Die Betreuungsbehörde setzt das Betreuungsrecht im Neckar-Odenwald-Kreis um.
Im Jahr 1992 wurde das bis dahin gültige Vormundschafts - und Pflegschaftsrecht für Erwachsene, welches einer Entmündigung der betroffenen Personen gleichkam, durch das Betreuungsgesetz abgelöst.
Nachfolgend werden einige Aufgaben/Tätigkeiten benannt, die zur Ausführung des Betreuungsrechts von der Betreuungsbehörde wahrgenommen werden:
- Sachverhaltsermittlungen für die Betreuungsgerichte sowie Betreuerbenennung
- Beglaubigungen von Unterschriften bei Betreuungsverfügungen und Vorsorgevollmachten
- Beratung, Unterstützung und Fortbildung von rechtlichen Betreuern
- Beratung/Unterstützung von Bürgern bzgl. Betreuungsführung, Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen
Bei der Umsetzung der beiden zuletzt genannten Punkte arbeitet die Betreuungsbehörde mit dem Betreuungsverein Neckar-Odenwald-Kreis zusammen.
Sachverhaltsermittlungen
Die Betreuungsbehörde unterstützt die Betreuungsgerichte bei der Sachverhaltsermittlung gem. § 11 und § 12 BtOG. Die Stellungnahme erfolgt in Form eines Sozialberichts, in dem die Frage der Betreuungsnotwendigkeit und der erforderlichen Aufgabenbereiche erörtert werden. Sie schlägt, wenn sie hierzu aufgefordert wird, einen geeigneten Betreuer vor. Die Betreuungsbehörde muss hierbei als Fachbehörde in den Betreuungsverfahren beteiligt werden.
Beglaubigungen von Unterschriften und Handzeichen
Mit der öffentlichen Beglaubigung einer Betreuungsverfügung bzw. Vorsorgevollmacht gem. BeurkG i.V.m.§ 7 BtOG durch eine Urkundsperson der Betreuungsbehörde wird möglichen Identitätszweifeln vorgebeugt.
Beratung, Unterstützung und Fortbildung von Betreuern
Gem. § 5 BtOG unterstützt und berät die Betreuungsbehörde Betreuer, des Weiteren gibt sie ggf. bei der Betreuungsplanung Hilfestellung.
Die Betreuungsbehörde stellt ein ausreichendes Angebot zur Einführung von Betreuern und Bevollmächtigten zur Verfügung. Um dies auf einem qualitativ hohen Niveau zu gewährleisten, arbeitet die örtliche Betreuungsbehörde mit dem Betreuungsverein des Neckar-Odenwald-Kreises zusammen.
Damit die betreuungsrechtliche Unterstützung der infrage kommenden Personen gewährleistet ist, sorgt die Betreuungsbehörde dafür, dass neben der Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer durch den Betreuungsverein Neckar-Odenwald-Kreis auch eine ausreichende Anzahl Berufsbetreuer zur Führung schwieriger rechtlicher Betreuungen zur Verfügung steht.
Beratung/Unterstützung von Bürgern
Oftmals kann die Bestellung einer fremden Person als rechtlicher Betreuer durch Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen, Betreuungsverfügungen und andere Hilfen vermieden werden. Die Betreuungsbehörde berät zu diesem Zweck gem. § 8 BtOG im Vorfeld einer Betreuungsanregung/einer Antragstellung beim zuständigen Betreuungsgericht Bürger hinsichtlich der o.g. Punkte bzw. unterstützt bei der Kontaktaufnahme z.B. zu Sozialleistungsträgern.
Vorsorgevollmacht
Um einen staatlichen Eingriff in Form einer rechtlichen Betreuung zu vermeiden, kann schon vorzeitig eine Vollmacht zur Vorsorge erteilt werden. Die Erteilung einer solchen Vollmacht setzt die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers voraus. Es können ein oder mehrere Bevollmächtigte für verschiedene Aufgabenkreise benannt werden.
Patientenverfügung
Durch eine Patientenverfügung soll die Durchsetzung des Patientenwillens sichergestellt werden. Mit der Patientenverfügung legt der betroffene Mensch fest, welche ärztlichen Maßnahmen im Behandlungsfall bei vorliegender Entscheidungsunfähigkeit durchgeführt bzw. weggelassen werden sollen.
Betreuungsverfügung
Schon früh kann im Hinblick auf eine spätere Betreuungsnotwendigkeit festgelegt werden, wer als Betreuer eingesetzt werden soll. Diese Verfügung richtet sich an das Betreuungsgericht.
Andere Hilfen
Wenn eine betroffene Person nicht mehr in der Lage ist, eine Vollmacht zu erteilen, so soll zunächst versucht werden, über betreuungsvermeidende andere Hilfen zu erreichen, dass die oder der Betroffene seine Angelegenheiten durch diese Hilfen (z. B. Sozialberatung oder sozial psychiatrische Dienste usw.) erledigen kann.
Die Mitarbeiter der Betreuungsbehörde stehen ihnen bei Fragen zu den o. g. Themen gerne zur Verfügung. Nähere Informationen rund um das Thema rechtliche Betreuung finden Sie auch auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz bmjv.

