Betreuung - Beratung und Einleitung eines Verfahrens
Beschreibung
Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer.
Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
Entgegen dem bisherigen Recht erfolgte zum 01.01.2023 ein Paradigmenwechsel. Hatte der Betreuer bisher die Aufgabe, zum Wohle des Betroffenen zu unterstützen und zu vertreten, so hat er nunmehr die Wünsche des Betroffenen festzustellen und ihn bei der Umsetzung rechtlich zu unterstützen, soweit dies erforderlich erscheint. Die angebotenen Hilfen – auch vor Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung – dienen der Vermeidung einer gesetzlichen Betreuung und stellen die größtmögliche Eigenständigkeit in den Vordergrund.
Aber nicht jeder Mensch ist zu einer freien Willensbildung in der Lage. Deshalb stellt das Betreuungsgericht mithilfe eines fachärztlichen Gutachtens fest, ob der Betroffene in der Lage ist, die Tragweite seiner Willenserklärungen und Handlungen zu überschauen. Ist eine betroffene Person nicht in der Lage ihren freien Willen kund zu tun, so darf auch gegen ihren Willen ein gesetzlicher Vertreter bestellt werden.
Voraussetzungen
Voraussetzungen zur Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung
- Volljährigkeit
- Hilfebedarf aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung
- Erforderlichkeit einer gesetzlichen Vertretung, d.h. der Hilfebedarf ist nicht über eine Vollmacht oder anderweitige Hilfen zu besorgen
- Drohende oder bereits eingetretene gesundheitliche, soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten
- Fehlende Einsicht oder Unfähigkeit zur freien Willensbildung für die Notwendigkeit einer Behandlung oder Therapie
Verfahrensablauf
- Antrag auf Einleitung eines Betreuungsverfahrens beim zuständigen Amtsgericht oder der Betreuungsbehörde
- Ärztliches Zeugnis oder Gutachtenserstellung
- Persönliche Anhörung durch den Richter
- Sozialbericht der Betreuungsbehörde
- Beschluss durch das Amtsgericht über Betreuungserrichtung und Betreuerbestellung
- Verpflichtung des Betreuers durch den Rechtspfleger
- Überprüfung eines weiteren Bedarfes nach Beschlussablauf
Unterlagen
- Formloser Antrag
- Hausärztliches Attest
FAQ
- Wird immer ein fremder Betreuer bestellt?
In den meisten Fällen übernehmen nahe Bezugspersonen die Betreuung. Es ist aber auch in Einzelfällen die Bestellung eines Berufsbetreuers / einer Berufsbetreuerin geboten. - Entstehen durch eine Betreuung Kosten?
Es entstehen Verfahrenskosten, gegebenenfalls auch Gutachtergebühren, die man bei einem Vermögen bei über 10.000,00 € bezahlen muss. Bei einer Betreuung durch einen Berufsbetreuer / einer Berufsbetreuerin entstehen laufende Kosten. Ob diese übernommen werden müssen, ist von der individuellen finanziellen Situation des Betreuten abhängig. - Muss ich als Betreuer das Gericht ständig um Erlaubnis fragen?
Der Betreuer handelt und entscheidet frei in eigener Verantwortung. Bestimmte Maßnahmen und Geschäfte sind jedoch genehmigungspflichtig, so zum Beispiel: Fixierungen, schwerwiegende medizinische Eingriffe oder Wohnungsauflösung. - Werde ich als Betreuer vom Gericht überwacht?
Eine volljährige Person gesetzlich zu vertreten ist eine verantwortungsvolle Aufgabe. Deshalb werden ab dem 01.01.2023 höhere Anforderungen an alle Betreuer gestellt. Ob ehrenamtlich oder beruflich tätig, Betreuer sind gegenüber dem zuständigen Amtsgericht durch verschiedene gesetzliche Vorgaben zur Rechenschaft verpflichtet.
Kosten
- Die Beratung im Landratsamt ist kostenlos.
- Für das Verfahren am Amtsgericht fallen, bei einem Vermögen über 10.000,00 €, Gebühren an.
Rechtsgrundlagen
- § 1814 ff. BGB
- Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern (BtRegV)
Formulare und weiterführende Informationen
Stand: 22.04.2026