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Betreuungsrecht

Leistungsbeschreibung

Das Betreuungsrecht regelt die rechtliche Betreuung für eine hilfsbedürftige volljährige Person. Dafür wird ein Betreuer bestimmt, der die betreute Person unterstützt, ihre Angelegenheiten rechtlich zu besorgen und der als gesetzlicher Vertreter die betreute Person bei Rechtshandlungen vertreten kann. Ziel des Betreuungsrechts ist es, die Würde und Selbstbestimmung des Betreuten zu bewahren.

Das Betreuungsgericht beim örtlich zuständigen Amtsgericht ordnet eine rechtliche Betreuung an, wenn ein Erwachsener seine Angelegenheiten aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ganz oder teilweise nicht selbst besorgen kann und eine rechtliche Betreuung erforderlich ist. Die Anordnung einer Betreuung lässt die Geschäfts- und Einwilligungsfähigkeit des Volljährigen unberührt. Ob der Betreute zur Abgabe von Willenserklärungen und zum Abschluss von Verträgen in der Lage ist, richtet sich nach den Vorschriften über die Geschäftsfähigkeit. Nur wenn ein Erwachsener sich selbst oder sein Vermögen erheblich gefährdet, ordnet das Gericht einen sogenannten Einwilligungsvorbehalt an. Dann kann der Betreute nur mit Zustimmung seines Betreuers rechtswirksame Willenserklärungen abgeben.

Die Anordnung einer Betreuung ist nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betreuten ganz oder teilweise durch andere private oder öffentliche Hilfen erledigt werden können. Insbesondere kann dann auf eine Betreuung verzichtet werden, wenn der Betroffene in Voraussicht einer späteren alters- oder krankheitsbedingten Hilfsbedürftigkeit jemand anderem eine Vollmacht (sogenannte Vorsorgevollmacht) erteilt hat.

Tipp:
Wer seine persönlichen Vorstellungen, Wünsche und Bedürfnisse für den Fall seiner späteren Hilfsbedürftigkeit möglichst umfassend und rechtzeitig absichern möchte, ist gut beraten, wenn er diese bereits in "gesunden Tagen" festlegt. Dies kann geschehen durch

  • Vorsorgevollmacht,
  • Betreuungsverfügung und
  • Patientenverfügung.
Spezielle Hinweise für Landkreis Sonneberg

Auch als Erwachsener benötigt man manchmal Hilfe - Hilfe, die durch einen anderen Menschen geleistet werden muss. Zwar gilt man mit dem 18. Geburtstag in Deutschland als voll geschäftsfähig, doch ist es wie in den meisten Fällen auch, nur weil es die Rechtsprechung vorsieht, heißt es nicht, dass jeder Bürger dieser Annahme entspricht.

Spätestens zu diesem Zeitpunkt muss die Frage geklärt werden, wer hilft mir, an wen kann ich mich wenden oder welche Unterstützung steht mit zu. Um die Frage zu klären gibt es diverse Anlaufstellen im gesamten Landkreis und auch außerhalb. Wichtige Anlaufstellen sind den meisten auch bekannt: Krankenkasse, Rente, Agentur für Arbeit, Jobcenter, Pflegekasse, Amt für Soziales und Teilhabe, Jugendamt oder Gesundheitsamt.

Dort kann man sich entsprechende Leistungen sichern, wenn man den Ansprüchen der jeweiligen Behörde entspricht.

Doch zuerst folgt ein Schwall an Formularen und die meist etwas aufwendigere Antragsstellung.

Hat man das bewältigt können einen die Leistungen zugesprochen oder nicht gewährt werden. Dann ist die Frage ob es einen Widerspruch bedarf, die nächste Hürde auf dem Weg in die soziale Absicherung.

Was passiert nun, wenn man nicht in der Lage ist diese Angelegenheiten selbstständig für sich zu regeln? Klar können einen die Institutionen Hilfestellungen anbieten, doch den ersten Schritt, nämlich die Überlegung, was steht mir für Hilfe zu, ist bereits für manche eine Herausforderung.

Die erste Überlegung ist daher, ob es Menschen in meinem persönlichen Umfeld gibt, denen ich vertraue, in solchen und anderen Situationen die richtige Entscheidung für mich zu treffen. Kann man dies mit ja beantworten gibt es die Möglichkeit im Gespräch mit dem/ der Auserwählten zu erörtern, ob die Person bereit ist, mich in meinen Angelegenheiten zu unterstützen. In diesem Fall lohnt sich die Erteilung einer Vollmacht.

Eine Vollmacht bietet die Möglichkeit vorab zu bestimmen, wer im Fall der Fälle, meine persönlichen Angelegenheiten an meiner statt regeln darf. Somit kann der Bevollmächtigte den Vollmachtgeber rechtlich vertreten und Anträge stellen, Kündigungen aussprechen oder Ähnliches. Mit dieser Art Übertragung der Verantwortung darf die Person ihres Vertrauens in ihrem Namen alle Angelegenheiten regeln.

Das kann Ihnen ihr Leben erleichtern, weil sie durch die Unterstützung ihres Vollmachtnehmers nicht mehr alleine dastehen.

Eine Vollmacht kann man handschriftlich, ausgedruckt oder vorgedruckt verfassen. Wichtig ist, dass dabei Regeln der Form eingehalten werden müssen, kein Schaden für einer der Parteien entsteht oder die Formulierungen zu oberflächlich gehalten werden.

Die im Volksmund bekannte „Generalvollmacht“ ist wenig wert, da nicht genau geregelt ist, für welche Fälle sie zutrifft, daher ist es besser, je ausführlicher beschrieben ist, was ihr Bevollmächtigter in ihrem Sinne regeln soll oder nicht tun darf.

Bei der individuellen Gestaltung unterstützen sie die Betreuungsbehörde, ortsansässige Betreuungsvereine und Notare.  

Etwas einfacher ist die Verwendung von vorgefertigten Formularen, welche durch das Eintragen von persönlichen Daten, Kreuzchen für Zustimmungen oder Ablehnungen oder eine Aufstellung im Fließtext alle Bereiche des alltäglichen Lebens regelt und vorsieht.

Unterlagen zum ausfüllen finden Sie in rauen Mengen kostenfrei im Umlauf. Diverse Wohlfahrtsverbände stellen die Unterlagen im Netz als Download bereit, das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz stellt Infomaterial und Vorlagen ebenso kostenfrei zur Verfügung. Ortsansässige Betreuungsvereine können auch Formulare zusenden, wie die Betreuungsbehörde selbst.

Bei letzteren beiden Akteuren bekommen Sie auch alle wichtigen Informationen in einem persönlichen Gespräch. Genauso gibt es die Möglichkeit Veranstaltungen im Landkreis zu besuchen um sich dort zu informieren oder Fragen zu klären.

Lediglich eine Bankvollmacht sollte zudem parallel beim jeweiligen Kreditinstitut abgeschlossen werden, da es in den letzten Jahren vermehrt Schwierigkeiten auf diesem Gebiet gibt. Natürlich ist eine von Ihnen persönlich Unterzeichnete Vorsorgevollmacht ab Unterzeichnung sofort gültig und rechtskräftig. Nach mehreren BGH Urteilen müsste sie auch von Kreditinstituten anerkannt werden aber das gestaltet sich bis zum heutigen Zeitpunkt als schwierig.

Um einer Vollmacht mehr „Gewichtung“ zu verleihen haben Sie die Möglichkeit das Dokument bei einer Betreuungsbehörde in ganz Deutschland, für eine Pauschale von 10,- Euro/Stück, beglaubigen zu lassen.

Es gibt auch die Möglichkeit die Vorsorgevollmacht gemeinsam mit einem Notar zu erarbeiten und siegeln zu lassen, dabei werden höhere Kosten erhoben.

Sollten Sie nicht in der Lage sein, einen geeigneten Vertreter zu benennen, aber doch Unterstützung und Hilfe brauchen ist die rechtliche Betreuung eine gute Möglichkeit, einen kompetenten Partner an ihrer Seite zu wissen. Ein rechtlicher Betreuer ist eine Person, welche ehrenamtliches oder beruflich von der zuständigen Stammbehörde (Betreuungsbehörde im Landkreis) vorgeschlagenes und zuständiges Amtsgericht berufen wird.

Dies ist der Unterschied zur Vollmacht: die gerichtliche Bestellung und Überprüfung der Vertretung.

Es wird häufiger Misstrauen gegenüber Betreuern geäußert. Man habe gehört, die nehmen einem das Geld weg, man darf dann gar nichts mehr entscheiden, man ist dann entmündigt und ähnliche Aussagen begegnen den Behördenmitarbeitern beinahe wöchentlich im Austausch mit Bürgern.

Da können wir sie beruhigen. Durch die engmaschige Kontrolle der Berufs- und Vereinsbetreuer im Landkreis haben schwarze Schafe keine Chance.  

So gibt es eine Berichtspflicht, dies bedeutet, man muss Nachweise erbringen, was man innerhalb eines Zeitraumes mit dem Betroffenen geklärt hat, dieser Sachbericht wird jährlich vom zuständigen Amtsgericht eingefordert.

In diesem Zusammenhang kann angeführt werden, dass der Berufsbetreuer alle drei Monate beim zuständigen Amtsgericht seine Vergütung beantragen kann. Zu Beginn eines neuen Falls sind die Pauschalen höher und werden ab dem 6. Monat immer niedriger. Dabei gibt es noch Unterschiede anhand der Wohnform und Eingruppierung des Berufsbetreuers. Ehrenamtliche Betreuer können einmal jährlich eine Art Aufwandpauschale bei Gericht abrechnen.

Zuständige Stelle

2  weitere Stellen

Kreisverwaltung Sonneberg - Betreuungsbehörde

Adresse
Bahnhofstraße 66
96515 Sonneberg
Telefon
03675 871-265
Telefon
03675 871-295
Fax
03675 871-9265
Fax
03675 871-9295
Öffnungszeiten

Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:30 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

Gebäudezugänge
Aufzug vorhanden, rollstuhlgerecht
Beschreibung

Da die Mitarbeiter der Betreuungsbehörde auch Termine außerhalb der Behörde haben wird dringend geraten, vorab Termine zu vereinbaren.

Sonstiges

Zuständigkeiten der Betreuungsbehörde:

Zuständigkeiten sind Betreuungsorganisationsgesetz, Vollmacht, Betreuungsverfügung Beglaubigung, Patientenverfügung, Unterstützung Unterbringung nach BGB, Registrierung von Betreuern, Betreuerauswahl für Betreuungsverfahren, Führen von Verfahrenspflegschaften, Öffentlichkeitsarbeit

Die Betreuungsbehörde des Landratsamtes Sonneberg ist Stammbehörde für den Landkreis Sonneberg sowie für die hier sitzenden Betreuungsvereine und Berufsbetreuer. Das Amtsgericht Sonneberg ist das zuständige Amtsgericht für den Landkreis Sonneberg.

Informationen zum Ehegattenvertretungsrecht finden Sie hier:
gesetzliche Ehegattenvertretung / Notvertretungsrecht (betreuungsrecht.de)

Vereine und Betreuer im Landkreis Sonneberg sind:

Betreuungsverein Beistand e.V.
Sonneberger Straße 2
98724 Neuhaus am Rennweg
Telefon: 03679/727310
Betreuungsverein Neuhaus

Betreuungsbüro Sindy Hopf
Bismarckstraße 35
96515 Sonneberg
Telefon: 03675/4291339

Patrick Pape Betreuungen
Postfach 100122
96501 Sonneberg
Telefon: 0151/46412340
www.pape-betreuungen.de


Mitarbeiter*innen

Herr B. Linß
Adresse
Bahnhofstraße 66
96515 Sonneberg
Telefon
03675 871-295
Fax
03675 871-9295
Raum
445
Zuständig für
Frau A. Schele
Adresse
Bahnhofstraße 66
96515 Sonneberg
Telefon
03675 871-265
Fax
03675 871-9265
Raum
446
Zuständig für

Formulare

Für die Anzeige von interaktivem Java wird die Java RE benötigt, für PDF der Acrobat Reader.
Betreuungsverfügung
Erklärung der Betreuerin / des Betreuers
Antrag auf Genehmigung von freiheitsentziehenden Maßnahmen
Antrag auf Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung
Antrag auf Festsetzung bzw./und Auszahlung von Vergütung und/oder Aufwendungsersatz nach §§ 1875 ff. BGB und ggf. Inflationsausgleichs-Sonderzahlung nach § 4 Abs. 1 BetrInASG für ehrenamtliche Betreuung
Information und Beratung nach § 5 Abs. 2 BtOG
Antrag auf Genehmigung von ärztlichen Maßnahmen nach § 1829 Abs. 1 BGB
Anregung zur Einrichtung einer Betreuung
Anzeige der Absicht, den von der/dem Betreuten selbst genutzten Wohnraum aufzugeben (§ 1833 Abs. 2 BGB)
Ärztliches Gutachten zur Vorlage beim zuständigen Betreuungsgericht
Anfrage zur Vermögensverwaltung
Nachweis der Aufwendungen gem. § 1877 Abs. 1 bis 3 BGB
Vollmacht - (Thüringen)
Merkblatt über die Regelung der Vergütung und Aufwendungsersatz für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer (§§ 1875 ff. BGB)
Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
Antrag auf Genehmigung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
Anzeigen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

Weitere Stellen

Amtsgericht Sonneberg
Adresse
Untere Marktstr. 2
96515 Sonneberg
Telefon
03675 822-0
Fax
03675 822-222
Kreisverwaltung Sonneberg - 3.53.4 Sachbereich Sozialpsychiatrischer Dienst, Betreuungsbehörde
Adresse
Bahnhofstraße 66
96515 Sonneberg
Telefon
03675 871-421
Telefon
03675 871-430
Telefon
03675 871-431
Telefon
03675 871-515
Fax
03675 871-9421

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)