Betreuungsbehörde
Die Betreuungsbehörde ist für Sie zuständig, wenn:
- Sie wissen wollen, ob für einen hilflosen Menschen wegen einer psychischen Krankheit, geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderung eine rechtliche Betreuung in Form einer gesetzlichen Vertretung sinnvoll wäre,
- Sie ehrenamtlicher Betreuer oder ehrenamtliche Betreuerin sind oder werden wollen,
- Sie entsprechende Beratung und Unterstützung benötigen,
- Sie Informationen über die Möglichkeiten der beruflichen Betreuung wünschen
- Sie sich als Berufsbetreuer registrieren lassen möchten
Angebote & Dienstleistungen
- Informationen zum Betreuungsrecht und zum gerichtlichen Betreuungsverfahren
- Beratung zur Erstellung einer Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung
- öffentliche Beglaubigung der Unterschrift auf der Vorsorgevollmacht
- Beratung von ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern sowie Zusammenarbeit mit Vereins- und Berufsbetreuern
- Erledigung der Aufträge im Rahmen der Betreuungsgerichtshilfe
- Auswahl und Feststellung der Geeignetheit von Berufsbetreuern, ehrenamtlichen Fremdbetreuern sowie von Familienangehörigen, die für das Amt als ehrenamtliche Betreuer in Frage kämen und bei Eignung bevorzugt vorgeschlagen werden
Vorsorgevollmacht
Mit einer Vollmacht erteilen Sie einer anderen Person (zum Beispiel: Ihrem Ehepartner, Ihrer Tochter, Ihrem Sohn, usw. die Berechtigung/Befugnis an Ihrer Stelle zu entscheiden und zu handeln. Und zwar für den Fall, dass Sie aufgrund einer Krankheit oder Behinderung hierzu nicht mehr in der Lage sind. Mit der Vorsorgevollmacht vermeiden Sie eine beim Amtsgericht eingerichtete "gesetzliche Betreuung" (früher Vormundschaft / Pflegschaft). Sie können eine oder mehrere Personen insgesamt bevollmächtigen oder auf verschiedene Personen aufteilen. Eine Vorsorgevollmacht ist Vertrauenssache.
Wenn Sie in eine Notlage kommen, hätten Sie vielleicht keine Möglichkeit mehr, den von Ihnen Bevollmächtigten von der Vollmacht wieder zu entbinden, zu überwachen bzw. kontrollieren zu lassen.
Deshalb sollte die Vorsorgevollmacht nur dann gefertigt werden, wenn Sie Ihrer / Ihrem Angehörigen oder Bekannten wirklich Ihr absolutes Vertrauen schenken. In der Gestaltung der Vorsorgevollmacht sind Sie nicht eingeengt. Sie muss nicht zwingend handschriftlich verfasst werden (anders beim Testament ohne notarielle Beglaubigung). Das Dokument kann auch mit der Schreibmaschine / dem PC geschrieben werden.
In jedem Fall gilt:
Der Text muss einwandfrei lesbar sein. Bei einem verwendeten Vordruck müssen alle Felder (Ja oder Nein) angekreuzt werden, damit es zukünftig Klarheit hinsichtlich Ihrer Wünsche gibt. Beachten Sie bitte, dass die Vollmacht nur im "Original" gültig ist. Kopien werden nicht akzeptiert. Ihre Unterschrift können Sie amtlich öffentlich bei der Betreuungsbehörde oder beim Ortsgerichtsvorsteher beglaubigen lassen. Eine notarielle Beglaubigung ist ebenfalls möglich.
Bewahren Sie die Vollmacht an einem sicheren Platz auf, aber es sollte sichergestellt werden, dass sie der/dem Bevollmächtigten im Bedarfsfalle zur Verfügung steht! Die Vollmacht kann auch im Voraus der/dem Bevollmächtigten übergeben oder beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer gemeldet werden. Für eine Konten-/Depotvollmacht muss zusätzlich eine Bankvollmacht erteilt werden. Hier ist ein persönliches Erscheinen bei Ihrem Bankinstitut erforderlich. Folgende Links führen Sie zu den Formularen Vorsorgevollmacht, auch in anderen Sprachen sowie zum Praxisleitfaden für Vorsorgebevollmächtigte.
Vorsorgevollmacht/Betreuungsverfügung (auch in anderen Sprachen):
BMJV - Vorsorgevollmacht / Betreuungsverfügung
Praxisleitfaden für Vorsorgebevollmächtigte:
Betreuungsverfügung
Eine Bereuungsverfügung kommt insbesondere dann in Frage, wenn sich niemand bereit erklärt, eine Vollmacht anzunehmen oder Sie niemanden kennen, dem Sie vertrauensvoll eine Vollmacht erteilen könnten. Nach dem Gesetz würde dann, wenn Sie selbst Ihre Angelegenheiten nicht mehr besorgen könnten, durch das Vormundschaftsgericht eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt.
"Wunschbetreuer"
Mit der Betreuungsverfügung bestimmen Sie vorsorglich, wen Sie als Betreuerin oder Betreuer wünschen und/oder wer auf gar keinen Fall für Sie als Betreuer bestellt werden soll. Die Betreuungsverfügung muss auch dann beachtet werden, wenn die verfügende Person geschäftsunfähig ist, aber die Äußerungen verständlich und nachvollziehbar sind. Vorteil der Betreuungsverfügung gegenüber der Vollmacht ist, dass, wenn es trotz einer Vollmacht zu einer gesetzlichen Betreuung kommt, die von Ihnen bestimmte Betreuungsperson vom Gericht überwacht und regelmäßig kontrolliert wird.
Beispiele für notwendige Angaben in einer Betreuungsverfügung, die auf jeden Fall exakt beschrieben werden sollten, sind:
- Wer soll mein Betreuer sein?
- Was geschieht mit meiner Wohnung?
- Welcher Arzt soll meine medizinische Betreuung übernehmen?
- Was passiert mit meinem Haustier?
- Soll ein Rechtsanwalt oder Verfahrenspfleger eingeschaltet werden?
- In welchem Alten- oder Pflegeheim möchte ich untergebracht werden?
Patientenverfügung
Wie sichere ich meine Selbstbestimmung in gesundheitlichen Angelegenheiten?
Zur Würde des Menschen gehört sein Recht, über sich selbst zu bestimmen. Dem Menschen kommt dieses Recht auch dann zu, wenn er einen entsprechenden Willen nicht mehr selbst ausdrücken oder durchsetzen kann. Selbstbestimmt, also frei, in allen Lebenslagen – diesem Ziel dient auch die Patientenverfügung.
Sie finden in der Broschüre Patientenverfügung Hilfestellungen für Fragen, die sich aufgrund einer Krankheit, als Folge eines schweren Unfalls oder am Ende des Lebens stellen können. Auch wenn es niemandem leichtfällt: Wir sollten uns mit solchen Fragen schon in gesunden Tagen auseinandersetzen, bevor es zu spät dafür ist. Welche ärztlichen Maßnahmen und Eingriffe wünschen wir im Fall der Fälle? Auf welche soll, unter welchen Bedingungen, verzichtet werden? Wie auch immer wir entscheiden: Nur so können wir dafür vorsorgen, dass unser Wille gilt, wenn wir selbst ihn nicht äußern können.
Solange wir selbst über medizinische Maßnahmen entscheiden können, dürfen Ärztinnen und Ärzte uns nur behandeln, wenn wir in die Behandlung zuvor eingewilligt haben - § 630d BGB. Wenn dies nicht mehr möglich ist, obliegt die Entscheidung darüber, ob eingewilligt wird oder nicht, grundsätzlich einer Vertreterin oder einem Vertreter. Wir können diese Entscheidung aber eben auch vorsorglich in einer Patientenverfügung treffen.
Broschüre Patientenverfügung:
Registrierung Berufsbetreuer
Seit 1.1.2023 müssen sich berufliche Betreuerinnen und Betreuer bei der Betreuungsbehörde ihres (Wohn)Sitzes (der Stammbehörde) registrieren lassen. Die Registrierung ist Voraussetzung für die Bestellung durch das Betreuungsgericht und für den Anspruch auf Vergütung.
Voraussetzungen für die Registrierung als Berufsbetreuerin oder -betreuer:
- Persönliche Eignung und Zuverlässigkeit
- Ausreichende Sachkunde für die Tätigkeit als berufliche Betreuerin, beruflicher Betreuer
- Berufshaftpflichtversicherung
Die Registrierung erfolgt auf Antrag bei der Stammbehörde. Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen:
- Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG (bei Antragstellung nicht älter als drei Monate)
- Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung (bei Antragstellung nicht älter als drei Monate)
- Erklärung, ob ein Insolvenz-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist
- Erklärung, ob in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Registrierung versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde
- Geeignete Nachweise über den Erwerb der nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BtOG erforderlichen Sachkunde
- Außerdem: Darstellung der Organisationsstruktur und des beabsichtigten zeitlichen Gesamtumfangs der Tätigkeit
Für die Registrierung wird eine Gebühr von 200 Euro erhoben.
Weitere Informationen erhalten Sie im Reiseführer für den Einstieg in die Berufsbetreuung:
EinstiegBerufsbetreuung - Startseite
Bundesverband der Berufsbetreuer*innen e.V.:
Berufsbetreuer*in werden - Bundesverband der Berufsbetreuer*innen e.V.
BVfB e.V. Bundesverband freier Berufsbetreuer:
Die Merkblätter zu Registrierungsverfahren und und Sachkundenachweis finden Sie unten auf dieser Seite im Downloadbereich.
Informationen für ehrenamtlich gesetzliche Betreuerinnen und Betreuer
Der Betreuungsverein Limburg-Weilburg e.V. berät und begleitet gesetzliche Betreuerinnen und Betreuer, die ehrenamtlich tätig sind.
Hierzu bietet der Betreuungsverein regelmäßig Informationsveranstaltungen und Schulungen an. Die nächste Schulung findet vom 2. bis 6. November 2026 statt.
Falls Sie Fragen zu Ihrer Tätigkeit als gesetzlicher Betreuer oder Betreuerin haben oder sich hierfür interessieren, können Sie sich gerne mit dem Betreuungsverein unter den folgenden Kontaktdaten in Verbindung setzen.
- Regionale Diakonie Hessen-Nassau – Betreuungsverein Limburg-Weilburg e.V., Bahnhofsplatz 2a, 65549 Limburg an der Lahn
- 064312174251
- betreuungsverein(at)dw-limburg-weilburg.de
- Betreuungsverein Limburg-Weilburg e.V. - Regionale Diakonie Dillenburg-Limburg
Weitere Informationen erhalten Sie in der Broschüre Praxisleitfaden für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer:
Praxisleitfaden für Ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer mit den Neuerungen zum BTHG