Betreuungsverfügung beglaubigen lassen
Auch in leichter Sprache verfügbar
Sofern Sie für die Erledigung Ihrer Angelegenheiten eines Betreuers bedürfen, hört Sie das Gericht im Rahmen des Betreuungsverfahrens auch zu der Frage an, wen Sie als Betreuer wünschen. Falls Sie sich nicht mehr äußern können, hat das Gericht Wünsche, die Sie zuvor festgelegt haben, zu berücksichtigen.
Für diesen Fall können Sie eine schriftliche vorsorgende Verfügung für den Betreuungsfall, auch "Betreuungsverfügung" genannt, treffen. Sie können darin bestimmen, wer Ihr Betreuer werden soll. Sie können auch festlegen, wer keinesfalls als Betreuer in Betracht gezogen werden soll.
Neben etwaigen Wünschen zur Person des Betreuers haben Sie die Möglichkeit, in einer Betreuungsverfügung weitere Vorgaben für einen späteren Betreuungsfall zu regeln. Sie können beispielsweise Anordnungen zu folgenden Fragen treffen:
- Möchte ich meinen Lebensstandard im Betreuungsfall beibehalten? Soll dazu notfalls mein Vermögen aufgebraucht werden?
- Möchte ich, sollte eine Heimaufnahme erforderlich werden, in einem bestimmten Heim wohnen?
- Von wem möchte ich im Falle einer Pflegebedürftigkeit versorgt werden?
Dieses sind nur Anregungen. Entscheidend ist Ihre individuelle Situation.
Hinweis: Die Betreuungsverfügung sollte aus Beweisgründen schriftlich abgefasst und von Ihnen mit Ort und Datum unterschrieben werden. Die Bundesnotarkammer führt ein zentrales Vorsorgeregister, in dem Sie alle Daten hinterlegen können (www.vorsorgeregister.de).
Die öffentliche Beglaubigung Ihrer Unterschrift kann die Akzeptanz einer durch Sie erteilten Vollmacht erhöhen. Ihre Betreuungsverfügung können Sie durch die örtlich zuständige Betreuungsbehörde öffentlich beglaubigen lassen. Die öffentliche Beglaubigung kann jedoch eine notarielle Beurkundung nicht in allen Fällen ersetzen.
Tipp: Beziehen Sie bei komplizierten rechtlichen Angelegenheiten eine Notarin oder einen Notar ein, holen Sie sich gegebenenfalls anwaltlichen Rat.
Zudem beraten oft auch Krankenhaus- und Altenheimsozialdienste über Betreuungsverfügungen.
Spezielle Hinweise für - Landkreis Rotenburg (Wümme)
Allgemeine Informationen
Die Vorsorgevollmacht ist eine besondere Form der Vollmacht, mit der eine Person für eine andere Person bestimmte oder alle rechtliche Angelegenheiten erledigen darf. Mit der Ausstellung einer Vorsorgevollmacht kann in gesunden Tagen einer möglichen rechtlichen Betreuung vorgebeugt werden. Die Vorsorgevollmacht kann zum Tragen kommen, wenn durch Krankheit, Unfall oder fortschreitendem Alter selbst nicht mehr gehandelt werden kann. Der Vollmachtnehmer kann in solchen Fällen stellvertretend für den Vollmachtgeber handeln. Sie setzt uneingeschränktes Vertrauen zur bevollmächtigten Person voraus und sollte nicht leichtfertig erteilt werden.
Sollte keine Vertrauensperson vorhanden sein, kann eine Betreuungsverfügung in Betracht gezogen werden. Sofern es für die Erledigung Ihrer Angelegenheiten eines Betreuers bedarf, hört Sie das Gericht im Rahmen des Betreuungsverfahrens auch zu der Frage an, wen Sie als Betreuer wünschen. Falls Sie sich nicht mehr äußern können, hat das Gericht Wünsche, die Sie zuvor festgelegt haben, zu berücksichtigen. Für diesen Fall können Sie eine schriftliche Betreuungsverfügung treffen. Sie können darin bestimmen, wer Ihr Betreuer werden soll. Sie können auch festlegen, wer keinesfalls als Betreuer in Betracht gezogen werden soll. Neben etwaigen Wünschen zur Person des Betreuers haben Sie die Möglichkeit, in einer Betreuungsverfügung weitere Vorgaben für einen späteren Betreuungsfall zu regeln.
Die Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht sollten aus Beweisgründen schriftlich abgefasst und von Ihnen mit Ort und Datum unterschrieben werden. Die Bundesnotarkammer führt ein zentrales Vorsorgeregister, in dem Sie alle Daten hinterlegen können (www.vorsorgeregister.de).
Die Vorsorgevollmacht/ Betreuungsverfügung ist mit Unterschrift gültig. Die öffentliche Beglaubigung Ihrer Unterschrift kann die Akzeptanz einer durch Sie erteilten Vollmacht erhöhen. Ihre Vorsorgevollmacht/Betreuungsverfügung können Sie durch die örtlich zuständige Betreuungsbehörde öffentlich beglaubigen lassen. Die öffentliche Beglaubigung kann jedoch eine notarielle Beurkundung nicht in allen Fällen ersetzen. Beziehen Sie bei komplizierten rechtlichen Angelegenheiten eine Notarin oder einen Notar ein, holen Sie sich gegebenenfalls anwaltlichen Rat.
An wen muss ich mich wenden?
An die örtliche Betreuungsbehörde vor Ort im Landkreis und der kreisfreien Stadt.
Adressen von Betreuungsvereinen können Sie von der örtlichen Betreuungsstelle/Betreuungsbehörde oder dem Betreuungsgericht am Amtsgericht bekommen.
Hier können Sie Formulare, Adressen und Hilfe über das Internet finden:
- Formulare in verschiedenen Sprachen für Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz - BMJV)
- Leichte Sprache: Merk-Blätter Betreuungs-Recht und Vorsorge-Vollmacht vom Bundes-Ministerium der Justiz und für Verbraucher-Schutz (BMJV)
- Die Landesbetreuungsstelle mit einer Weiterleitung zum Download der Liste der anerkannten Betreuungsvereine; PDF; nicht barrierefrei
- FreiwilligenServer Niedersachsen – Das Portal für bürgerschaftliches Engagement und Selbsthilfe in Niedersachsen: Betreuungsstellen für ehrenamtlich rechtliche Betreuerinnen und Betreuer
- Betreuungsregister der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen e. V.
Zuständige Stellen
Ansprechpartner
- Rotenburg (Wümme) (Landkreis):
- Rotenburg (Wümme) (Landkreis):
Voraussetzungen
Es gibt keine besonderen Voraussetzungen für die Antragstellung. Möglicherweise sieht ihre Behörde vor, dass ein Termin vereinbart werden muss.
Spezielle Hinweise für - Landkreis Rotenburg (Wümme)
Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin.
Druckformulare / Merkblätter
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Spezielle Hinweise für - Landkreis Rotenburg (Wümme)
Es muss vorab kein Antrag gestellt werden. Formularvordrucke gibt es nicht.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Vorsorgevollmacht/Betreuungserklärung im Original
- Personalausweis oder Reisepass (Reisepass nur in Verbindung mit einer aktuellen Meldebescheinigung)
Welche Gebühren fallen an?
Die Betreuungsbehörde erhält für eine Beglaubigung eine Gebühr von EUR 10,00, wenn nicht das Bundesland andere Gebühren und Auslagen festgelegt hat.
Liegt Bedürftigkeit vor, kann die Gebühr erlassen werden.
Spezielle Hinweise für - Landkreis Rotenburg (Wümme)
Die Betreuungsbehörde erhält für eine Beglaubigung eine Gebühr von EUR 10,00. Liegt Bedürftigkeit vor, kann die Gebühr erlassen werden.
Verfahrensablauf
Suchen Sie die Betreuungsbehörde persönlich mit der Betreuungsverfügung und Ihrem Personaldokument auf.
Im Beisein der oder des Bediensteten ("Urkundsperson") setzen Sie eigenhändig Ihre Unterschrift auf die zu unterzeichnenden Dokumente.
Die Urkundsperson vergleicht Identität und Unterschrift und versieht die Dokumente mit einem Beglaubigungsvermerk und dem Amtssiegel.
Spezielle Hinweise für - Landkreis Rotenburg (Wümme)
Nach Terminvereinbarung suchen Sie die Betreuungsstelle persönlich mit der Vorsorgevollmacht/Betreuungsverfügung und Ihrem Personaldokument auf. Im Beisein der oder des Mitarbeitenden ("Urkundsperson") setzen Sie eigenhändig Ihre Unterschrift auf den Beglaubigungsvermerk. Die Urkundsperson vergleicht Identität und Unterschrift und versieht die Dokumente mit einem Beglaubigungsvermerk und dem Amtssiegel.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Antrag ist nicht fristgebunden.
Bearbeitungsdauer
In der Regel erfolgt die Beglaubigung direkt im Termin vor Ort.
Was sollte ich noch wissen?
Spezielle Hinweise für - Landkreis Rotenburg (Wümme)
Weiterführende Informationen
Rechtsbehelf
Keine



