Landesgesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts (AGBtR) Vom 19. Februar 2010 § 1 Betreuungsbehörden (1) Zuständig für die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung als örtliche Betreuungsbehörde, soweit nicht nach Absatz 2 die überörtliche Betreuungsbehörde zuständig ist. Die Landkreise und kreisfreien Städte erfüllen die Aufgaben als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung. (2) Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung als überörtliche Betreuungsbehörde ist zuständig für 1. die Anerkennung, Förderung und fachliche Beratung von Betreuungsvereinen und 2. die Anerkennung von betreuungsspezifischen Studien-, Aus- oder Fortbildungsgängen und von Sachkundelehrgängen nach § 23 des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882 -917-) in Verbindung mit der Betreuerregistrierungsverordnung vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1154) in ihrer jeweils geltenden Fassung und 3. Stellungnahmen zu Anfragen der örtlichen Betreuungsbehörden im Zusammenhang mit dem Vorliegen von anderweitigen Nachweisen der für die Registrierung als berufliche Betreuerin oder beruflicher Betreuer erforderlichen Sachkunde und der Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen nach § 23 BtOG in Verbindung mit der Betreuerregistrierungsverordnung. 4. die Einrichtung der Arbeitsgemeinschaft nach § 2 Abs. 2. Es wirkt in Zusammenarbeit mit den örtlichen Betreuungsbehörden, den Betreuungsvereinen und den Betreuungsgerichten darauf hin, dass im Land eine ausreichende Anzahl von Betreuerinnen und Betreuern zur Verfügung steht, und unterstützt die örtlichen Betreuungsbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Betreuungsorganisationsgesetz in der jeweils geltenden Fassung. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2010, 42