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19. WahlperiodeDrucksache 19/114130.08.2023Vorlage – zur Beschlussfassung –Berliner Gesetz zur Ausführung des Betreuungsorganisationsgesetzes (AGBtOG Bln)
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Abgeordnetenhaus von Berlin19. WahlperiodeSeite 2Drucksache 19/1141
1 Der Senat von Berlin SenASGIVA, III E 1.4 Tel.: 9(0)28 2847 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei – G Sen – Vorblatt Vorlage - zur Beschlussfassung - über Berliner Gesetz zur Ausführung des Betreuungsorganisationsgesetzes (AGBtOG Bln) A. Problem Durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) wird das Betreuungsrecht umfassend neugestaltet. Mit dem Inkrafttreten am 1. Januar 2023 wurde u.a. das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) angepasst und umstrukturiert sowie das bisherige Gesetz über die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger (Betreuungsbehördengesetz – BtBG) durch das neue Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) ersetzt. Im BtOG werden alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Ausgestaltung der Rechtsstellung und Aufgaben von Betreuungsbehörden, Betreuungsvereinen und rechtlichen Betreuerinnen und Betreuern sowie der erforderlichen Datenschutzregelungen zusammengefasst. Erstmalig wird das Instrument der „erweiterten Unterstützung“ im BtOG verankert. Betreuungsbehörden werden dabei beauftragt, durch ein qualifiziertes, zeitlich begrenztes Fallmanagement zu prüfen, inwieweit in geeigneten Fällen eine Betreuung vermieden, 
2 eingeschränkt oder beendet werden kann, indem dem/der Betroffenen alternative Unterstützungsmöglichkeiten aufgezeigt werden, die perspektivisch dazu führen, dass der /die Betroffene die eigenen Angelegenheiten künftig selbstständig besorgen kann. Im Zuge der Neuausrichtung wurden sowohl für die Betreuungsbehörden als auch für die Betreuungsvereine Neuregelungen und zusätzliche Aufgaben sowie erstmalig ein Anspruch anerkannter Betreuungsvereine auf eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung mit öffentlichen Mitteln gesetzlich normiert. Das BtOG ist auf Landesebene umzusetzen. Durch die zahlreichen Anpassungserfordernisse ist die Aufhebung des bisherigen Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes und der Ersatz durch das Berliner Gesetz zur Ausführung des Betreuungsorganisationsgesetzes (AGBtOG Bln) notwendig. B. Lösung In Umsetzung des Bundesrechts auf Landesebene ist das Ausführungsgesetz mit neuen rechtlichen Rahmenbedingungen zu erlassen. Die Eckpunkte des Ausführungsgesetzes sind: x Rechtsanspruch anerkannter Betreuungsvereine auf Finanzierung Im BtOG wird erstmals ein gesetzlicher Anspruch der Betreuungsvereine auf eine bedarfsgerechte Förderung der nunmehr gesetzlich vorgegebenen Aufgaben festgeschrieben. Es werden anerkannte Betreuungsvereine für die Aufgabenwahrnehmung nach § 15 Absatz 1 BtOG bedarfsgerecht pro Bezirk gefördert. Die Obergrenze der Förderung bildet der Bedarf des Bezirks, in dem der jeweilige Verein seinen Sitz hat oder einen Standort unterhält. Für die Feststellung des Bedarfs können geeignete Bezugsgrößen bestimmt werden. Im Land Berlin wird der Stellenbedarf zur Wahrnehmung der sogenannten Querschnittsaufgaben (§ 15 Absatz 1 BtOG) ins Verhältnis zu der Zahl der volljährigen Einwohnerinnen und Einwohner des Bezirks gesetzt. Übersteigt die Anzahl der Anträge auf Förderung diesen Bedarf, trifft die überörtliche Betreuungsbehörde eine Förderauswahl. x Angebot der erweiterten Unterstützung Mit dem BtOG wird das neue Instrument der „erweiterten Unterstützung“ gemäß §§ 8 und 11 BtOG eingeführt. Im gerichtlichen Verfahren nach § 11 BtOG hat die Betreuungsbehörde die erweiterte Unterstützung als ein zeitlich begrenztes, fachlich qualifiziertes Fallmanagement zu implementieren. Ziel ist, Betreuungen zu vermeiden bzw. Aufgabenkreise bestehender Betreuungen einzuschränken oder Betreuungen zu 
3 beenden, indem die Betroffenen durch Unterstützungsleistungen und Hilfestellungen in die Lage versetzt werden, ihre Angelegenheiten perspektivisch (wieder) selbst zu regeln. Das BtOG führt die erweiterte Unterstützung in allen Verfahren zur Betreuerbestellung ein, eröffnet den Ländern allerdings in § 11 Absatz 5 BtOG die Möglichkeit, dieses Instrument im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens modellhaft in Betreuungsbehörden zu erproben. Von dieser Möglichkeit macht das Land Berlin Gebrauch. • Schaffung von örtlichen und überörtlichen Landesarbeitsgemeinschaften Um die Qualität von Betreuungen nachhaltig zu verbessern und eine einheitliche Umsetzung der Vorgaben auf bezirklicher und überbezirklicher Ebene sicherzustellen, wird die Installation von Arbeitsgemeinschaften unter Einbeziehung der jeweiligen Beteiligten normiert. x Registrierungsverfahren für berufliche Betreuerinnen und Betreuer Gemäß §§ 23, 24 BtOG wird das Bundesministerium für Justiz ermächtigt, die neu eingeführte Registrierung beruflicher Betreuerinnen und Betreuer durch Rechtsverordnung zu regeln. Dies ist durch die Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern (Betreuerregistrierungsverordnung – BtRegV) vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1154) geschehen. Für die Registrierung nach § 24 BtOG und die weiteren behördlichen Maßnahmen nach Abschnitt 3 Titel 3 BtOG wird die Zuständigkeit der örtlichen Betreuungsbehörden geregelt. C. Alternative/Rechtsfolgenabschätzung Die Gesetzesvorlage unterfällt nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115). § 1 AGBtOG trifft lediglich Regelungen über die Zuständigkeit für die Anerkennung einer Berufsqualifikation. Die Qualifikationen selbst sind in der Betreuerregistrierungsverordnung normiert. Auch die in § 2 AGBtOG geregelten Voraussetzungen über die Anerkennung eines Betreuungsvereins betreffen weder unmittelbar die Anerkennung einer Berufsqualifikation noch haben sie einen Einfluss auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit, Niederlassungsfreiheit oder Dienstleistungsfreiheit. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 35a der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung, Besonderer Teil (GGO II) ist folglich entbehrlich. 
4 D. Auswirkungen auf den Klimaschutz Keine E. Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter Das Gesetz hat keine Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern. F. Auswirkungen auf das elektronische Verwaltungshandeln x Für die künftig bundesweit geltende Registrierung oder Ablehnung von Berufsbetreuerinnen und -betreuern und deren erhöhte Nachweis- und Mitteilungspflichten gegenüber der Betreuungsbehörde wird seitens der Bundesländer die Einführung eines Bundesbetreuerregisters befürwortet. Die bundesweite Umsetzung eines solchen Registers ist derzeit noch offen. x Nach dem BtOG gibt es neu zu beantragende Leistungen der Betreuungsbehörden (wie z.B. die Registrierung von Berufsbetreuerinnen und -betreuern), die gemäß Online-Zugangs-Gesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138) grundsätzlich auch online zu beantragen sein sollen. Vorbehaltlich der Einführung eines Bundesbetreuerregisters müsste dies in Berlin umgesetzt werden. x Das BtOG bedingt veränderte Geschäftsprozesse in den Betreuungsbehörden, die gemäß E-Government-Gesetz Berlin vom 30. Mai 2016 (GVBl. S. 282) elektronisch abzuwickeln sind. Das AGBtOG Bln enthält daher klarstellende Regelungen analog der Regelungen in den Ausführungsgesetzen zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, die die Einführung eines berlinweiten zentralen Fachverfahrens vereinfachen sollen. G. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen Keine H. Gesamtkosten x Für die bedarfsorientierte Förderung anerkannter Betreuungsvereine stehen im Kapitel 1150, Titel 68406 Mittel in Höhe von rund 2,7 Millionen Euro im Haushaltsjahr 2023 zur Verfügung. 
5 x Für die modellhafte Erprobung der „erweiterten Unterstützung“ im gerichtlichen Verfahren nach § 11 Absatz 5 BtOG fallen für die Dauer von 60 Monaten beginnend ab 1. Januar 2023 für rund 1,5 Stellen S12/E10 TV-L zusätzliche Ausgaben an. Ein erster Zwischenbericht erfolgt im Jahr 2024. Am Ende dieses Zeitraumes erfolgt eine Evaluation, deren Kosten mit rund 40.000 Euro beziffert wird. Das Modellvorhaben wird in Berlin von der örtlichen Betreuungsbehörde Reinickendorf durchgeführt. Die Einzelheiten, insbesondere zur Zielgruppe, zu den Maßnahmen, Angeboten und der Dokumentation wurden in einer Zielvereinbarung zwischen der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung und der zuständigen Betreuungsbehörde festgeschrieben. Die Unterstützungszusage für die modellhafte Erprobung in einem Bezirk ist erfolgt und damit die Bereitstellung zusätzlicher finanzieller Mittel für den temporär gestiegenen personellen Mehraufwand. x Das zukünftig im Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin verortete berlinweite Anerkennungsverfahren für Studien-, Aus- und Weiterbildungsgänge sowie die Sachkundelehrgänge führt zu einem Mehrbedarf, der durch entsprechenden Aufwuchs im Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin im Haushaltsplanentwurf 2024/25 berücksichtigt ist. I. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg Keine J. Zuständigkeit Federführend für die Umsetzung des BtOG ist die Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung Beteiligt werden: a) Senatskanzlei b) Senatsverwaltung für Finanzen: c) Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz d) Senatsverwaltung für Inneres und Sport e) Landesamt für Gesundheit und Soziales 
6 Der Senat von Berlin SenASGIVA III E 1.4 Tel.: 9(0)28 2847 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei – G Sen – Vorlage - zur Beschlussfassung - über Berliner Gesetz zur Ausführung des Betreuungsorganisationsgesetzes (AGBtOG Bln) ____________________________________________________________________________ Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: Berliner Gesetzzur Ausführung des Betreuungsorganisationsgesetzes (AGBtOG Bln) Vom ... 
7 § 1 Betreuungsbehörden (1) Örtliche Betreuungsbehörden sind die Bezirksämter. Sie sind für die ihnen nach dem Betreuungsorganisationsgesetz vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 917), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung obliegenden Aufgaben einschließlich der Aufgaben der Stammbehörde nach Abschnitt 3 Titel 3 des Betreuungsorganisationsgesetzes sowie der Betreuerregistrierungsverordnung vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1154) in der jeweils geltenden Fassung zuständig. (2) Überörtliche Betreuungsbehörde ist die für Soziales zuständige Senatsverwaltung. Sie ist für die gesamtstädtische Planung, Grundsatzangelegenheiten, Steuerung und Aufsicht zuständig und stellt sicher, dass ein bedarfsgerechtes Angebot von Betreuungsvereinen gefördert wird. (3) Das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin ist für die Anerkennung von Studien-, Aus- und Weiterbildungsgängen, von Sachkundelehrgängen und deren Anbietern nach § 5 Absatz 2 und 3 sowie § 8 Absatz 1 der Betreuerregistrierungsverordnung sowie die Anerkennung und Förderung von Betreuungsvereinen zuständig. (4) Für die Anerkennung von Studien-, Aus- und Weiterbildungsgängen, von Sachkundelehrgängen und deren Anbietern nach § 5 Absatz 2 und 3 sowie § 8 Absatz 1 der Betreuerregistrierungsverordnung erhebt das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin eine Gebühr. Die Gebühr beträgt für Anerkennungen nach § 5 Absatz 2 und 3 sowie § 8 Absatz 1 der Betreuerregistrierungsverordnung 1.654 Euro sowie für die Anerkennung einzelner Module nach § 8 Absatz 6 der Betreuerregistrierungsverordnung 827 Euro. Bei der Verlängerung der Anerkennung nach § 8 Absatz 5 der Betreuerregistrierungsverordnung kann die Gebühr um ein Drittel ermäßigt werden. (5) Jede örtliche Betreuungsbehörde richtet eine koordinierende Arbeitsgemeinschaft ein, in der die mit Betreuungsangelegenheiten befassten Institutionen, Organisationen und Behörden mitwirken. Gleiches erfolgt durch die überörtliche Betreuungsbehörde auf Landesebene. § 2 Anerkennung von Betreuungsvereinen (1) Die Anerkennung eines rechtsfähigen Vereins setzt über die Voraussetzungen des § 14 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes hinaus voraus, dass er dauerhaft 1. mildtätige oder gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgt, 
8 2. seinen Sitz und Tätigkeitsbereich im Land Berlin hat und Personen mit Wohnsitz im Land Berlin betreut, 3. hauptamtliche Mitarbeitende beschäftigt, mindestens jedoch zwei Mitarbeitende mit insgesamt einer Vollzeitstelle, die als Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer registriert sind, diese Voraussetzung gilt bei Vereinen, die lediglich an ihren Standorten Aufgaben nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes wahrnehmen, mit der Maßgabe, dass sie nur an den jeweiligen Standorten erfüllt sein muss, 4. leistungsfähig ist und kalenderjährlich einen Tätigkeitsbericht vorlegt, 5. zusichert, dass seine Mitarbeitenden gemäß § 1816 Absatz 6 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in keinem Abhängigkeitsverhältnis oder einer anderen engen Beziehung zu Einrichtungen oder Diensten stehen, in denen Personen, die sie betreuen, dauerhaft untergebracht sind oder wohnen und 6. seine Bereitschaft erklärt, mit Behörden, Institutionen, Organisationen und den maßgeblichen Arbeits- und Interessengemeinschaften zusammenzuarbeiten. Ein Betreuungsverein muss auch in Bezug auf seine Standorte die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß der Nummern 3 bis 6 erfüllen. (2) Die örtlichen Betreuungsbehörden werden im Rahmen des Anerkennungsverfahrens beteiligt. (3) Eine bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes erteilte Anerkennung als Betreuungsverein erlischt nach Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. § 3 Förderung von Betreuungsvereinen nach § 17 des Betreuungsorganisationsgesetzes (1) Anerkannte Betreuungsvereine erhalten auf Antrag eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes unter der Voraussetzung, dass 1. der Betreuungsverein im Bezirk seines Sitzes oder, sofern er einen Standort unterhält, im Bezirk des Standortes über die personellen Anerkennungsvoraussetzungen hinaus, zusätzlich mindestens 1,0 Stelle als hauptamtliche Fachkraft vorhält und 2. die für den Stellenbedarf pro Bezirk in Absatz 3 festgesetzte Obergrenze für die Förderung nicht überschritten wird. (2) Überschreitet die Zahl der beantragten Stellen den in Absatz 3 festgesetzten Bedarf eines Bezirks, trifft die überörtliche Betreuungsbehörde in Abstimmung mit der zuständigen örtlichen Betreuungsbehörde und dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin als Bewilligungsstelle eine Förderauswahl nach zuvor festgelegten Wertungskriterien. 
9 (3) Der Stellenbedarf für die Aufgabenwahrnehmung nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes wird auf Grund der Größe der volljährigen Bevölkerung im jeweiligen Bezirk festgesetzt. Die Obergrenze für die Förderung liegt bei einer 1,0 Stelle je 150.000 volljährige Einwohnerinnen und Einwohner. (4) Das Nähere zur Aufgabenwahrnehmung nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes, Förderauswahl und zum Verfahren regelt die für Soziales zuständige Senatsverwaltung durch eine Förderrichtlinie. § 4 Erweiterte Unterstützung Die erweiterte Unterstützung im Sinne des § 8 Absatz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes wird gemäß § 11 Absatz 5 des Betreuungsorganisationsgesetzes als Modellprojekt in einer örtlichen Betreuungsbehörde in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich durchgeführt. § 5 Erlass von Verwaltungsvorschriften Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Sofern die Verwaltungsvorschriften den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik betreffen, ist vor Erlass Einvernehmen mit dem für Informations- und Kommunikationstechnik zuständigen Mitglied des Senats herzustellen. § 6 Förderung des E-Government Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung kann im Einvernehmen mit dem für Informations- und Kommunikationstechnik zuständigen Mitglied des Senats die verbindlich anzuwendenden geschäftlichen Prozesse für die Verwaltungsabläufe und das Verwaltungsverfahren gemäß § 2 Absatz 1, § 4 Absatz 6 und § 10 Absatz 1 des E-Government-Gesetzes Berlin vom 30. Mai 2016 (GVBl. S. 282), das zuletzt durch Gesetz vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1122) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung für die örtlichen Betreuungsbehörden zur Durchführung ihrer Aufgaben festlegen. 
10 § 7 Gewährleistung des Datenschutzes (1) Sofern die für Soziales zuständige Senatsverwaltung die Verfahrensverantwortung für das Informationstechnik-Fachverfahren ganz oder in Teilen wahrnimmt, darf sie die von den örtlichen Betreuungsbehörden erhobenen personenbezogenen Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz, dem Betreuungsorganisationsgesetz sowie der Betreuerregistrierungsverordnung ergebenden Aufgaben erforderlich ist. Für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt § 14 Absatz 3 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1121) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (2) Sofern dies zur Erfüllung der bundes- und landesgesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, können die für Soziales zuständige Senatsverwaltung und die örtlichen Betreuungsbehörden 1. Informationstechnik-Fachverfahren gemeinsam einrichten und führen sowie 2. die Verantwortung für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 26 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gemeinsam tragen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Einrichtung oder das Führen eines gemeinsamen Verfahrens ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen darstellt, sofern dies zur Erfüllung der bundes- und landesgesetzlichen Aufgaben erforderlich ist und die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen getroffen wurden. Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 sowie die Regelungen des Berliner Datenschutzgesetzes bleiben unberührt. § 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes vom 17. März 1994 (GVBl. S. 86) außer Kraft. 
11 A. Begründung a) Allgemeines Das neu geschaffene Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) ist auf Landesebene umzusetzen. Durch die zahlreichen Anpassungen ist die Aufhebung des bisherigen Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes und der Beschluss des neuen Berliner Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsorganisationsgesetzes (AGBtOG Bln) folgerichtig und notwendig. b) Einzelbegründung Zu § 1 (Betreuungsbehörden) Zu § 1 Absatz 1 Örtliche Betreuungsbehörden im Land Berlin sind die in den Bezirken ansässigen Betreuungsbehörden. Ihre sachliche Zuständigkeit richtet sich nach § 1 Absatz 1 BtOG, die örtliche Zuständigkeit ist in § 2 BtOG geregelt. Das Registrierungsverfahren gemäß §§ 23 und 24 BtOG ist nach dem Willen des Bundesgesetzgebers bei der für den Berufsbetreuer bzw. die Berufsbetreuerin zuständigen Stammbehörde zu verorten. Das sind entsprechend der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit die örtlichen Betreuungsbehörden in den Bezirken. Diese sind bereits jetzt für die Eignungsprüfungen beruflicher Betreuerinnen und Betreuer zuständig. Insofern stellt das nunmehr justitiable Registrierungsverfahren nur eine Ausweitung der bisherigen Aufgabenbereiche dar. Zu § 1 Absatz 2 Zur Durchführung überörtlicher Aufgaben oder zur Erfüllung einzelner Aufgaben der örtlichen Behörde nach Absatz 1 können gemäß § 1 Absatz 2 BtOG nach Landesrecht weitere Behörden vorgesehen werden. Überörtliche Betreuungsbehörde im Land Berlin ist die für Soziales zuständige Senatsverwaltung. Die Hauptverwaltung nimmt die Aufgaben von gesamtstädtischer Bedeutung, insbesondere die Leitungsaufgaben gemäß Artikel 67 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Verfassung von Berlin (VvB), § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes (AZG) wahr. Die Hauptverwaltung umfasst die Senatsverwaltungen sowie u.a. die ihnen nachgeordneten Behörden (Sonderbehörden) gemäß § 2 Absatz 2 AZG. Die Aufgaben der Hauptverwaltung außerhalb der Leitungsaufgaben werden nach § 4 Absatz 1 Satz 1 AZG im Einzelnen durch die Anlage zum AZG (Allgemeiner Zuständigkeitskatalog) bestimmt. Für den Aufgabenbereich der Aus- Fort- und Weiterbildung auf Landesebene nach Nummer 1 Absatz 5 des Allgemeinen Zuständigkeitskatalogs und für den Aufgabenbereich der 
12 Anerkennung von Betreuungsvereinen nach Nummer 14 Absatz 13 des Allgemeinen Zuständigkeitskatalogs ist die Hauptverwaltung zuständig. Zu § 1 Absatz 3 Das unter der Aufsicht der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung stehende Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin ist für die Anerkennung von Studien-, Aus- und Weiterbildungsgängen sowie von Sachkundelehrgängen und deren Anbietern nach §§ 5 Absatz 2 und 3 sowie 8 Absatz 1 der Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV) zuständig. Diese Zuständigkeit schließt die Verlängerung von Anerkennungen nach § 8 Absatz 5 BtRegV sowie die Anerkennung einzelner Module nach § 8 Absatz 6 BtRegV ein. Weiter ist es – wie bereits gegenwärtig – für die Anerkennung von Betreuungsvereinen und deren Förderung zuständig. Zu § 1 Absatz 4 Da mit der Durchführung der in § 5 Absatz 2 und 3 sowie § 8 BtRegV vorgesehenen Verfahren zur Anerkennung von betreuungsspezifischen Studien-, Aus- und Weiterbildungsgängen und Sachkundelehrgängen ein Verwaltungsaufwand entsteht, ist eine kostendeckende Verwaltungsgebühr festzusetzen. Der Verwaltungsaufwand umfasst ca. zwanzig Stunden pro Anerkennung (BR-Drs. 248/22, S. 18). Maßgeblich ist der Stundensatz für eine Beamtin bzw. einen Beamten der Laufbahngruppe 2 in Höhe von 82,71 Euro einschließlich eines Verwaltungsgemeinkostenzuschlags und einer Büroarbeitsplatzpauschale. Die Gebühr pro Anerkennung beträgt mithin gerundet 1654 Euro. Für die Anerkennung einzelner Module nach § 8 Absatz 6 BtRegV ist nur die Hälfte des oben genannten Zeitaufwands in Anschlag zu bringen, weil es sich um keine Vollprüfung handelt. Folglich werden hierfür pauschal zehn Stunden veranschlagt und die Gebühr beträgt somit gerundet 827 Euro. Zu § 1 Absatz 5 Die Gremien dienen dem Austausch und der Qualitätssicherung im Betreuungswesen. Sie tagen in regelmäßigen Abständen. Betreuungsvereine sollen im Rahmen ihrer Förderung die Verpflichtung zur Teilnahme und Mitwirkung auferlegt bekommen. Zu § 2 (Anerkennung von Betreuungsvereinen) Die Anerkennung im Land Berlin gilt für rechtsfähige Betreuungsvereine, die die Voraussetzungen nach § 14 BtOG sowie nach diesem Gesetz erfüllen. Anerkannte Betreuungsvereine können Standorte unterhalten. Der Betreuungsverein stellt die Aufgabenwahrnehmung auch am Standort sicher. Im Sinne eines gesamtstädtisch 
13 bedarfsgerechten Angebots sollen diese gewachsenen Strukturen grundsätzlich erhalten bleiben, da in einigen Bezirken ausschließlich Standorte bestehen. Zu § 2 Absatz 1 Gemäß § 14 Absatz 3 BtOG können durch Landesrecht weitere Voraussetzungen für die Anerkennung vorgesehen werden. Die zusätzlichen Voraussetzungen dienen insbesondere der Qualitätsverbesserung im Betreuungswesen. Die Formulierung des § 14 BtOG ist an den ehemaligen § 1908f des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und dessen Begründung angelehnt. Sofern die Voraussetzungen des § 14 BtOG vorliegen und die durch Landesrecht vorgeschriebenen zusätzlichen Anforderungen erfüllt sind, hat ein Betreuungsverein einen Anspruch auf Anerkennung. Jeder anerkannte Verein muss die Aufgaben nach §§ 15 und 16 BtOG unabhängig von einer Förderung durch das Land Berlin erfüllen. Zu § 2 Absatz 1 Nummer 1 In der Abgabenordnung werden die Voraussetzungen für die Anerkennung mildtätiger oder gemeinnütziger Zwecke normiert. Damit soll erreicht werden, dass Vereine, deren vorrangige Tätigkeit auf eine Gewinnerzielung ausgerichtet ist, von der Anerkennung ausgeschlossen werden, weil in diesem Fall zu befürchten steht, dass das Interesse der Betreuten nicht den erforderlichen Stellenwert einnimmt. Zu § 2 Absatz 1 Nummer 2 Ein anerkannter Betreuungsverein muss seinen (Vereins-) Sitz in Berlin haben und Personen mit Wohnsitz in Berlin betreuen. Zu § 2 Absatz 1 Nummer 3 Betreuungsvereine müssen über mindestens zwei Mitarbeitende mit insgesamt einer Vollzeitstelle verfügen, so dass eine gegenseitige Vertretung sichergestellt ist. Im Rahmen des Registrierungsverfahrens wird seitens der örtlichen Betreuungsbehörden die persönliche Eignung und das Vorliegen der notwendigen Sachkunde festgestellt. Betreuungsvereine, die lediglich an ihren Standorten Aufgaben nach §§ 15 und 16 BtOG wahrnehmen, müssen die personellen Voraussetzungen an den Standorten erfüllen. Zu § 2 Absatz 1 Nummer 4 Betreuungsvereine sollen zum Wohl der Betreuten auf eine gewisse Dauer angelegt werden, was insbesondere beinhaltet, dass sie aufgrund ihrer Struktur als leistungsfähig einzuschätzen sind. Dies ist in geeigneter Form z.B. durch die Vereinssatzung und Vorlage eines Konzepts nachzuweisen. Durch einen jährlichen Tätigkeitsbericht wird durch die zuständige Behörde geprüft, ob die Anerkennungsvoraussetzungen fortbestehen. 
14 Zu § 2 Absatz 1 Nummer 5 Durch die Regelung, dass die Mitarbeitenden eines Betreuungsvereines in keinem (Abhängigkeits-) Verhältnis zu einer Einrichtung oder zu Diensten stehen dürfen, werden Interessenskonflikte vermieden. Gleiches gilt für seine Mitarbeitenden in den Standorten. Das ehemals in § 1897 Absatz 3 BGB geregelte Bestellungshindernis, auf das hier Bezug genommen wird, findet sich in abgewandelter Form im § 1816 Absatz 6 Satz 1 BGB wieder. Zu § 2 Absatz 1 Nummer 6 Die Kommunikation und der Austausch relevanter Daten zwischen den im Betreuungswesen zuständigen Akteuren tragen wesentlich zu einer Umsetzung der Reformbestrebungen bei. Zu § 2 Absatz 2 Um die örtliche Betreuungsbehörde entsprechend ihrer gestärkten Stellung im Verfahren angemessen zu berücksichtigen, erfolgt eine Beteiligung im Verfahren. Die örtlich zuständige Betreuungsbehörde erhält das Prüfungsergebnis des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin vorab zur Kenntnis. Zu § 2 Absatz 3 Um bestehende Anerkennungsbescheide den Anforderungen anzupassen, müssen anerkannte Betreuungsvereine die Ergänzung ihrer Anerkennung beim Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin beantragen. Die nach altem Recht erteilte Anerkennung von Betreuungsvereinen erlischt automatisch nach Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Zu § 3 (Förderung von Betreuungsvereinen gemäß § 17 des Betreuungsorganisations-gesetzes) Zu § 3 Absatz 1 Die Förderung erfolgt durch Erstattung der Personal- und Sachkosten. Jeder anerkannte Betreuungsverein muss hierfür die im Absatz 1 benannten Fördervoraussetzungen erfüllen. Zusätzlich zu der als Anerkennungsvoraussetzung bestimmten Anzahl von mindestens zwei hauptamtlich Mitarbeitenden mit einer Vollzeitstelle ist für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 15 Absatz 1 BtOG mindestens eine weitere Vollzeitstelle einzurichten. Ein anerkannter Betreuungsverein kann auch für die Vorhaltung von Standorten eine Erstattung der Personal- und Sachkosten gemäß § 15 Absatz 1 BtOG erhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass der Betreuungsverein auch am Standort die Aufgaben nach §§ 15 und 16 BtOG wahrnimmt und die Vorgaben nach § 3 Absatz 1 erfüllt. 
15 Zu § 3 Absatz 2 Sofern in einem Bezirk die Gesamtzahl der beantragten Stellen die festgesetzte Stellenobergrenze und damit den bezirklichen Bedarf überschreitet, erfolgt eine Auswahl des/der zu fördernden Vereins/e nach Wertungskriterien in einer Förderrichtlinie. Die Förderauswahl trifft die überörtliche Betreuungsbehörde in Abstimmung mit der örtlich zuständigen Betreuungsbehörde und der Bewilligungsstelle im Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin. Zu § 3 Absatz 3 Der Bedarf an finanzieller Ausstattung bemisst sich am Umfang der Querschnittsaufgaben und wird durch die Zahl der volljährigen Personen in dem jeweiligen Bezirk festgestellt. Die Bedarfsobergrenze für die auszuübende Querschnittsarbeit wird im Land Berlin durch die Zahl der Stellen pro 150.000 volljährige Einwohnerinnen und Einwohner im Bezirk festgesetzt. Der Fachausschusses IV der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe (BAGÜS) empfiehlt in seinem Eckpunktepapier aus Juni 2019 und in der Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 10. August 2020 bei der Förderung der Betreuungsvereine eine Bezugsgröße von einer Stelle für 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner. Da in Berlin als Stadtstaat andere Entfernungen als in einem Flächenland gegeben sind und es sich bei dem Betreuungsrecht um Erwachsenenrecht handelt, wurde die Bezugsgröße pro Bezirk mit einer Stelle für 150.000 volljährige Einwohnerinnen und Einwohner festgesetzt. Die Auswahl und Förderung soll mit dem Doppelhaushalt 2024/2025 auf eine zweijährige Förderperiode umgestellt werden, um geförderte Betreuungsvereine zu stärken und ihnen mehr Planungssicherheit zu gewähren. Gleichzeitig bleibt bislang nicht geförderten Vereinen die Möglichkeit einer Förderung in einer nächsten Förderperiode offen. In dem Zusammenhang werden die Einwohnerzahlen und damit die Bemessungsgrundlage ggf. neu ermittelt. Zu § 3 Absatz 4 Einzelheiten zur Förderung, insbesondere zum Ablauf des Verfahrens, der Aufgabenwahrnehmung und den Kriterien der Förderauswahl, werden in einer Richtlinie der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung geregelt. Zu § 4 (Erweiterte Unterstützung) Das BtOG eröffnet den Ländern mit § 11 Absatz 5 BtOG die Möglichkeit, das neue Instrument der erweiterten Unterstützung modellhaft zu erproben. Von dieser Möglichkeit 
16 wird im Land Berlin Gebrauch gemacht. Die Betreuungsbehörde Reinickendorf erprobt für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich die erweiterte Unterstützung. Die Dauer des Modellprojekts wird auf einen Zeitraum von insgesamt maximal fünf Jahren beschränkt. Über eine Fortführung als Modellprojekt über den 31. Dezember 2025 hinaus oder die Verstetigung in allen Betreuungsbehörden wird nach Vorlage eines Zwischenberichts der Modellprojekt-Behörde im Jahr 2024 entschieden. Zu § 5 (Erlass von Verwaltungsvorschriften) Diese Regelung ist nach § 6 Absatz 2 Buchstabe a) AZG erforderlich, weil anderenfalls nur der Senat derartige Verwaltungsvorschriften erlassen könnte. Die vorgesehene Rechtsvorschrift dient der näheren Bestimmung von Landesrecht durch Verwaltungsvorschriften nach §§ 7 Absatz 3 und 14 Absatz 3 des BtOG. Bei näheren Bestimmungen in Folge der anstehenden oder erlassenen Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz, insbesondere im Sinne von §§ 23 Absatz 4 und 24 Absatz 4 BtOG, ist die Einhaltung der zentralen Vorgaben der IKT-Steuerung nach § 20 Absatz 3 Satz 2 des E-Government-Gesetzes Berlin (EGovG Bln) zu beachten, so dass bei Regelungen zum Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik entsprechendes Einvernehmen herzustellen ist. Zu § 6 (Förderung des E-Government) Nach § 20 Absatz 3 EGovG Bln verantwortet die fachlich zuständige Behörde, in der Regel die fachlich zuständigen Senatsverwaltungen, den Einsatz der IT-Fachverfahren. Sie hat dabei die Vorgaben der zentralen IKT-Steuerung einzuhalten. Daher ist das Einvernehmen mit dem für Informations- und Kommunikationstechnik zuständigen Mitglieds des Senats unabdingbar. Die hier vorgesehene Befugnis ist angelehnt an die entsprechenden Vorschriften in den Berliner Ausführungsgesetzen zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX, dort §§ 11, 12) und zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII, dort §§ 5, 6) und hat im Wesentlichen deklaratorischen und klarstellenden Charakter. Bei der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)-Steuerung handelt es sich in den Fällen gesamtstädtischer Relevanz um eine Planungs- und Steuerungsaufgabe nach Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 VvB und § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 AZG. Die Zuständigkeit der jeweiligen Senatsverwaltung für den IKT-Einsatz zur Erfüllung der Aufgaben in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich folgt aus dem Geschäftsverteilungsplan des Senats. Dies gilt vor der Einführung neuer IKT-Fachverfahren auch für die zentrale und 
17 einheitliche Bestimmung der Geschäftsprozesse, um die berlinweite Einheitlichkeit der IKT-Fachverfahren zu gewährleisten. Eine dezentrale Festlegung der Prozesse durch die jeweils anwendenden Stellen wäre in der Anwendungspraxis nicht praktikabel und liefe sowohl der Zuständigkeit der Senatsverwaltungen für gesamtstädtische Planungsaufgaben als auch den Vorgaben des EGovG Bln zum Einsatz einheitlich nutzbarer IKT-Verfahren zuwider. Die Wahrung bezirklicher Interessen ist durch den Einsatz ausschließlich bezirklicher Geschäftsprozess-Berater/Beraterinnen (hier: Steuerungsdienst des Bezirksamts Mitte) und entsprechende Projektstrukturen sichergestellt. Die Befugnis zur Festlegung der Geschäftsprozesse soll trotz des deklaratorischen Charakters zum Zweck der Rechtsklarheit und der Vollständigkeit des Regelungsbereichs abgebildet werden. Durch die Vermeidung von Zuständigkeitskonflikten soll die Zusammenarbeit der Verwaltungsstellen nach § 2 Absatz 3 EGovG Bln gefördert werden. Die Festlegung des berlinweit einheitlichen Fachverfahrens folgt dann den allgemeinen Regelungen des EGovG Bln. Zu § 7 (Gewährleistung des Datenschutzes) Mit § 7 wird die erforderliche bereichsspezifische Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten geschaffen. Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e) i.V.m. Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2016/679 setzt voraus, dass die entsprechende Rechts-grundlage die Verarbeitung personenbezogener Daten an die Erforderlichkeit zur Wahr-nehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt, knüpft oder an die Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Daher knüpft § 7 die Datenverarbeitung an die Erforderlichkeit zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz, dem BtOG sowie der BtRegV. Davon umfasst ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679. Zudem wird mit dieser Vorschrift eine Rechtsgrundlage dafür geschaffen, dass die für Soziales zuständige Senatsverwaltung das berlin-einheitliche Verfahren gemeinsam führen, die gemeinsame datenschutzrechtliche Verantwortung tragen und die Daten entsprechend verarbeiten darf. Sie dient damit insbesondere der Verbesserung der Transparenz. Die gemeinsame datenschutzrechtliche Verantwortung nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2016/679 beurteilt sich danach, wer tatsächlich über die Mittel und Zwecke der Datenverarbeitungen entscheidet. Bereits nach dem EGovG Bln kann die für Soziales zuständige Senatsverwaltung für die Betreuungsbehörden wesentliche Entscheidungen über die Mittel und Zwecke der Datenverarbeitung treffen. Der vorliegende § 7 soll daher sowohl für die Betreuungsbehörden zur Rechtsklarheit und -sicherheit beitragen, als auch für die von 
18 Datenerhebungen betroffenen Personen (analog zu den Berliner Ausführungsgesetzen zum SGB IX (dort § 12) und SGB XII (dort § 6)). Im Hinblick auf die Einführung eines neuen berlin-einheitlichen Verfahrens kann somit bereits bei der Einführung eines Verfahrens eine klare Zuordnung über eine Vereinbarung zur gemeinsamen Verantwortung erreicht werden. Die Norm ist konform mit der Verordnung (EU) 2016/679, da die datenschutzrechtliche Verantwortung der erhebenden Stelle gemeinsam mit der Stelle getragen werden kann, die wesentliche Elemente des IKT-Verfahrens zur Verfügung stellt und betreibt. Ferner enthält die Regelung eine zusätzliche Rechtsgrundlage für das Führen gemeinsamer Verfahren, die § 21 Absatz 1 Satz 3 des Berliner Datenschutzgesetzes für den Fall erfordert, dass das IKT-Fachverfahren ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen aufweist. Die aufgeführten Bedingungen der Erforderlichkeit der Verarbeitung für die Durchführung der gesetzlichen Aufgaben sowie der Gewährleistung der notwendigen technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen soll einen der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechenden Datenschutzstandard sicherstellen. Diese Regelung nimmt die bei der Einführung eines Fachverfahrens erforderliche Datenschutzfolgenabschätzung bzw. deren Ergebnis nicht vorweg, sondern schafft nur eine Rechtsgrundlage für den Fall, dass sie zu der Feststellung eines hohen Risikos für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gelangt. Zu § 8 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) Das vorliegende Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das bisherige Ausführungsgesetz zum Betreuungsgesetz (AGBtG) außer Kraft. c) Beteiligung und Ergebnisse x Der Rat der Bürgermeister hat in seiner Sitzung am 16. Februar 2023 (R-270/2023) wie folgt Stellung genommen: „Der Rat der Bürgermeister lehnt die Vorlage Nr. R-223/2022 der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales über das Berliner Gesetz über die Ausführung des Betreuungsorganisationsgesetzes (AGBtOG Bln) ab. Begründung: Auch wenn das Ausführungsgesetz dringend benötigt wird, kann eine Zustimmung aus folgenden Gründen nicht erteilt werden: 
19 a. Die Zuständigkeit der Bezirke für die Anerkennung von Sachkundelehrgängen als auch von Studien-, Aus- und Weiterbildungsgängen gem. § 5 Absatz 2 und 3 BtRegV der diversen Bildungsträger/-anbieter bedeutet eine Abweichung vom AZG, das nach Nummer 1 Absatz 5 ZustKat AZG Aus-, Fort- und Weiterbildung auf Landesebene, staatliche Prüfungen, Anerkennungen und Berufserlaubnisse; Bestellung von Sachverständigen als allgemeine und damit grundsätzliche Aufgabe der Hauptverwaltung festlegt. b. Durch das BtOG Bln ergeben sich für die örtlichen Betreuungsbehörden deutliche Mehraufgaben: - die ausgeweitete Durchführung von Zulassungs- und Registrierungsverfahren für alle im Bezirk tätigen und sich neu bewerbenden Berufsbetreuer (§§ 23 und 24 BtOG Bln) - die Sicherstellung einer erweiterten Unterstützung des Betroffenen auf Aufforderung des Gerichts oder mit Zustimmung des Betroffenen (dies erfordert deutlich erweiterte Kenntnisse des Sozialleistungs- und Hilfesystems analog einer Hilfeplanung im Teilhabefachdienst) (§ 8 BtOG Bln) - die verpflichtende Schaffung einer koordinierenden Arbeitsgemeinschaft der mit rechtlicher Betreuung befassten Personen (ohne spezifische Abklärung, wen und welchen Umfang dies umfasst – s. § 1 Absatz 3 AGBtOG Bln). Deshalb müssen die Bezirke umgehend um jeweils vier bis fünf Beschäftigungspositionen verstärkt und in der kommenden Haushaltplanung als VZÄ verstetigt werden, um diesen personellen und fachlichen Mehraufwand gewährleisten zu können. c. Das AGBtOG Bln benötigt eine Ergänzung in Bezug auf die zentrale Zuständigkeitsregelung zum Thema Widerspruchs-/Klagebearbeitung, um das erforderliche Maß an Spezialwissen bereit zu halten. d. Um die Erfahrungen der Bezirke und deren derzeitig genutzte Fachverfahren zu berücksichtigen, soll § 6 AGBtOG Bln folgendermaßen umformuliert werden: „Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung bestimmt im Einvernehmen mit dem für Informations- und Kommunikationstechnik zuständigen Mitglied des Senats und den Bezirken das für die Ausführung des Betreuungsorganisationsgesetzes und dieses Gesetzes landeseinheitlich einzusetzende Informationstechnik-Fachverfahren.“ Die Wahrnehmung und Durchführung der Verfahrensverantwortung eines landesweiten IT-Systems liegt zwingend in der Verantwortung des Landes. 
20 Zum Beschluss des Rats der Bürgermeister wird wie folgt Stellung genommen: Zu a) Der Vorschlag des RdB ist berücksichtigt worden. Die Zuständigkeit für die Anerkennung von Studien, Aus- und Weiterbildungsgängen sowie die Anerkennung von Sachkundelehrgängen und deren Anbietern nach §§ 5 Absatz 2 und 3, 8 Absatz 1 BtRegV liegt bei der Hauptverwaltung. § 1 des Gesetzentwurfs sowie die Gesetzesbegründung zu § 1 Absatz 2 und 3 sind entsprechend geändert worden. Zu b) Der Senat stimmt dem RdB zu, dass sich durch das BtOG und das AG BtOG für die örtlichen Betreuungsbehörden deutliche Mehraufgaben ergeben. Aus diesem Grunde sind die Bezirke zum reformbedingten Personalmehrbedarf im Herbst 2020 und im Herbst/Winter 2022/2023 befragt worden. Eine Vorsorge für personelle Mehrbedarfe in den Bezirken zur Umsetzung des AG BtOG ist bei Kapitel 1100, Titel 97114 im Entwurf der Haushaltsplanung 2024/2025 berücksichtigt. Die genaue Ausgestaltung wird mit den Bezirken abgestimmt. Die personellen Mehrbedarfe sind im Rahmen der Haushaltsaufstellung 2024/2025 durch die Bezirke anzumelden. An dieser Stelle sei zudem darauf verwiesen, dass die erweiterte Unterstützung zuerst durch die Betreuungsbehörde Reinickendorf modellhaft erprobt wird. Eine Finanzierungszusage der daraus sich ergebenen Kosten hat das Bezirksamt Reinickendorf bereits durch die Senatsverwaltung für Finanzen erhalten. Zu c) Diese Forderung wird seitens des Senats abgelehnt. Die Zuständigkeit zum Erlass des Widerspruchsbescheides ist in § 27 AZG eindeutig geregelt. Richtet sich der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt einer Bezirksverwaltung, so ist das Bezirksamt zuständig gemäß § 27 Absatz 1 b) AZG. Eine hiervon abweichende zentrale Regelung zum Erlass von Widerspruchsbescheiden ist hier nicht sinnvoll, da die örtlichen Betreuungsbehörden über das vom Rat der Bürgermeister gewünschte Spezialwissen verfügen, da sie intensive Arbeitsbeziehungen zu Berufsbetreuer/innen pflegen. Zudem ist eine zentrale Zuständigkeit für die Bearbeitung von Widerspruchs- und Klageverfahren auch in den anderen Bereichen der Ämter für Soziales nicht gegeben. Zu d) Diese Forderung wird abgelehnt. Erstens wurden die Erfahrungen der Bezirke schon bei der Geschäftsprozessmodellierung berücksichtigt. Zweitens findet diese Berücksichtigung bereits rein faktisch durch die Abstimmung mit dem Politikfeld-Digitalisierungsmanagement Soziales statt, und es würde drittens bei einer methodischen landesweiten Einführung eines Fachverfahrens ohnehin eine Anforderungserhebung und ein Akzeptanzmanagement mit den Bezirken durchgeführt werden. Gemäß § 20 Absatz 3 E-Government-Gesetz Berlin (EGovG Bln) wird der Einsatz der IT-Fachverfahren von den fachlich zuständigen Behörden, in der Regel die fachlich zuständigen Senatsverwaltungen, verantwortet. Im Übrigen ist die grundsätzliche Verantwortung für 
21 den Einsatz zu unterscheiden von der Verantwortung für die Durchführung (gem. IKT-Rollenkonzept). x Eine Anhörung der Interessengemeinschaft Berliner Betreuungsvereine gemäß § 39 GGO II ist erfolgt. x Fraktionen des Abgeordnetenhauses gemäß § 39 Absatz 3 GGO II B. Rechtsgrundlage: Artikel 59 Absatz 2 der Verfassung von Berlin C. Gesamtkosten: Durch die Betreuungsrechtsreform und deren Umsetzung im Land Berlin entstehen für 2023 voraussichtlich Kosten in einer Gesamthöhe von bis zu rund 2,524 Mio. Euro. Finanzierungsaufwendungen nach bisheriger Planung x Förderung der Betreuungsvereine: 2,410 Mio. Euro x Modellprojekt „erweiterte Unterstützung“: 0,114 Mio. Euro1 x Kosten für das Anerkennungsverfahren (bislang nicht bezifferbar) Die Aufwände für Betreuungsvereine und -behörden werden dauerhaft entstehen (hier ohne Tarifanpassungen im Personalkostenbereich und ohne Sachkostenanpassungen), die für das Modellprojekt für die Dauer von fünf Jahren (unter Berücksichtigung tariflicher Anpassungen). Zu einzelnen Kostenpositionen wird auf die Darstellung unter H des Vorblattes verwiesen. D. Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter: Das Gesetz hat keine Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern. E. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: keine 1 Der Kalkulation liegen 1,5 VZÄ Stellen und damit entstehenden Sachkosten zu Grunde. 
22 F. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: keine G. Auswirkungen auf den Klimaschutz: keine H. Auswirkungen auf das elektronische Verwaltungshandeln: Siehe Buchstabe F des Vorblattes J. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Siehe Buchstabe H des Vorblattes b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Personelle Mehraufwände bei den örtlichen Betreuungsbehörden Berlin, den 29.08.2023 Der Senat von Berlin Kai Wegner Cansel Kiziltepe Regierender Bürgermeister Senatorin für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Anti-diskriminierung 
23 Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften 1. Betreuungsorganisationsgesetz vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 917), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) § 1 Sachliche Zuständigkeit und Durchführung überörtlicher Aufgaben (1) Welche Behörde auf örtlicher Ebene in Betreuungsangelegenheiten sachlich zuständig ist, bestimmt sich nach Landesrecht. Diese Behörde ist auch in Unterbringungssachen nach § 312 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig. (2) Zur Durchführung überörtlicher Aufgaben oder zur Erfüllung einzelner Aufgaben der örtlichen Behörde nach Absatz 1 können nach Landesrecht weitere Behörden vorgesehen werden. § 2 Örtliche Zuständigkeit (1) Örtlich zuständig ist vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 und des Absatzes 4 diejenige nach Landesrecht in Betreuungsangelegenheiten zuständige Behörde, in deren Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Betroffene keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, ist ein solcher nicht feststellbar oder betrifft die behördliche Maßnahme keine Einzelperson, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk das Bedürfnis für die behördliche Maßnahme hervortritt. Gleiches gilt, wenn mit dem Aufschub einer Maßnahme Gefahr verbunden ist. (2) Ändern sich die für die örtliche Zuständigkeit nach Absatz 1 maßgebenden Umstände im Laufe eines gerichtlichen Betreuungs- oder Unterbringungsverfahrens, so bleibt für dieses Verfahren die zuletzt durch das Betreuungsgericht angehörte Behörde allein zuständig, bis die nunmehr nach Absatz 1 zuständige Behörde dem Betreuungsgericht den Wechsel der Zuständigkeit schriftlich anzeigt. (3) Beglaubigungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 kann abweichend von Absatz 1 jede nach Landesrecht in Betreuungsangelegenheiten zuständige Behörde vornehmen. 
24 (4) Für die Registrierung eines beruflichen Betreuers nach § 24 und die weiteren behördlichen Maßnahmen nach Abschnitt 3 Titel 3 ist diejenige nach Landesrecht in Betreuungsangelegenheiten zuständige Behörde örtlich zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Sitz des beruflichen Betreuers befindet oder errichtet werden soll (Stammbehörde). Ist ein Sitz des beruflichen Betreuers nicht vorhanden und soll ein solcher auch nicht errichtet werden, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des beruflichen Betreuers. Für einen beruflichen Betreuer, der weder seinen Sitz noch seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, ist Stammbehörde diejenige Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit des Betreuers liegt. Verlegt der berufliche Betreuer seinen Sitz oder Wohnsitz in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde, so wird diese zur neuen Stammbehörde. Verlegt der berufliche Betreuer seinen Sitz oder Wohnsitz ins Ausland, bleibt die bisherige Stammbehörde örtlich zuständig. § 8 Beratungs- und Unterstützungsangebot, Vermittlung geeigneter Hilfen und erweiterte Unterstützung (1) Wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Betreuungsbedarf nach § 1814 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehen, soll die Behörde dem Betroffenen zur Vermeidung der Bestellung eines Betreuers ein Beratungs- und Unterstützungsangebot unterbreiten. Die Beratung und Unterstützung umfasst auch die Pflicht, andere Hilfen nach § 5 Absatz 1, bei denen kein Betreuer bestellt wird, mit Zustimmung des Betroffenen zu vermitteln. Insbesondere ist ein Kontakt zwischen dem Betroffenen und dem Beratungs- und Unterstützungsangebot des sozialen Hilfesystems herzustellen. Bei antragsabhängigen Leistungen ist der Betroffene dabei zu unterstützen, die notwendigen Anträge selbst zu stellen. Die Behörde arbeitet zur Vermittlung geeigneter Hilfen zur Betreuungsvermeidung mit den zuständigen Sozialleistungsträgern zusammen. (2) Die Beratung und Unterstützung der Behörde nach Absatz 1 kann darüber hinaus in geeigneten Fällen mit Zustimmung des Betroffenen im Wege einer erweiterten Unterstützung durchgeführt werden. Diese umfasst weitere, über Absatz 1 hinausgehende Maßnahmen, die geeignet sind, die Bestellung eines Betreuers zu vermeiden, und die keine rechtliche Vertretung des Betroffenen durch die Behörde erfordern. (3) Beratungs- und Unterstützungspflichten nach dem Sozialgesetzbuch bleiben unberührt. (4) Die Behörde kann mit der Wahrnehmung der erweiterten Unterstützung nach Absatz 2 auch einen anerkannten Betreuungsverein oder einen selbständigen beruflichen Betreuer 
25 beauftragen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Durchführung durch einen für den konkreten Fall geeigneten Betreuer erfolgt. Die Beauftragung erfolgt durch einen Vertrag, der auch die Finanzierung der übertragenen Aufgaben regeln soll. § 11 Aufgaben im gerichtlichen Verfahren (3) Im Rahmen der Erstellung des Sozialberichts hat die Behörde zu prüfen, ob zur Vermeidung einer Betreuung eine erweiterte Unterstützung nach § 8 Absatz 2 in Betracht kommt. In geeigneten Fällen hat die Behörde mit Zustimmung des Betroffenen eine erweiterte Unterstützung durchzuführen. Die Behörde hat das Betreuungsgericht über die Durchführung und die voraussichtliche Dauer von Maßnahmen nach § 8 Absatz 2 zu informieren. Während der Durchführung der erweiterten Unterstützung ist die Pflicht der Behörde zur Erstellung eines Sozialberichts ausgesetzt. Das Ergebnis der Prüfung nach Satz 1 und bei Durchführung einer erweiterten Unterstützung deren Ergebnis sind im Sozialbericht darzulegen. (4) Auf Aufforderung des Betreuungsgerichts hat die Behörde auch unabhängig von der Erstellung eines Sozialberichts zu prüfen, ob die Durchführung einer erweiterten Unterstützung zur Vermeidung einer Betreuung führen kann. Absatz Satz 2, 3 und 5 gilt entsprechend. (5) Die Länder können durch Gesetz die Aufgabenzuweisung nach den Absätzen 3 und 4 im Rahmen von Modellprojekten auf einzelne Behörden innerhalb eines Landes beschränken. § 14 Anerkennung (1) Ein rechtsfähiger Verein kann als Betreuungsverein anerkannt werden, wenn er gewährleistet, dass er 1. die Aufgaben nach den §§ 15 und 16 wahrnehmen wird, 2. eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat und diese beaufsichtigen, weiterbilden und gegen Schäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen können, angemessen versichern wird, und 3. einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern ermöglicht. (2) Die Anerkennung gilt für das jeweilige Land; sie kann auf einzelne Landesteile beschränkt werden. Sie kann unter Auflagen erteilt werden und ist widerruflich. 
26 (3) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann auch weitere Voraussetzungen für die Anerkennung vorsehen. § 15 Aufgaben kraft Gesetzes (1) Ein anerkannter Betreuungsverein hat 1. planmäßig über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen, Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen zu informieren, 2. sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer zu bemühen, 3. vom Betreuungsgericht bestellte ehrenamtliche Betreuer in ihre Aufgaben einzuführen, sie fortzubilden und sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beraten und zu unterstützen, 4. mit ehrenamtlichen Betreuern eine Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung im Sinne von Nummer 3 abzuschließen, sofern eine solche Vereinbarung nach § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 1816 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderlich ist oder von dem ehrenamtlichen Betreuer gewünscht wird, und 5. Bevollmächtigte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beraten und zu unterstützen. Der Betreuungsverein erteilt dem ehrenamtlichen Betreuer auf dessen Aufforderung Nachweise über die Teilnahme an Einführungs- und Fortbildungsveranstaltungen nach Satz 1 Nummer 3. (2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 hat mindestens zu umfassen: 1. die Verpflichtung des ehrenamtlichen Betreuers zur Teilnahme an einer Einführung über die Grundlagen der Betreuungsführung, 2. die Verpflichtung des ehrenamtlichen Betreuers zur regelmäßigen Teilnahme an Fortbildungen, 3. die Benennung eines Mitarbeiters des Betreuungsvereins als festen Ansprechpartner und 4. die Erklärung der Bereitschaft des Betreuungsvereins zur Übernahme einer Verhinderungsbetreuung nach § 1817 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (3) Anerkannte Betreuungsvereine können im Einzelfall Betroffene, Angehörige und sonstige Personen zu allgemeinen betreuungsrechtlichen Fragen, zu Vorsorgevollmachten und über 
27 andere Hilfen nach § 5 Absatz 1, bei denen kein Betreuer bestellt wird, beraten. Dies umfasst auch eine Beratung bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung. § 16 Aufgaben kraft gerichtlicher Bestellung Ein anerkannter Betreuungsverein ist verpflichtet, Mitarbeiter zu beschäftigen, die für die Übernahme von Betreuungen zur Verfügung stehen. § 17 Finanzielle Ausstattung Anerkannte Betreuungsvereine haben Anspruch auf eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung mit öffentlichen Mitteln zur Wahrnehmung der ihnen nach § 15 Absatz 1 obliegenden Aufgaben. Das Nähere regelt das Landesrecht. § 23 Registrierungsvoraussetzungen; Verordnungsermächtigung (1) Voraussetzungen für eine Registrierung als beruflicher Betreuer sind: 1. die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit, 2. eine ausreichende Sachkunde für die Tätigkeit als beruflicher Betreuer und 3. eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus der Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall. (2) Die nach Absatz 1 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit fehlt in der Regel, wenn 1. die Person hinsichtlich der Tätigkeit als beruflicher Betreuer einem Berufsverbot nach § 70 des Strafgesetzbuchs oder einem vorläufigen Berufsverbot nach § 132a der Strafprozessordnung unterliegt, 2. die Person in den letzten drei Jahren vor Stellung des Registrierungsantrags wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlich begangenen, für die Führung einer Betreuung relevanten Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist, 3. in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung eine Registrierung nach § 27 widerrufen worden ist oder 4. die Vermögensverhältnisse der Person ungeordnet sind, was in der Regel der Fall ist, wenn über das Vermögen der Person das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder sie in das vom zentralen Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist. 
28 (3) Die nach Absatz 1 Nummer 2 erforderliche Sachkunde ist gegenüber der Stammbehörde durch Unterlagen nachzuweisen. Sie hat zu umfassen: 1. Kenntnisse des Betreuungs- und Unterbringungsrechts, des dazugehörigen Verfahrensrechts sowie auf den Gebieten der Personen- und Vermögenssorge, 2. Kenntnisse des sozialrechtlichen Unterstützungssystems und 3. Kenntnisse der Kommunikation mit Personen mit Erkrankungen und Behinderungen und von Methoden zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung. (4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Registrierung nach den Absätzen 1 bis 3, insbesondere die Anforderungen an die Sachkunde und ihren Nachweis einschließlich der Anerkennung und Zertifizierung privater Anbieter von Sachkundelehrgängen sowie an die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen. § 24 Registrierungsverfahren; Verordnungsermächtigung (1) Die Registrierung erfolgt auf Antrag, der bei der Stammbehörde zu stellen ist. Mit dem Antrag sind beizubringen: 1. ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes, das nicht älter als drei Monate sein soll, 2. eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung, die nicht älter als drei Monate sein soll, 3. eine Erklärung, ob ein Insolvenz-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist, 4. eine Erklärung, ob in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Registrierung als Berufsbetreuer versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde, und 5. geeignete Nachweise über den Erwerb der nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 erforderlichen Sachkunde. Zudem hat der Antragsteller der Stammbehörde den beabsichtigten zeitlichen Gesamtumfang und die Organisationsstruktur seiner beruflichen Betreuertätigkeit mitzuteilen. (2) Zur Feststellung der persönlichen Eignung nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 hat die Stammbehörde mit dem Antragsteller ein persönliches Gespräch zu führen. 
29 (3) Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und dem Antragsteller rechtzeitig mitzuteilen. Wenn die Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 Nummer 1 und 2 vorliegen, fordert die Stammbehörde den Antragsteller vor Ablauf der Frist nach Satz 1 auf, den Nachweis über die Berufshaftpflichtversicherung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 zu erbringen. Sobald sämtliche Voraussetzungen nach § 23 Absatz 1 nachgewiesen sind, nimmt die Stammbehörde die Registrierung vor. Die Registrierung gilt bundesweit. (4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Registrierungsverfahrens, darunter auch Aufbewahrungs- und Löschungsfristen. 2. Bürgerliches Gesetzbuch (in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 72) § 1816 Eignung und Auswahl des Betreuers; Berücksichtigung der Wünsche des Volljährigen (6) Eine Person, die zu einem Träger von Einrichtungen oder Diensten, der in der Versorgung des Volljährigen tätig ist, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung steht, darf nicht zum Betreuer bestellt werden. 3. Bürgerliches Gesetzbuch (in der bis zum 1. Januar 2023 geltenden Fassung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1982) § 1897 Bestellung einer natürlichen Person (3) Wer zu einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung, in welcher der Volljährige untergebracht ist oder wohnt, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung steht, darf nicht zum Betreuer bestellt werden. 
30 § 1908 f BGB Anerkennung als Betreuungsverein und Begründung (1) Ein rechtsfähiger Verein kann als Betreuungsverein anerkannt werden, wenn er gewährleistet, dass er 1. eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat und diese beaufsichtigen, weiterbilden und gegen Schäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen können, angemessen versichern wird, 2. sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer bemüht, diese in ihre Aufgaben einführt, sie fortbildet und sie sowie Bevollmächtigte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben berät und unterstützt, 2a. planmäßig über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen informiert, 3. einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern ermöglicht. (2) Die Anerkennung gilt für das jeweilige Land; sie kann auf einzelne Landesteile beschränkt werden. Sie ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden. (3) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann auch weitere Voraussetzungen für die Anerkennung vorsehen. (4) Die anerkannten Betreuungsvereine können im Einzelfall Personen bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht beraten. 4. Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz - AZG) vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2022 (GVBl. S. 191). § 3 Aufgaben der Hauptverwaltung und der Bezirksverwaltungen (1) Die Hauptverwaltung nimmt die Aufgaben von gesamtstädtischer Bedeutung wahr. Dazu gehören: 1. die Leitungsaufgaben (Planung, Grundsatzangelegenheiten, Steuerung, Aufsicht), 2. die Polizei-, Justiz- und Steuerverwaltung, 3. einzelne andere Aufgabenbereiche, die wegen ihrer Eigenart zwingend einer Durchführung in unmittelbarer Regierungsverantwortung bedürfen. 
31 § 6 Allgemeine Verwaltungsvorschriften (2) Die zuständige Senatsverwaltung kann erlassen a) Ausführungsvorschriften, soweit sie in einem Gesetz dazu ermächtigt ist; § 27 Zuständigkeit zum Erlass des Widerspruchsbescheides (1) Den Widerspruchsbescheid erlässt, b) wenn sich der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt einer Bezirksverwaltung richtet, das Bezirksamt oder das von ihm dafür bestimmte Mitglied, sofern dieses Mitglied nicht selbst den Verwaltungsakt erlassen hat, Allgemeiner Zuständigkeitskatalog (ZustKat AZG) Nr. 1 Allgemeines (5) Aus-, Fort- und Weiterbildung auf Landesebene; staatliche Prüfungen, Anerkennungen und Berufserlaubnisse; Bestellung von Sachverständigen. Nr. 14 Sozialwesen; Pflegewesen (13) Anerkennung von Betreuungsvereinen nach §§ 1908 f. des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 5. Gesetz zur Förderung des E-Government (E-Government-Gesetz Berlin - EGovG Bln) vom 30. Mai 2016 (GVBl. S. 282), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1122) § 2 Ziel und Zweck (1) E-Government umfasst alle geschäftlichen Prozesse, die im Zusammenhang mit Regieren und Verwalten (Government) mit Hilfe der Informations- und Kommunikationstechniken (IT) über elektronische Medien abgewickelt werden. Ziel des Gesetzes ist es, die Verwaltungsverfahren und -strukturen aller Verwaltungsebenen und -bereiche der Berliner Verwaltung unter Nutzung der Möglichkeiten der Informations- und Kommunikationstechnik auf E-Government umzustellen. 
32 (3) Die Zusammenarbeit der Verwaltungsebenen und -bereiche der Berliner Verwaltung ist durch medienbruchfreie Prozesse und die gemeinsame Nutzung von zentralen informations- und kommunikationstechnischen Strukturen und Organisationen sowie von Informationen und Ressourcen sicherzustellen. § 4 Elektronische Kommunikation (6) Verwaltungsverfahren sind unbeschadet des Absatzes 7 in elektronischer Form abzuwickeln, soweit nicht Rechtsvorschriften entgegenstehen. § 10 Optimierung von Verwaltungsabläufen und Information zum Verfahrensstand (1) Die internen Verwaltungsabläufe sind in elektronischer Form abzuwickeln und in entsprechender Form zu gestalten, soweit nicht Rechtsvorschriften entgegenstehen. § 20 Grundsatz (3) Der Einsatz der IT-Fachverfahren wird von den fachlich zuständigen Behörden, in der Regel die fachlich zuständigen Senatsverwaltungen, verantwortet. Wird ein IT-Fachverfahren neu entwickelt oder ein bereits betriebenes IT-Fachverfahren überarbeitet, angepasst oder in anderer Weise verändert, so hat die zuständige Behörde die Vorgaben der zentralen IKT-Steuerung einzuhalten. Der IKT-Staatssekretär oder die IKT-Staatssekretärin ist frühzeitig zu informieren und ihm oder ihr auf Verlangen umfassend Auskunft zu erteilen. Abweichungen von den Vorgaben der zentralen IKT-Steuerung bedürfen der Zustimmung des IKT-Staatssekretärs oder der IKT-Staatssekretärin. Es ist jährlich durch die fachlich zuständigen Behörden, in der Regel die fachlich zuständigen Senatsverwaltungen, über die jeweiligen IT-Fachverfahren unter dem Gesichtspunkt der Einhaltung der Festsetzungen nach § 21 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und Nummer 4 gegenüber dem IKT-Staatssekretär oder der IKT-Staatssekretärin in einem von ihm oder ihr bestimmten Format zu berichten. 6. Verfassung von Berlin vom 23. November 1995 (GVBl. S. 779), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Mai 2021 (GVBl. S. 502) Artikel 67 (1) Der Senat nimmt durch die Hauptverwaltung die Aufgaben von gesamtstädtischer Bedeutung wahr. Dazu gehören: 
33 1. die Leitungsaufgaben (Planung, Grundsatzangelegenheiten, Steuerung, Aufsicht), 7. Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) Vom 27. April 2016 (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) Artikel 6 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung (1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben; b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen; c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt; d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen; e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde; f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung. (2) Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach 
34 Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX. (3) Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch 1. Unionsrecht oder 2. das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt. Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen. Artikel 9 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt. Artikel 26 Gemeinsam Verantwortliche (1) Legen zwei oder mehr Verantwortliche gemeinsam die Zwecke der und die Mittel zur Verarbeitung fest, so sind sie gemeinsam Verantwortliche. 
35 8. Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung (Berliner Datenschutzgesetz – BlnDSG) vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1121) § 14 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (3) Bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 sind angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen. Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen können dazu insbesondere gehören: 1. die Maßnahmen gemäß § 26, 2. Sensibilisierung der an Verarbeitungsvorgängen Beteiligten, 3. Beschränkung des Zugangs für dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter unterstellte Personen zu personenbezogenen Daten und 4. spezifische Verfahrensregelungen, die im Falle einer Übermittlung oder Verarbeitung für andere Zwecke, die Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes sowie der Verordnung (EU) 2016/679 sicherstellen. § 21 Gemeinsames Verfahren und automatisiertes Verfahren auf Abruf (1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das mehreren öffentlichen Stellen die Verarbeitung personenbezogener Daten in oder aus einem gemeinsamen Datenbestand (gemeinsames Verfahren) oder die Übermittlung an Dritte auf Abruf (automatisiertes Verfahren auf Abruf) ermöglicht, ist nur zulässig, soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist und durch technische und organisatorische Maßnahmen Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vermieden werden können. Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vor der Einrichtung zu unterrichten. Verfahren nach Satz 1, die ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen beinhalten können, sind nur zulässig, wenn die Einrichtung durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zugelassen ist. 
36 9. Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB IX) vom 25. September 2019 (GVBl. S. 602) § 11 Förderung des E-Government (1) Die nach § 2 Absatz 4 Satz 1 zuständige Senatsverwaltung kann die verbindlich anzuwendenden geschäftlichen Prozesse für die Verwaltungsabläufe und das Verwaltungsverfahren gemäß § 2 Absatz 1, § 4 Absatz 6 und § 10 Absatz 1 des E-Government-Gesetzes Berlin vom 30. Mai 2016 (GVBl. S. 282) für die nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und § 3 zuständigen Stellen zur Durchführung ihrer Aufgaben festlegen. (2) Die nach § 2 Absatz 4 Satz 1 zuständige Senatsverwaltung bestimmt das für die Leistungsgewährung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch landeseinheitlich einzusetzende IT-Fachverfahren. Sie kann zur Gewährleistung der Einheitlichkeit und Sicherheit des Verfahrensbetriebs, insbesondere zur Gewährleistung der im Sozialgesetzbuch genannten Datenabgleiche und Abrufverfahren sowie der bundesgesetzlichen und landesweiten statistischen Erhebungen, die Verfahrensverantwortung für das IT-Fachverfahren ganz oder in Teilen wahrnehmen und das Verfahren unter Beachtung der Vorgaben der für die IKT-Steuerung zuständigen Senatsverwaltung bereitstellen. (3) Sofern und solange die nach § 2 Absatz 4 Satz 1 zuständige Senatsverwaltung das IT-Fachverfahren zur Durchführung bundesgesetzlicher Aufgaben nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch bereitstellt, obliegt ihr die Datenverarbeitung und Datenübermittlung zur Gewährleistung der bundesgesetzlich festgelegten Auskunftspflichten. (4) Soweit die Stellen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und § 3 Aufgaben gemäß § 4 wahrnehmen, gilt § 5 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. (5) Soweit der Rechtskreis nach § 2 Absatz 2 betroffen ist, hat die nach § 2 Absatz 4 Satz 2 zuständige Senatsverwaltung die Befugnisse und Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3. (6) Soweit gemäß § 2 Absatz 4 die Zuständigkeit mehreren Senatsverwaltungen obliegt, sind die Absätze 1 bis 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die beteiligten Geschäftsbereiche im gegenseitigen Einvernehmen handeln. 
37 § 12 Gewährleistung des Datenschutzes (1) Die zu gewährleistenden Mindeststandards nach § 7 Absatz 2 umfassen auch die Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten zur Erfüllung der bundes- und landesgesetzlichen Aufgaben. Die Durchführung der Planung sowie des Fach- und Finanzcontrollings und die Beauftragung der Durchführung bestimmter Vorhaben wissenschaftlicher Forschung für den Träger nach § 1 obliegt der nach § 2 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 jeweils zuständigen Senatsverwaltung. Diese wird ermächtigt, die Standards nach Satz 1 sowie die Einzelheiten der Datenverarbeitung, -übermittlung und -nutzung für die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 und 2 durch Rechtsverordnung festzulegen. Soweit nach § 2 Absatz 4 Satz 1 und 2 die Zuständigkeit beiden Geschäftsbereichen der Senatsverwaltungen obliegt, handeln diese im gegenseitigen Einvernehmen. In der Rechtsverordnung können insbesondere die jeweiligen Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung oder Planung im Sozialleistungsbereich bestimmt werden. (2) Sofern dies zur Erfüllung der bundes- und landesgesetzlichen Aufgaben notwendig ist, können die in §§ 2 und 3 benannten Stellen 1. IT-Fachverfahren gemeinsam einrichten und führen und 2. die Verantwortung für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 26 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gemeinsam tragen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Einrichtung oder das Führen eines gemeinsamen Verfahrens ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen darstellt, sofern dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch erforderlich ist und die bestmöglichen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen getroffen wurden. Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 sowie die Regelungen des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418) bleiben unberührt. 10. Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII) vom 7. September 2005 (GVBl. S. 467), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. September 2019 (GVBl. S. 602) 
38 § 5 Förderung des E-Government (1) Die für Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung kann die verbindlich anzuwendenden geschäftlichen Prozesse für die Verwaltungsabläufe und das Verwaltungsverfahren gemäß § 2 Absatz 1, § 4 Absatz 6 und § 10 Absatz 1 des E-Government-Gesetzes Berlin vom 30. Mai 2016 (GVBl. S. 282) für die nach § 2 zuständigen Stellen zur Durchführung ihrer Aufgaben festlegen. (2) Die für Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung bestimmt das für die Leistungsgewährung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch landeseinheitlich einzusetzende IT-Fachverfahren. Sie kann zur Gewährleistung der Einheitlichkeit und Sicherheit des Verfahrensbetriebs, insbesondere zur Gewährleistung der in Absatz 4 und Absatz 5 genannten Datenabgleiche und Abrufverfahren sowie der bundesgesetzlichen und landesweiten statistischen Erhebungen, die Verfahrensverantwortung für das IT-Fachverfahren ganz oder in Teilen wahrnehmen und das Verfahren unter Beachtung der Vorgaben der für die IKT-Steuerung zuständigen Senatsverwaltung bereitstellen. (3) Sofern und solange die für Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung das IT-Fachverfahren zur Durchführung bundesrechtlicher Aufgaben nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bereitstellt, obliegt ihr die Datenverarbeitung und Datenübermittlung zur Gewährleistung der bundesgesetzlich festgelegten Auskunftspflichten. (4) Die für die Durchführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörden des Landes Berlin sind verpflichtet, 1. am Datenabgleich nach § 118 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie an automatisierten Abrufverfahren teilzunehmen und 2. der für die allgemeinen Angelegenheiten des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Senatsverwaltung jährlich spätestens bis zum 30. April des folgenden Haushaltsjahres die notwendigen statistischen Angaben zu den Ergebnissen der Datenabgleichverfahren nach § 118 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie der automatisierten Abrufverfahren zur Durchführung einer Erfolgskontrolle zu übermitteln. Die Einzelheiten zu den automatisierten Abrufverfahren sowie Inhalt und Umfang der Datensätze können von der für Sozialwesen zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung festgelegt werden. 
39 (5) Für die Durchführung der Aufgaben nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die für Pflegewesen zuständige Senatsverwaltung zuständig ist. Diese Zuständigkeit umfasst auch die Durchführung der Aufgaben nach dem Dritten, Neunten und Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, soweit es sich um pflegebedingte Leistungen oder Vereinbarungen mit Einrichtungen des Pflege- und Altenhilfebereiches handelt. Die Absätze 2 bis 4 gelten mit der Maßgabe, dass die für Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung jeweils das Einvernehmen mit der für Pflegewesen zuständigen Senatsverwaltung herstellt. § 6 Gewährleistung des Datenschutzes (1) Die zu gewährleistenden Mindeststandards nach § 3 umfassen auch die Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten zur Erfüllung der bundes- und landesgesetzlichen Aufgaben. Die Durchführung der Planung sowie des Fach- und Finanzcontrollings und die Beauftragung der Durchführung bestimmter Vorhaben wissenschaftlicher Forschung für den Träger nach § 3 obliegen der für Sozialwesen zuständigen Senatsverwaltung. Diese wird ermächtigt, die Standards nach Satz 1 sowie die Einzelheiten der Datenverarbeitung, -übermittlung und -nutzung für die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 und 2 durch Rechtsverordnung festzulegen. In der Rechtsverordnung können insbesondere die jeweiligen Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung oder Planung im Sozialleistungsbereich bestimmt werden. (2) Sofern dies zur Erfüllung der bundes- und landesgesetzlichen Aufgaben notwendig ist, können die für Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung und die in § 2 benannten Stellen 1. IT-Fachverfahren gemeinsam einrichten und führen sowie 2. die Verantwortung für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 26 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gemeinsam tragen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Einrichtung oder das Führen eines gemeinsamen Verfahrens ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen darstellt, sofern dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erforderlich ist und die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen getroffen wurden. Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 sowie die Regelungen des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. 
40 (3) Für die Durchführung der Aufgaben nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass die für das Pflegewesen zuständige Senatsverwaltung zuständig ist. Diese Zuständigkeit umfasst auch die Durchführung der Aufgaben nach dem Dritten, Neunten und Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, soweit es sich um pflegebedingte Leistungen oder Vereinbarungen mit Einrichtungen des Pflege- und Altenhilfebereiches handelt. Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die für Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung jeweils das Einvernehmen mit der für Pflegewesen zuständigen Senatsverwaltung herstellt. 11. Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern (Betreuerregistrierungsverordnung - BtRegV) vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1154) § 5 Nachweis der Sachkunde durch betreuungsspezifische Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgänge (2) Auf Antrag der Hochschule erteilt die nach Landesrecht zuständige Behörde für einen im jeweiligen Land von der Hochschule angebotenen Studiengang die Anerkennung, wenn dieser alle für den Nachweis der Sachkunde erforderlichen Kenntnisse nach § 3 Absatz 1 bis 3 vermittelt. Eine nach Satz 1 erteilte Anerkennung gilt bundesweit. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Aus- und Weiterbildungsgänge, die von oder in Kooperation mit Hochschulen angeboten werden und die alle Kenntnisse nach § 3 einschließlich der in der Anlage konkretisierten Inhalte vermitteln. § 8 Anerkennung von Sachkundelehrgängen (1) Ein Sachkundelehrgang ist auf Antrag des Anbieters von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuerkennen, wenn 1. der Sachkundelehrgang die Voraussetzungen des § 6 Absatz 2 erfüllt, 2. der Anbieter für die Vermittlung der in der Anlage vorgesehenen Inhalte Lehrkräfte einsetzt, die a) über einen Abschluss eines Hochschulstudiums oder einer Berufsausbildung verfügen und b) über die jeweils erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügen, um die in der Anlage aufgeführten Inhalte, für die sie jeweils eingesetzt werden, zu vermitteln, 
41 3. der Anbieter die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung des Lehrbetriebs und des Prüfungsverfahrens bietet, 4. der Anbieter eine Prüfungsordnung zur Gewährleistung eines transparenten und nachprüfbaren Verfahrens für die Durchführung der Modulprüfungen nachweist, 5. der Anbieter eine Finanzierungsplanung für den Sachkundelehrgang vorlegt, die den Bestand des Lehrgangs für die Dauer der Anerkennung finanziell gesichert erscheinen lässt, und 6. der Anbieter die teilnehmerbezogenen Lehrgangskosten nachvollziehbar darlegt. Für die Anerkennung örtlich zuständig ist die nach Landesrecht bestimmte Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Hauptsitz des Anbieters befindet. (5) Die Anerkennung wird auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 weiter vorliegen. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die Anerkennung einzelner in der Anlage aufgeführter Module. 
D:20230830095014+02'00'PDF-XChange Editor 9.4.364D:20230830095221+02'00'PDF-XChange Core API SDK (9.4.364)§ 4 Elektronische Kommunikationvom 23. November 1995 (GVBl. S. 779), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Mai 2021 (GVBl. S. 502)§ 10 Optimierung von Verwaltungsabläufen und Information zum VerfahrensstandArtikel 676. Verfassung von Berlin§ 14 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten(3) Bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 sind angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen. Unter Berücks...
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