zur Deckung des Bedarfs an der Wahrnehmung an Querschnitts-arbeit erforderlich ist, würde sie aufgrund der Anerkennung trotzdem jedem Verein eine finan-zielle Ausstattung gewähren müssen. Bei einer bedarfsorientierten Finanzierung hätte dies zur Folge, dass zwar viele Vereine dem Grunde nach einen Finanzierungsanspruch erhalten wür-den, die Finanzierungssumme aus den begrenzten öffentlichen Mitteln insgesamt jedoch gleich bliebe, sodass die einzelnen Vereine weniger Geld erhalten würden. Damit bestünde
die Gefahr, dass die Qualität der Querschnittsarbeit insgesamt sinkt, da in diesem Fall kein Verein substantiell finanziert werden könnte. Zudem könnte die mit dem Reformgesetz beab-sichtigte Planungssicherheit für die Betreuungsvereine nicht gewährleistet werden. Würden weitere Vereine anerkannt und finanziert werden müssen, wären Fördermittel umzuverteilen und Gelder bei bereits anerkannten Vereinen zu kürzen. Ziel der §§ 14 und 17 BtOG ist jedoch nicht, die Länder unabhängig vom konkreten Bedarf zu verpflichten, eine unbegrenzte Anzahl von Betreuungsvereinen anzuerkennen und zu finanzieren. Auf dem Gebiet der FHH ist auf Basis der in Fachkreisen anerkannten Empfehlung des Kas-seler Forums der Verbände des Betreuungswesens1 und unter Berücksichtigung der im Ver-gleich zu den Flächenländern deutlich höheren räumlichen Dichte angebotener Querschnitts-aufgaben im Stadtstaat aktuell von einem Bedarf von einer mit Querschnittsaufgaben betrau-ten Vollzeitstelle pro 150.000 volljährigen Einwohnerinnen und Einwohnern auszugehen. Bei einer Bevölkerungszahl von ca. 1,6 Millionen Erwachsenen2 entspricht dies aktuell einem Be-darf an dem Äquivalent von 10,5 Vollzeitstellen. Ob ein Bedarf besteht, ist von der zuständigen Behörde zu ermitteln, wenn ein Verein einen Antrag auf Anerkennung stellt. Sofern mehr Be-treuungsvereine einen Antrag auf Anerkennung stellen sollten, als entsprechend dem Bedarf anzuerkennen sind, hat die Auswahl aufgrund einer Prognose anhand fachlicher Kriterien dazu, welcher Betreuungsverein den jeweiligen Bedarf durch seine Arbeit am besten gerecht werden dürfte, zu erfolgen. Im Rahmen dieser Beurteilung kann beispielsweise eine besondere Aus-richtung und auch Erfahrung bezüglich der Wahrnehmung der Querschnittsaufgaben berück-sichtigt werden Zu Absatz 2 § 1 Absatz 2 soll zum einen gewährleisten, dass dem Bedarf an Querschnittsarbeit auf dem Gebiet der FHH nicht nur im Hinblick auf die Gesamtbevölkerungszahl, sondern auch in Bezug auf eine gleichmäßige Verteilung in der Fläche und im Hinblick auf bestimmte Bevölkerungs-gruppen Rechnung getragen wird. Daher legt die zuständige Behörde fest, ob ein Verein vor-rangig in einem bestimmten Bezirk, in zwei bestimmten Bezirken oder bezirksübergreifend für eine bestimmte Bevölkerungsgruppe tätig ist. Da sich die TätigkeiWGHV%HWUHXXQJVYHUHLQVQXUÄYRUUDQJLJ³DXIGDVIHVWJHOHJWH*HELHWRGHUdie festgelegte Zielgruppe beziehen muss, können Betreuungsvereine auch bezirks- bzw. ziel-gruppenübergreifend Querschnittsarbeit leisten. Durch die Abkehr von der bisherigen aus-schließlichen Tätigkeit in einem bestimmten Gebiet bzw. zugunsten einer bestimmten Ziel-gruppe wird es Betreuungsvereinen ermöglicht, ihre Querschnittstätigkeit auszuweiten, was insgesamt zu einer gleichmäßigen Verfügbarkeit und einer Qualitätsverbesserung der Quer-schnittsarbeit in Hamburg führen dürfte. Außerdem erleichtert die Flexibilisierung die Zusam-menarbeit zwischen den Betreuungsvereinen. § 1 Absatz 2 soll zum anderen der zuständigen Behörde ermöglichen, festzulegen, in welchem Umfang der Betreuungsverein unter Berücksichtigung des Bedarfs an der Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben und der Tätigkeit vorrangig in einem, in zwei Bezirken oder in Bezug auf eine bestimmte Bevölkerungsgruppe Personal einzusetzen hat. Der erforderliche Perso-naleinsatz ± also das Äquivalent einer Vollzeitkraft, einer Teilzeitkraft mit einem Beschäfti-gungsumfang von mindestens 50 vom Hundert einer Vollzeitkraft oder von zwei Vollzeitkräften ± zeichnet dem Bedarf an einer Finanzierung entsprechend vor, welche finanzielle Ausstattung der Betreuungsverein gemäß § 3 erhält. 1 Siehe zuletzt die Stellungnahme zum Referentenentwurf des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 6. August 2020. 2 Siehe die auf dem Hamburger Melderegister beruhenden Daten des Statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein für das Jahr 2021.
Die Festlegung ist jeweils befristet auf drei Jahre. Eine Befristung ist notwendig, damit die zuständige Behörde auf sich ändernde Bedarfe unter Berücksichtigung einer gerechten Stel-lenverteilung zwischen den anerkannten und auch neu in den Markt eintretenden Betreuungs-vereinen reagieren kann. Eine Befristung von drei Jahren bringt die für anerkannte Betreu-ungsvereine notwendige Planungssicherheit, die für die zuständige Behörde notwendige Fle-xibilität der Steuerung, z. B. bei sich ändernden Bedarfen, sowie den Aspekt einer gerechten Stellenverteilung zwischen den Betreuungsvereinen in Einklang. Zu § 2 § 2 konkretisiert die den anerkannten Betreuungsvereinen obliegenden Pflichten. Zu Nummer 1 Ein anerkannter Betreuungsverein muss jährlich nachweisen, dass die Voraussetzungen der Anerkennung gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 weiterhin erfüllt werden. Da die Anerkennung unbefristet ist, muss die zuständige Behörde in regelmäßigen Abständen überprüfen können, ob die Voraussetzungen der Anerkennung weiterhin vorliegen. Sollte der Nachweis nicht ge-lingen, kann die Behörde die Anerkennung nach den allgemeinen Regelungen widerrufen. Zu Nummer 2 Zu den Pflichten gehört wie auch schon nach bisher geltender Rechtslage, einen Tätigkeits-bericht vorzulegen. Dieser soll umfassend über wahrgenommene Aufgaben, Beschäftigte und die finanzielle Lage des Betreuungsvereins Auskunft geben und damit der zuständigen Be-hörde Einblick gewähren, ob und inwieweit Querschnittsaufgaben wahrgenommen wurden. Der Tätigkeitsbericht ist jährlich bis zum Ende des ersten Quartals für das abgelaufene Jahr einzureichen. Einzelheiten können durch Verwaltungsvorschriften nach § 5 festgelegt werden. Zu Nummer 3 Nummer 3 sieht in Anlehnung an § 6 Absatz 1 des Hamburgischen Stiftungsgesetzes die Mög-lichkeit vor, die Verwaltung der Betreuungsvereine zu prüfen oder Prüfungen vornehmen zu lassen. Dieses allgemeine und damit umfassende Prüfungsrecht bezieht sich insbesondere auf die Vornahme von Prüfungen des Haushaltes und der Kassenlage der Betreuungsvereine. Eine Prüfung soll nur stichprobenartig erfolgen. Die Behörde soll hierdurch überprüfen können, ob und inwieweit die Betreuungsvereine ihre öffentlichen Aufgaben wahrnehmen. Zu Nummer 4 Entsprechend der bisher geltenden Förderrichtlinie werden statistische Daten erhoben, um auch weiterhin den Bedarf an Querschnittsarbeit und deren Erfolg auf dem Gebiet der FHH ermitteln zu können. Einzelheiten können durch Verwaltungsvorschriften nach § 5 geregelt werden. Zu Nummer 5 Nummer 5 entspricht im Wesentlichen der bisher geltenden Regelung in § 1 Absatz 1 Nummer 7 HmbAGBtG. Zu Nummer 6 Nummer 6 entspricht der bisher geltenden Regelung des § 1 Absatz 2 HmbAGBtG und passt diese an die neue bundesgesetzliche Regelung in § 1816 Absatz 6 BGB an. Zu § 3 § 3 setzt § 17 BtOG um und ersetzt die bisherige Regelung zur finanziellen Förderung von Betreuungsvereinen nach § 2 HmbAGBtG i.V.m. der Förderrichtlinie. Das bisher praktizierte
zuwendungsrechtliche Fördermodell wird dem künftig in § 17 Satz 1 BtOG geregelten An-spruch der Betreuungsvereine auf eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung nicht gerecht, weil die Förderung auf Basis der Förderrichtlinie und § 46 der Haushaltsordnung der FHH auf Freiwilligkeit beruht. Eine Finanzierung erfolgt daher nunmehr nicht durch (freiwillige) Zuwen-dungen, sondern im Wege verpflichtender gesetzlicher Leistungen. Die Finanzierung wird ent-sprechend der bundesgesetzlichen Regelung bedarfsorientiert ausgestaltet. Ein entsprechen-der Bedarf besteht bei den Betreuungsvereinen indes nur dann, wenn sie ein gewisses Min-destmaß an Querschnittsarbeit gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen können. Ne-ben einer ihrer Bezirks- oder Bevölkerungsgruppenorientierung und dem hierfür einzusetzen-den Personal gemäß § 1 Absatz 2 entsprechenden Mindestausstattung (Absatz 2) erhalten Betreuungsvereine eine finanzielle Ausstattung für bestimmte wahrgenommene Querschnitts-aufgaben (Absatz 3). Damit soll gleichzeitig eine Verbesserung der Querschnittsarbeit erreicht werden. Die bisherige Differenzierung von Personal- und Sachkosten entfällt. Zu Absatz 1 In Absatz 1 wird der gesetzliche Anspruch der Betreuungsvereine auf eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung gemäß § 17 BtOG klarstellend aufgegriffen. Zu Absatz 2 Absatz 2 regelt, dass ein Betreuungsverein unter den Voraussetzungen der §§ 1 und 2, also wenn er nach § 1 Absatz 1 anerkannt, eine Festlegung nach § 1 Absatz 2 erfolgt ist und er die Pflichten nach § 2 erfüllt, eine finanzielle Mindestausstattung zur Wahrnehmung von Quer-schnittsaufgaben erhält. Die finanzielle Mindestausstattung richtet sich nach der Festlegung der Ausrichtung der Tätigkeit des Betreuungsvereins und des hierfür einzusetzenden Perso-nals durch die zuständige Behörde nach § 1 Absatz 2. Die gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 der Förderrichtlinie bisher nur auf untergesetzlicher Ebene geltende Fördervoraussetzung einer ausreichenden Personalausstattung findet hierdurch Eingang in das neue Ausführungsgesetz. Die finanzielle Mindestausstattung wird an die Voraussetzung geknüpft, dass der Betreuungs-verein eine dem Ausstattungsumfang entsprechende Personalbesetzung gewährleistet. Be-treuungsvereine müssen daher im Regelfall nach Nr. 1 das Äquivalent einer Vollzeitkraft ein-setzen und erhalten hierfür eine Mindestausstattung von 40.000 Euro. Die Vereine können auch zwei Teilzeitkräfte mit einem Beschäftigungsumfang von jeweils 50 vom Hundert einer Vollzeitkraft zur Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben einsetzen. Setzt der Betreuungs-verein entsprechend der Festlegung gemäß § 1 Absatz 2 Personal im Umfang des Äquivalents von insgesamt zwei Vollzeitkräften oder einer Teilzeitkraft mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 50 vom Hundert einer Vollzeitkraft zur Wahrnehmung von Querschnittsaufga-ben ein, erhöht bzw. verringert sich die finanzielle Mindestausstattung gemäß Nummer 2 und 3 entsprechend: Beispiel 1: Ist der Betreuungsverein vorrangig in zwei bestimmten Bezirken tätig und hat dafür zwei Vollzeitkräfte bzw. bis zu vier Teilzeitkräfte einzusetzen, erhält er die doppelte Mindest-ausstattung im Umfang von zwei Vollzeitstellenäquivalenten (80.000 Euro). Beispiel 2: Ist der Betreuungsverein bezirksübergreifend vorrangig für eine bestimmte Bevöl-kerungsgruppe tätig und hat hierfür unter Berücksichtigung des Bedarfs an der Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben auf dem Gebiet der FHH ein halbes Vollzeitstellenäquivalent ein-zusetzen, erhält er die halbe finanzielle Mindestausstattung, also das Äquivalent einer halben Vollzeitstelle (20.000 Euro). Die finanzielle Mindestausstattung soll den Mindestbedarf zur Wahrnehmung der Quer-schnittsaufgaben, insbesondere der nicht nach Absatz 3 gesondert vergüteten Aufgaben wie Einzelinformationsgespräche gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BtOG, Einzelberatungen und
Einzelunterstützungen gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 BtOG, die Gewährleistung von Mindestöffnungszeiten sowie den Abschluss von Vereinbarungen mit ehrenamtlichen Betreu-ungspersonen gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Absatz 2 BtOG samt der Erfüllung der daraus resultierenden Anforderungen und daneben auch Verwaltungsaufgaben abdecken. Zu Absatz 3 Über die Mindestausstattung hinaus erhalten Betreuungsvereine eine bedarfsgerechte finan-zielle Ausstattung für die Erbringung einzelner konkreter Querschnittsaufgaben. Exemplarisch werden in Absatz 3 die insoweit wichtigsten Querschnittsaufgaben aufgeführt. Um eine be-darfsgerechte finanzielle Ausstattung und eine vorhersehbare und gleichmäßige Vergütungs-praxis zu gewährleisten, kann die zuständige Behörde nach § 5 Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes einschließlich eines Katalogs mit konkret zu zahlenden Beträgen für die Wahrnehmung bestimmter Querschnittsaufgaben erlassen. Mit der beabsichtigten Re-gelung erhalten Betreuungsvereine demnach so viel Geld, wie sie ihrem Bedarf aufgrund der tatsächlich geleisteten Querschnittsarbeit entsprechend benötigen. Es ist davon auszugehen, dass Betreuungsvereine, die nur wenige Querschnittsaufgaben wahrnehmen, auch lediglich den Bedarf an einer entsprechend geringeren Finanzierung haben. Je mehr Querschnittsauf-gaben wahrgenommen werden, desto größer dürfte auch der Bedarf an einer Finanzierung sein. Die konkrete Finanzierungssumme steigt insoweit mit jeder wahrgenommenen Quer-schnittsaufgabe bis hin zu einer Höchstausstattung nach Absatz 4. Zu Absatz 4 Betreuungsvereine erhalten im Regelfall höchstens eine ihrem Bedarf entsprechende finanzi-elle Ausstattung in Höhe von 76.200 Euro (ein Vollzeitstellenäquivalent). Parallel zur Regelung in Absatz 2 erhöht sich die Höchstausstattung bei zwei Vollzeitstellenäquivalenten auf 152.400 Euro (Nr. 2) oder reduziert sich bei einem halben Vollzeitstellenäquivalent auf 38.100 Euro (Nr. 3). Der Höchstausstattung liegt die Berechnung aus dem Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung (BT-Drs. 19/8694, S. 17) für die durchschnittlichen Gesamtkosten einschließlich der Personal- und Sachkosten pro Vollzeit-Vereinsbetreuerstelle zugrunde. Die Festlegung einer Höchstausstattung ist notwendig, um die Absehbarkeit der finanziellen Fol-gen des Gesetzes für den Haushalt der FHH zu gewährleisten. Zu Absatz 5 Anders als bei der bisherigen Förderung, bei der die Zuwendung stets für das gesamte För-derjahr bewilligt und ausgezahlt wurde, treten die Betreuungsvereine in Bezug auf die Wahr-nehmung einzelner Querschnittsaufgaben künftig in Vorleistung. Damit eine Finanzierbarkeit der Querschnittsarbeit dennoch bereits am Anfang des jeweiligen Jahres gewährleistet werden kann, sollen die Betreuungsvereine ihren Anspruch auf die Mindestausstattung im Voraus gel-tend machen können. Außerdem erscheint ein verkürzter sechsmonatiger Abrechnungszeit-raum für die einzeln abzurechnenden Querschnittsaufgaben nach Absatz 3 gerechtfertigt. Um angesichts der nicht mehr pauschalen Finanzierung Rechtssicherheit zu erlangen und die Überprüfbarkeit geleisteter Querschnittsarbeit zeitnah zu gewährleisten, sieht Absatz 5 vor, dass bei nicht fristgerechter Antragstellung der Anspruch auf die Mindestausstattung am Ende des Jahres, für das eine finanzielle Ausstattung erfolgt, und der Anspruch auf die finanzielle Ausstattung zur Wahrnehmung einzelner Querschnittsaufgaben zum Ende des jeweils nächs-ten Halbjahres erlöschen. Absatz 6 Ob die finanzielle Ausstattung auf Basis der neuen Finanzierungsstruktur dem Bedarf der Be-treuungsvereine entsprechend und im Hinblick auf allgemeingesellschaftliche Preisentwick-lungen auskömmlich ist, überprüft die zuständige Behörde im Turnus von mindestens fünf
Jahren, um ggf. auf eine Anpassung der Finanzierung hinzuwirken. Damit soll auch für die Zukunft dem Anspruch der Betreuungsvereine auf eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstat-tung und dem Bedarf an Querschnittsarbeit auf dem Gebiet der FHH Rechnung getragen wer-den. Zu § 4 § 4 beruht auf der Ermächtigung in § 11 Absatz 5 BtOG. Danach können die Länder die er-weiterte Unterstützung im gerichtlichen Verfahren durch Gesetz zunächst im Rahmen von Mo-dellprojekten regional beschränken. Das in § 8 Absatz 2 BtOG umschriebene neue Instrument der erweiterten Unterstützung setzt eine der zentralen Handlungsempfehlungen aus dem For-schungsvorhaEHQ]XUÄ8PVHW]XQJGHV(UIRUderlichkeitsgrundsatzes in der betreuungsrechtli-chen Praxis³ im Hinblick auf vRUJHODJHUWHÄDQGHUH+LOIHQ³XP, wonach eine zeitlich begrenzte Fallverantwortung und erweiterte Assistenz im Vorfeld einer Betreuerbestellung eingeführt werden sollte. Sie umfasst über das Beratungs- und Unterstützungsangebot gemäß § 8 Absatz 1 BtOG hinausgehende Maßnahmen, die geeignet sind, die Bestellung einer Betreuungsper-son zu vermeiden. Im gerichtlichen Verfahren hat die Behörde im Rahmen der gemäß § 11 Absatz 1 Nr. 1 BtOG erforderlichen Erstellung des Sozialberichts zu prüfen, ob zur Vermeidung einer Betreuung eine erweiterte Unterstützung in Betracht kommt (§ 11 Absatz 3 BtOG). In geeigneten Fällen hat die Behörde diese mit Zustimmung des Betroffenen durchzuführen. Dies gilt auch unabhängig von der Erstellung eines Sozialberichts auf Aufforderung des Betreu-ungsgerichts (§ 11 Absatz 4 BtOG). Mit § 4 soll das neue Instrument der erweiterten Unterstützung zunächst regional erprobt wer-den. Zwar sieht § 11 Absatz 5 BtOG nach seinem Wortlaut lediglich die Möglichkeit der Be-schränkung auf einzelne Behörden vor. Über den Wortlaut hinaus dürfte jedoch auch die Be-schränkung auf einen Bezirk möglich sein. Die Gesetzesbegründung zum Regierungsentwurf legt nahe, dass Sinn und Zweck der Regelung keine funktionale, sondern eine örtliche Be-VFKUlQNXQJLVW(VKHLWÄ'LH/lQGHUerhalten damit die Flexibilität, das Instrument der erwei-terten UnWHUVWW]XQJJJI]XQlFKVW« im Rahmen von Modellprojekten regional beschränkt zu erproben³ Eine Beschränkung soll also nicht aus dem Grund erfolgen, dass die erweiterte Unterstützung erprobt wird, indem eine funktionelle Bündelung bei einer Behörde erfolgt. Viel-mehr geht es um die regionale Beschränkung, um ± vor einer Einführung im gesamten Land ± örtlich beschränkt in einer bestimmten Region die erweiterte Unterstützung zu erproben. Ein anderes Verständnis würde dazu führen, dass in einem Stadtstaat wie der FHH, der die Auf-gaben des Betreuungsrechts einer zentralen Behörde übertragen hat, ein Modellprojekt nicht möglich wäre. Vielmehr kann über den Wortlaut hinaus die erweiterte Unterstützung auch zu-nächst örtlich begrenzt für einen bestimmten Bezirk erprobt werden. Die Durchführung eines Modellprojektes ist sinnvoll und notwendig, um eine möglichst gesi-cherte Datenbasis zur Wirksamkeit der erweiterten Unterstützung zu erlangen und den not-wendigen Finanzierungsaufwand zu ermitteln. Mit der Einführung der erweiterten Unterstüt-zung trifft die Länder als für die Kostentragung Verantwortlichen ein erheblicher Vollzugsauf-wand. Würde die FHH von der Möglichkeit der regionalen Beschränkung im Rahmen von Mo-dellprojekten keinen Gebrauch machen, ergäbe sich ein wesentlich höherer Vollzugsaufwand. Um eine nachhaltig sinnvolle Steuerung zu bewirken, sind die Auswirkungen der erweiterten Unterstützung daher erst einmal in einem Hamburger Bezirk zu erproben. Die zuständige Be-hörde legt unter Einbeziehung der Gerichte und der Bezirksebene fest, in welchem Bezirk das Modellprojekt durchgeführt wird. Das Gesetz sieht in Satz 2 eine automatische Evaluierungs-pflicht vor. Zu § 5
§ 5 regelt klarstellend, dass die zuständige Behörde zum Erlass von Verwaltungsvorschriften befugt ist, die Einzelheiten zur Ausführung dieses Gesetzes festlegen. Zur Sicherstellung einer gleichförmigen Verwaltungspraxis können darin insbesondere die Pflichten nach § 2 konkreti-siert und weitere Regelungen zur finanziellen Ausstattung der Betreuungsvereine getroffen werden. Insbesondere können auch einheitliche Sätze für die finanzielle Ausstattung einzelner Querschnittsaufgaben festgelegt werden, um eine vorhersehbare bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung sicherzustellen. Die Verwaltungsvorschriften würden insoweit die bisher geltende, bis zum 31.12.2022 befristete Förderrichtlinie ersetzen. Zu Artikel 2 (Änderung des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes) Bei der Änderung handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung an den neuen Regelungs-standort des Einwilligungsvorbehalts in § 1825 BGB n.F. Zu Artikel 3 (Änderung des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes) Die im Personalvertretungsgesetz in Bezug genommenen Regelungen des BGB finden sich nunmehr in § 1815 Absatz 2 Nummern 5 und 6 sowie § 1830. Zu Artikel 4 (Änderung des Hamburgischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnah-men bei psychischen Krankheiten) Der Verweis auf das BGB wird redaktionell daran angepasst, dass die Voraussetzungen der rechtlichen Betreuung nunmehr nicht in § 1896 BGB, sondern in § 1814 BGB geregelt sind. Zu Artikel 5 (Änderung des Hinterlegungsgesetzes) Zu Nummer 1 Mit der beabsichtigten Änderung wird der Verweis auf die Anlagegrundsätze in § 1807 BGB in § 14 Absatz 5 Nummer 3 durch einen Verweis auf die Rechtsverordnung nach § 240a Absatz 1 Nummer 1 BGB ersetzt. § 1807 BGB erhielt mit dem Reformgesetz einen neuen Regelungs-gegenstand. Die Regelung der Anlagegrundsätze wurde mit § 240a BGB n.F. zur Regelung durch Verordnung dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz übertragen. Zu Nummer 2 Mit der beabsichtigten Änderung wird die Verschiebung des Regelungsgehalt des früheren § 173 ZPO (Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle) in § 174 ZPO n.F. durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) nachvollzogen. Zu Nummer 3 Mit der beabsichtigten Änderung wird der Verweis auf die §§ 1667, 1814, 1818, 1915 BGB durch einen Verweis auf die §§ 1843 und 1844 BGB sowie die zugehörigen Normen, die die entsprechende Anwendung bei der elterlichen Sorge, der Vormundschaft und Pflegschaft an-ordnen, ersetzt. Betroffen ist die Hinterlegung nach dem BGB in Zusammenhang mit der Be-treuung, der elterlichen Sorge, der Vormundschaft und der Pflege. Die Hinterlegung von Wert-papieren und Wertgegenständen durch die Betreuungsperson ist nunmehr in §§ 1843f. BGB n.F. normiert. Dabei ist die früher mögliche Hinterlegung von Wertpapieren bei der Hinterle-gungsstelle statt in einem Bankschließfach entfallen (§ 1843 BGB n.F.). Es verbleibt allein die Hinterlegung von Wertgegenständen bei einer Hinterlegungsstelle (§ 1844 BGB n.F.). Die ent-sprechende Anwendung im Falle der der elterlichen Sorge folgt aus § 1667 Absatz 2 Satz 2 BGB n.F., bei der Vormundschaft aus § 1798 Absatz 2 Satz 1 BGB n.F., bei der Pflegschaft
aus § 1813 Absatz 1 BGB n.F. und bei den sonstigen Pflegschaften aus § 1888 Absatz 1 BGB n.F. Zu Artikel 6 (Änderung des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes) Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 4 Bezug genommen. Zu Artikel 7 (Änderung des Hamburgischen Jugendstrafvollzugsgesetzes) Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 4 Bezug genommen. Zu Artikel 8 (Änderung des Hamburgischen Maßregelvollzugsgesetzes) Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 4 Bezug genommen. Zu Artikel 9 (Änderung des Hamburgischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes) Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 4 Bezug genommen. Zu Artikel 10 (Änderung des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch) Zu 1 Mit der Streichung von §§ 74 und 74a wird auf den Wegfall von § 1807 Absatz 2 BGB als Rechtsgrundlage für die Feststellung der Sicherheit einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld durch die Länder reagiert. Nach neuer Gesetzeslage soll nicht mehr den Ländern überlassen werden, zu bestimmen, wann Hypothekenforderungen, Grundschulden und Rentenschulden als sicher anzusehen sind. Dies wird nunmehr bundeseinheitlich in der auf § 240a Absatz 1 Nummer 1 BGB beruhenden Verordnung über die Anforderungen an Sicherheiten und die Anlage bestimmter Vermögen (Sicherheitenverordnung ± SiV) bestimmt (siehe auch S. 6 des Referentenentwurfs des Bundesministeriums der Justiz zur SiV). Zu 2 Mit der beabsichtigten Änderung wird der Verweis auf § 1802 Absatz 3 BGB ersetzt. Die Re-gelung des § 1802 Absatz 3 BGB findet sich nach dem Reformgesetz nunmehr in § 1835 Absatz 5 BGB n. F., mit Geltung auch im Vormundschaftsrecht durch den Verweis in § 1798 Absatz 2 Satz 1 BGB n.F. wieder. =ZDULVW$EVDW]%*%Q)QLFKWLP:RUWODXWLGHQWLVFKPLWGHPÄDOWHQ³$EVDW]3 BGB. Bisher konnte die Aufnahme des Vermögensverzeichnisses nach § 1802 Absatz 3 ÄGXUFKHLQH]XVWlQGLJH%HK|UGHRGHUGXUFKHLQHQ]XVWlQGLJHQ%HDPWHQRGHU1RWDU³Dnge-nommen werden. Damit war es bisher nach dem Wortlaut auch möglich, eine Aufnahme durch Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher im Landesgesetz vorzusehen. Nach § 1835 Absatz 5 BGB n.F. ist die Aufnahme nach dem Wortlaut nun QXUQRFKÄGXUFKGLH]Xständige %HWUHXXQJVEHK|UGHRGHUHLQHQ1RWDU³DOVRQLFKWPHKUÄGXUFKHLQHQ]XVWlQGLJHQ%HDPWHQ³wie die Gerichtsvollzieherin oder den Gerichtsvollzieher möglich. Dabei dürfte es sich aller-dings um ein Redaktionsversehen handeln. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu zum einen, dass im Falle eines ungenügenden Verzeichnisses das Familiengericht gemäß §§ 1798 $EVDW]6DW]$EVDW]%*%Q)DQRUGQHQNDQQGDVVGDV9HU]HLFKQLVÄGXUFKGLHzuständige Behörde, einen zuständigen Beamten, das Jugendamt oder einen Notar aufge-QRPPHQZLUG³%7-Drs. 19/24445, S. 212). Zum anderen VROO$EVDW]%*%Q)ÄLQKDOWOLFKGHUELVKHULJHQ5HJHOXQJGHV$EVDW]%*%³HQWVSUHFKHQDD26'LHRechtslage sollte nicht geändert werden. Daher dürfte es auch weiterhin nach Landesrecht
möglich sein, die Zuständigkeit auf Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher zu übertra-gen. Zu Artikel 11 (Änderung des Gesetzes über den Vollzug der Sicherungsverwahrung) Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 4 Bezug genommen. Zu Artikel 12 (Änderung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Bu-ches Sozialgesetzbuch) Das Achte Buch Sozialgesetzbuch ± Kinder- und Jugendhilfe ± (SGB VIII) regelt in der aktuell geltenden Fassung des § 56 Absatz 2, dass bestimmte Vorschriften des BGB, die die Aufsicht des Familiengerichts betreffen, gegenüber dem Jugendamt in seiner Funktion als Vormund oder Pfleger nicht anwendbar sind. Darüber hinaus enthält § 56 Absatz 2 SGB VIII eine Lan-desöffnungsklausel, der zufolge Landesrecht für das Jugendamt als Pfleger oder Vormund weitergehende Ausnahmen von der Anwendung der Aufsichtsbestimmungen des BGB vorse-hen kann. Davon macht § 20 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des SGB VIII (AG SGB VIII) für bestimmte im BGB vorgesehene Aufsichtsrechte Gebrauch. Auf Grund des Reformgesetzes ist eine Anpassung des § 20 AG SGB VIII erforderlich, weil sich die Vorschriften des BGB, auf die bislang Bezug genommen wurden, durch die Reform ändern. Inhaltlich bleibt es aber im Wesentlichen bei der bisherigen Regelung, wonach für bestimmte Rechtsgeschäfte, die im Zusammenhang mit dem Abschluss von Ausbildungs-, Dienst oder Arbeitsverträgen stehen, keine Genehmigung des Familiengerichtes erforderlich sein soll, wenn das Jugendamt die Amtsvormundschaft oder die Amtspflegschaft ausübt. Die vorgeschlagenen Änderungen entsprechen einer sprachlichen und gesetzlichen Anpas-sung an die durch die Reform erfolgten Gesetzesänderungen. § 1862 Absatz 4 BGB enthält ebenfalls einen entsprechenden Landesrechtsvorbehalt. Diese Vorschrift entspricht der aktuell geltenden Regelung des § 1908i Absatz 1 Satz 2 BGB. Darüber hinaus soll sich die erweiterte Befreiung künftig auch auf das Referat Amtsvormund-schaften der Sozialbehörde beziehen, das bisher in der Vorschrift nicht genannt wurde. Da im künftigen Vormundschaftsrecht das Konstrukt des Gegenvormunds nicht mehr vor-kommt, wird dieser in der Neufassung nicht mehr genannt. Mit der Streichung des Jugendamts als Beistand wird ein Fehler in der bisherigen Aufzählung korrigiert. Zu Artikel 13 (Änderung des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes) Aufgrund von einer Änderung der datenschutzrechtlichen Bestimmung in § 71 Absatz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130) ist der Historienver-weis im Kinderbetreuungsgesetz anzupassen. Zu Artikel 14 (Änderung der Justizschriftgutaufbewahrungsverordnung) Redaktionell ist der Anhang der Verordnung daran anzupassen, dass die Regelung des § 1905 Absatz 2 BGB ab dem 1. Januar 2023 in § 1830 Absatz 2 BGB n.F. zu finden ist. Zu Artikel 15 (Änderung der Weiterübertragungsverordnung-elektronischer Rechtsver-kehr bei Gerichten und der Staatsanwaltschaft)
Mit der beabsichtigten Änderung wird der Verweis auf § 292 Absatz 2 Satz 1 FamFG durch den Verweis auf § 292 Absatz 6 Satz 1 FamFG n.F. ersetzt. § 292 Absatz 2 Satz 1 FamFG a.F. entspricht § 292 Absatz 6 Satz 1 FamFG n.F. Zu Artikel 16 (Änderung der Weiterübertragungsverordnung±Bürgerliches Recht) Zu Nummer 1 Derzeit bezieht sich Nummer 6 der Übertragungsverordnung noch auf die Verordnungser-mächtigung gemäß § 6 Absatz 6 Satz 1 des Betreuungsbehördengesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I 2002, 2025). Dieses Gesetz wird jedoch durch Artikel 16 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl. I. S. 882) aufgehoben. Die inhaltsgleiche Ermächtigung findet sich nunmehr in § 7 Absatz 5 Satz 2 BtOG. Sie wird neu in Nummer 7 geregelt. Nummer 6 entspricht im Wesentlichen der bisherigen Nummer 7 derselben Verordnung, die einen Verweis auf eine Verordnungsermächtigung des Gesetzes über Wirkungen der An-nahme als Kind nach ausländischem Recht (Adoptionswirkungsgesetz) vom 5. November 2001 enthält. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die entsprechende Verordnungser-mächtigung nicht mehr in § 5 Absatz 2 Satz 1 Adoptionswirkungsgesetz, sondern nunmehr aufgrund der Änderungen durch das Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz) vom 12. Februar 2021 in § 6 Absatz 2 Satz 1 Adoptionswir-kungsgesetz enthalten ist. Bei der neuen Nummer 7 handelt es sich um die inhaltsgleiche Ermächtigung der vorherigen Nummer 6. Nunmehr ist jedoch nicht mehr im Betreuungsbehördengesetz, sondern in § 7 Ab-satz 5 Satz 2 BtOG geregelt, dass die Landesregierungen die Ermächtigung zur abweichen-den Regelung der Gebühren und Auslagen für Beglaubigungen von Betreuungsverfügungen und Vollmachten gemäß § 7 Absatz 1 BtOG auf die Landejustizverwaltungen übertragen kön-nen. Hiervon soll wieder Gebrauch gemacht werden. Zu Nummer 2 Bei der neuen Nummer 8 handelt sich um die Ermächtigung zur Festlegung der Zuständigkeit anderer Gerichte zur Feststellung, nach welcher Vergütungstabelle sich die Vergütung einer Betreuungsperson gemäß § 8 Absatz 3 VBVG richtet. Nach § 8 Absatz 4 Satz 2 können die Landesregierungen die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Hiervon soll Gebrauch gemacht werden. Zu Artikel 17 (Schlussbestimmungen) Zu Absatz 1 Absatz 1 regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes sowie das Außerkrafttreten verschiedener noch auf der alten Rechtslage beruhender Landesgesetze, für die es nunmehr an einer Rechtsgrundlage fehlt. Zu Absatz 2 Bisher anerkannte Betreuungsvereine sollen durch die Neuregelung keine Nachteile haben und zunächst eine unbefristete Anerkennung erhalten. Unter Berücksichtigung der bisherigen Ausrichtung und finanziellen Förderung des jeweiligen Betreuungsvereins legt die zuständige Behörde mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 fest, in welchem Bezirk, welchen Bezirken oder in Bezug auf welche Bevölkerungsgruppe der Betreuungsverein tätig ist und in welchem Um-fang er Personal einzusetzen hat. Die Festlegung ist befristet auf drei Jahre. Um eine schnellst-mögliche finanzielle Ausstattung der Betreuungsvereine zur Vermeidung finanzieller Schwie-
rigkeiten zu gewährleisten, gelten im Jahr 2022 für das Jahr 2023 gestellte Anträge auf Zu-wendungen nach bisher geltender Förderpraxis als Anträge auf die finanzielle Mindestausstat-tung nach diesem Gesetz.
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