Archivierte Seite · Beleg 1784 · abgerufen 19.08.2026
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Betreuungsrecht

Leistungsbeschreibung

Das Betreuungsrecht regelt die rechtliche Betreuung für eine hilfsbedürftige volljährige Person. Dafür wird ein Betreuer bestimmt, der die betreute Person unterstützt, ihre Angelegenheiten rechtlich zu besorgen und der als gesetzlicher Vertreter die betreute Person bei Rechtshandlungen vertreten kann. Ziel des Betreuungsrechts ist es, die Würde und Selbstbestimmung des Betreuten zu bewahren.

Das Betreuungsgericht beim örtlich zuständigen Amtsgericht ordnet eine rechtliche Betreuung an, wenn ein Erwachsener seine Angelegenheiten aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ganz oder teilweise nicht selbst besorgen kann und eine rechtliche Betreuung erforderlich ist. Die Anordnung einer Betreuung lässt die Geschäfts- und Einwilligungsfähigkeit des Volljährigen unberührt. Ob der Betreute zur Abgabe von Willenserklärungen und zum Abschluss von Verträgen in der Lage ist, richtet sich nach den Vorschriften über die Geschäftsfähigkeit. Nur wenn ein Erwachsener sich selbst oder sein Vermögen erheblich gefährdet, ordnet das Gericht einen sogenannten Einwilligungsvorbehalt an. Dann kann der Betreute nur mit Zustimmung seines Betreuers rechtswirksame Willenserklärungen abgeben.

Die Anordnung einer Betreuung ist nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betreuten ganz oder teilweise durch andere private oder öffentliche Hilfen erledigt werden können. Insbesondere kann dann auf eine Betreuung verzichtet werden, wenn der Betroffene in Voraussicht einer späteren alters- oder krankheitsbedingten Hilfsbedürftigkeit jemand anderem eine Vollmacht (sogenannte Vorsorgevollmacht) erteilt hat.

Tipp:
Wer seine persönlichen Vorstellungen, Wünsche und Bedürfnisse für den Fall seiner späteren Hilfsbedürftigkeit möglichst umfassend und rechtzeitig absichern möchte, ist gut beraten, wenn er diese bereits in "gesunden Tagen" festlegt. Dies kann geschehen durch

  • Vorsorgevollmacht,
  • Betreuungsverfügung und
  • Patientenverfügung.
Spezielle Hinweise für Landkreis Gotha

Aufgaben der Betreuungsbehörde:

  • Beratung der Betreuer und Bevollmächtigten
  • Unterstützung des Betreuungsgerichtes
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Beratung von betreuungsbedürftigen Menschen und deren Angehörigen
  • Beglaubigungen von Vorsorgevollmachten (Kosten 10 Euro)

Zuständige Stelle

Amtsgericht Gotha

Postanschrift
Postfach 100 136
99851 Gotha
Adresse
Justus-Perthes-Str. 2
99867 Gotha

Formulare

Für die Anzeige von interaktivem Java wird die Java RE benötigt, für PDF der Acrobat Reader.
Betreuungsverfügung
Erklärung der Betreuerin / des Betreuers
Antrag auf Genehmigung von freiheitsentziehenden Maßnahmen
Antrag auf Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung
Antrag auf Festsetzung bzw./und Auszahlung von Vergütung und/oder Aufwendungsersatz nach §§ 1875 ff. BGB und ggf. Inflationsausgleichs-Sonderzahlung nach § 4 Abs. 1 BetrInASG für ehrenamtliche Betreuung
Information und Beratung nach § 5 Abs. 2 BtOG
Antrag auf Genehmigung von ärztlichen Maßnahmen nach § 1829 Abs. 1 BGB
Anregung zur Einrichtung einer Betreuung
Anzeige der Absicht, den von der/dem Betreuten selbst genutzten Wohnraum aufzugeben (§ 1833 Abs. 2 BGB)
Ärztliches Gutachten zur Vorlage beim zuständigen Betreuungsgericht
Anfrage zur Vermögensverwaltung
Nachweis der Aufwendungen gem. § 1877 Abs. 1 bis 3 BGB
Vollmacht - (Thüringen)
Merkblatt über die Regelung der Vergütung und Aufwendungsersatz für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer (§§ 1875 ff. BGB)
Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
Antrag auf Genehmigung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
Anzeigen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)