Beschreibung der Leistung
Eine rechtliche Betreuung richtet das Amtsgericht ein, wenn eine volljährige Person ihre Angelegenheiten dauerhaft nicht mehr selbst regeln kann und es keine wirksame Vorsorgevollmacht gibt.
Die Betreuungsperson wird dann vom Gericht bestellt und kontrolliert.
Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie eine Vertrauensperson, die für Sie Entscheidungen trifft, wenn Sie selbst nicht mehr dazu in der Lage sind.
Diese Person darf Sie in den Bereichen vertreten, die Sie in der Vollmacht festlegen – zum Beispiel:
- Gesundheit und Pflege
- Behördenangelegenheiten
- Wohnungs- oder Heimangelegenheiten
- Vermögen und Bankangelegenheiten
Eine umfangreich erteilte Vorsorgevollmacht kann eine rechtliche Betreuung vermeiden.
Eine Betreuungsverfügung ist keine Vollmacht.
Sie legen darin fest, wer Betreuer oder Betreuerin werden soll, wenn eine rechtliche Betreuung nötig wird. Das Gericht entscheidet weiterhin über die Einrichtung einer Betreuung, berücksichtigt aber Ihre Wünsche – zum Beispiel:
- zur Betreuungsperson,
- zum Umfang der Aufgaben,
- zu Wohnform und Umgang mit Vermögen.
Die Patientenverfügung ist keine Vollmacht.
Sie legen darin Ihre Wünsche fest, wie in gesundheitlichen Angelegenheiten entschieden werden soll. Ein Bevollmächtigter oder ein rechtlicher Betreuer kann Ihre Patientenverfügung umsetzen.
Die Beratungsstelle für rechtliche Betreuung und Vorsorgevollmacht informiert und berät Sie zur rechtlichen Betreuung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung.
Sie können Ihre Unterschrift auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen beglaubigen lassen.
Als ehrenamtliche Betreuerin oder Betreuer und bevollmächtigte Person können Sie an Fort- oder Weiterbildungsangeboten teilnehmen.
Sie können an Informationsveranstaltungen oder Multiplikatorenschulungen für Institutionen und Behörden teilnehmen