Archivierter Beleg 23
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Landeshauptstadt Dresden Sozialamt Durch eine plötzliche auftretende schlimme Krankheit oder einen schweren Unfall kann es passieren, dass man nicht mehr in der Lage ist, seine persönlichen Dinge selbst zu regeln. Hat eine Betroffene oder ein Betroffener keine Person bevollmächtigt, in so einer Situation für sich zu handeln, so wird das Betreuungsgericht eingeschaltet. Denn: Ehepartner, Kinder oder Angehörige haben nicht automatisch eine Entscheidungsbefugnis, sondern müssen (wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt) vom Betreuungsgericht als Betreuerin oder Betreuer bestellt werden.
1. Voraussetzungen Vorliegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung Volljährigkeit (ein Antrag kann ab Vollendung des 17. Lebensjahres gestellt werden) keine ausreichende Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit Das Betreuungsverfahren beginnt mit der Anregung einer Betreuung. Eine Betreuung kann jeder, auch die betreffende Person selbst, beim Betreuungsgericht anregen bzw. beantragen. Zu Beginn des Verfahrens beauftragt das Gericht in der Regel die Betreuungsbehörde, um festzustellen, ob die Einrichtung einer Betreuung erforderlich ist
oder nicht. Dies erfolgt im Rahmen eines persönlichen Gesprächs. Es werden u. a. Fragen zur aktuellen Problemsituation, zur Gesundheit, zur Bildung und zum Vermögen gestellt. Mit diesen Informationen beurteilt die Behörde, ob die Voraussetzung zur Einrichtung einer Betreuung vorliegen oder aber andere Hilfen in Frage kommen. Ein wichtiger Grundsatz ist, dass eine Betreuung nicht gegen den freien Willen der betreffenden Person eingerichtet werden darf. Stellt die Betreuungsbehörde fest, dass eine Betreuung erforderlich ist, unterbreitet sie dem Gericht einen Betreuervorschlag. Wünsche des Betroffenen sind dabei zu berücksichtigen. Geeignete Angehörige haben den Vorrang
, als Betreuer eingesetzt zu werden. Zum Verfahren gehört ebenso das Einholen eines Sachverständigengutachtens zur Prüfung der Gesundheit des Betroffenen. Des Weiteren erfolgt eine persönliche Anhörung durch das Betreuungsgericht. Auf Grundlage aller Ermittlungen wird durch das Betreuungsgericht ein Beschluss über die Betreuungseinrichtung und Bestellung eines Betreuers erlassen. Die Einrichtung einer Betreuung ist befristet und kann verkürzt oder verlängert werden. 2. Vertretung durch eine Betreuerin oder einen Betreuer Mit der Bestellung einer Betreuerin bzw. eines Betreuers ist die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit der betreuten
Person nicht eingeschränkt. Die oder der Betreute ist nicht entmündigt! Die Betreuerin oder der Betreuer übernimmt lediglich die rechtliche Vertretung für die betreute Person. Die Erforderlichkeit des Betreuungsumfangs wird im Einzelfall nach konkreten Lebensumständen und Einschränkungen beurteilt. Vorrangig beim Führen von Betreuungen ist die individuelle Förderung der Selbstständigkeit des Betroffenen. 3. Vorsorgevollmacht Wer die gerichtliche Anordnung einer rechtlichen Betreuung vermeiden will, kann eine Vorsorgevollmacht erteilen. Mit der Vorsorgevollmacht wird eine Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter bestimmt, der im Bedarfsfall
Entscheidungen treffen darf. Der Vollmachtgeber legt fest, auf welche Aufgabebereiche sich die Vollmacht erstrecken soll. Der Vollmachtnehmer hat sich im Falle des Tätigwerdens daran zu halten. 4. Haben Sie Fragen? Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sachgebiets Betreuungsbehörde/Versicherungsamt des Sozialamts informieren Sie zum Betreuungsverfahren, einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung. Die Anmeldung sollte bitte telefonisch oder per E-Mail erfolgen. Unsere Sprechzeiten sind dienstags und donnerstags, jeweils von 8 bis 12 Uhr und 14 bis 18 Uhr, sowie montags, mittwochs und freitags nach Vereinbarung.
Impressum Herausgeber: Landeshauptstadt Dresden Sozialamt Telefon (03 51) 4 88 94 71 Telefax (03 51) 4 88 94 73 E-Mail Betreuungsbehoerde@dresden.de Amt für Presse-, Öffentlichkeitsarbeit und Protokoll Telefon (03 51) 4 88 23 90 Telefax (03 51) 4 88 22 38 E-Mail presse@dresden.de Postfach 12 00 20 01001 Dresden www.dresden.de facebook.com/stadt.dresden Zentraler Behördenruf 115 – Wir lieben Fragen Redaktion: Betreuungsbehörde April 2021 Elektronische Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur können
über ein Formular eingereicht werden. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, E-Mails an die Landeshauptstadt Dresden mit einem S/MIME-Zertifikat zu verschlüsseln oder mit DE-Mail sichere E-Mails zu senden. Weitere Informationen hierzu stehen unter www.dresden.de/kontakt. Dieses Informationsmaterial ist Teil der Öffentlichkeitsarbeit der Landeshauptstadt Dresden. Es darf nicht zur Wahlwerbung benutzt werden. Parteien können es jedoch zur Unterrichtung ihrer Mitglieder verwenden. Betreuungsverfahren Informationen zur Einrichtung einer Betreuung
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